Art. 18 #AEUV im #Anwendungsbereich der #Verträge ist jede #Diskriminierung aus #Gründe​n der #Staatsangehörigkeit verboten.

#Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG, nach dem zwar #Diskriminierung, jedoch nicht aufgrund von #Staatsangehörigkeit #verbot​en ist.

#Behelfsmäßig​e #Auflösung durch #Auffanggrundrecht Art. 2 Abs. 1 GG in #Form der #allgemein​en #Handlungsfreiheit. Damit #Gleichstellung auf #Niveau des AEUV

#Vorlesung 3,2 vom 16.04.2021 #Grundrechte, Angelika #Nußberger