Some good news zum Wochenende 🥳 : Die neue 7. Auflage des EUV/AEUV-Kommentars von Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair ist just erschienen und erreichte mich heute in der Post. Ich kommentiere zusammen mit Markus Kotzur den gesamten Abschnitt zum Gerichtshof der EU (Art. 251-281 AEUV).
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#Juristische #Personen aus der #EU können sich auf #Grundrechte #berufen, #Grundrechtsträger sein;
-> EU-#Recht hat #Vorrang vor dem GG;
-> Art. 18 #AEUV: #innerhalb der #EU darf niemand wegen der #Staatsangehörigkeit #diskriminiert werden
-> #begünstigt auch #juristische #Personen
#Voraussetzung: #Inlandsbezug des #Sachverhalts
#Allgemeine #Grundrechtslehren; #Anwendungserweiterung; #BVerfGE 129, 78
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Persönlicher #Schutzbereich: #Jedermann;
#Besonderheit bei #EU #Bürger wegen Art. 18 #AEUV
#Juristische #Personen:
#Sachbezogene #Entfaltungsmöglichkeit als #Schutzbereich #anwendbar;
-> #Schutz vor #Pflichtmitgliedschaft
-> #Schutz der #Vertragsfreiheit
-> #Wirtschaftliche #Dispositionsfreiheit
#Allgemeine #Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
#Ausgangspunkt: #Freiheit zu #tun und zu #lassen, was man #will;
#Auffanggrundrecht;
#Grundlage für die #Gewährung von #gleichberechtigtem #Schutz für #EU #Bürger unter #Beibehaltung der #Differenzierung der #Schrankenregelungen;
#Bei #Prüfung der #Verhältnismäßigkeit #Prüfung wie #sonstige #Grundrechte
Art. 18 #AEUV #Diskriminierungsverbot; #Gleichbehandlungsgrundsatz
#Vertraglich #veranlasste #Anwendungserweiterung des #deutschen #Grundrechtsschutzes, wonach sich auch #juristische #Personen aus dem #europäischen #Ausland auf #Grundrechte #berufen können.
Art. 26 Abs. 2 #AEUV: #Verwirklichung des #Binnenmarkts
#Hinweis auf #BVerfGE 129, 78, 94 ff
#Vorlesung 3,3 / 5,1 vom 16.04.21 und 26.04.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger
#Rechtsordnung #Europas / #Europarecht
#Unterscheidung von #primären und #sekundären #Rechtsquellen
#Primärrecht: EU-#Vertrag (#Basis) und #AEUV: #Vertrag über #Anwendung des #europäischen #Rechts. #Enthält #zentrale #Grundrechte
#Sekundäres #Recht: #Unterscheidung von #Verordnungen und #Richtlinien
#Verordnungen: #Geltung #unmittelbar.
#Richtlinien: #Umsetzung in #nationales #Recht
#Vorlesung 02
#Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Rechts am Bsp #Kaufvertrag, #Prütting
Art. 18 #AEUV im #Anwendungsbereich der #Verträge ist jede #Diskriminierung aus #Gründen der #Staatsangehörigkeit verboten.
#Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG, nach dem zwar #Diskriminierung, jedoch nicht aufgrund von #Staatsangehörigkeit #verboten ist.
#Behelfsmäßige #Auflösung durch #Auffanggrundrecht Art. 2 Abs. 1 GG in #Form der #allgemeinen #Handlungsfreiheit. Damit #Gleichstellung auf #Niveau des AEUV
#Vorlesung 3,2 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger