Die Meinungsfreiheit, die sie meinen

Dieser Artikel stammt von CORRECTIV.Faktencheck / Zur Quelle wechseln

Als ein verurteilter Volksverhetzer in Haft muss, springt Björn Höcke ihm zur Seite. Der Verurteilte ist der rechtsradikale Youtuber Aron Pielka, besser bekannt unter dem Pseudonym Shlomo Finkelstein.

Zu einem Bild von Shlomo, das Höcke auf Facebook postet, schreibt er nicht das Wort „Volksverhetzung“, sondern „Meinungsfreiheit“. Höcke ist selbst wegen mutmaßlicher Volksverhetzung angeklagt. Er ist es auch, der den Straftatbestand der Volksverhetzung abschaffen oder zumindest einschränken wollte.

Damit ist er nicht alleine.

Der Fall „Shlomo“ ist nur ein Beispiel dafür, wie Vertreter der AfD und Personen in ihrem Umfeld die Meinungsfreiheit umdeuten. Manche verdrehen dabei Tatsachen, andere greifen das Justizsystem an. Das offenkundige Ziel: Die Grenzen des Sagbaren zu verschieben – und wenn es nach Einzelnen geht, sogar die Grenzen des Gesetzes.

Wie sehen die Strategien dahinter aus und was wäre, wenn sie erfolgreich sind?

Strategie Eins: Volksverhetzung als Meinungsfreiheit abtun

Ende 2020 wurde der Youtuber Aron Pielka alias „Shlomo Finkelstein“ vom Amtsgericht Köln unter anderem wegen Volksverhetzung auf Bewährung verurteilt, weil er antisemitische Darstellungen veröffentlicht und rassistische Lieder und islamfeindliche Koranverbrennungen abgespielt hat. Abgesehen davon war er in den inoffiziellen EU-Wahlkampf für die AfD verwickelt. Im August 2024 wurde er wegen Verstößen gegen seine Auflagen verhaftet. 

In der AfD feiert man ihn als Helden. Da gibt es nicht nur Höckes Zuspruch, auf Landesebene werden von Lena Kotré, einer Abgeordneten in Brandenburg, „Free Shlomo“-T-Shirts verlost, auf Bundesebene tönt der Abgeordnete Matthias Helferich, Finkelstein könne jederzeit bei ihm im Bundestag auftreten und auf europäischer Ebene will Abgeordneter Alexander Jungbluth „den Fall auf die Tagesordnung der Plenarsitzung“ setzen. 

Die Delikte des Youtubers werden von Teilen der AfD als Volksverhetzung in Anführungszeichen bezeichnet, seine Verurteilung als „Angriff auf die Meinungsfreiheit“. Die AfD Bundespartei schrieb mit Bezug auf „Shlomo“: „Die Zeiten, in denen das Äußern einer freien Meinung dazu führt, dass man hinter Gittern landet, müssen endlich vorbei sein“.

Ali B. Norouzi, Mitglied im Strafrechts­­ausschuss des Deutschen Anwaltverein, korrigiert diese Einschätzung: „Er hat gegen Bewährungsauflagen verstoßen und damit das Vertrauen widerlegt, auf dem die Bewährungsstrafe beruhte. Deshalb ist er verhaftet worden. Und seine Äußerungen waren nach Bewertung des Gerichts Volksverhetzung und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Deshalb ist er bestraft worden“, so der Jurist im Gespräch mit CORRECTIV.Faktencheck.

Der X-Post der AfD verschwand im Laufe dieser Recherche, auf eine Anfrage antwortete die Bundespartei nicht. Auch alle weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Partei, die CORRECTIV.Faktencheck zu dieser Recherche kontaktiert hatte, antworteten nicht.

Wo hört Meinungsfreiheit auf und wo fängt das Strafrecht an? 

Die AfD zeichnet offenbar ihr eigenes Bild der Meinungsfreiheit – doch was umfasst die tatsächlich? 

Die Meinungsfreiheit ist im Artikel 5 des Grundgesetzes geregelt, da heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…)“. Dann jedoch steht im nächsten Absatz: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (…)”. So kommen strafrelevante Paragrafen wie Volksverhetzung (Paragraf 130 StGB) oder auch das Verbot verfassungswidriger Kennzeichen ins Spiel (Paragraf 86a StGB). 

Was steht im Paragrafen 130, was im Paragrafen 86a?

Paragraf 130 im Strafgesetzbuch regelt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Dabei geht es um verschiedene Formen der Hasskriminalität, etwa darum, „gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen“ aufzufordern. Es geht auch darum, die Menschenwürde anderer anzugreifen oder Handlungen der Nationalsozialisten zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. Der Strafrahmen reicht je nach konkretem Delikt von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen.

Paragraf 86a betrifft das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“. Bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe stehen darauf, wenn jemand etwa Abzeichen oder Parolen von verfassungswidrigen Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder verwendet. Darunter fällt zum Beispiel das Hakenkreuz, das SS-Totenkopfsymbol oder die Grußformel „Sieg Heil“ – allerdings spielt in der Frage der Strafbarkeit auch der Kontext, in dem ein Symbol geteilt wird, eine Rolle, zum Beispiel, ob die Verwendung eines Symbols der Aufklärung dient. 

Das heißt: Schon im Grundgesetz steht, dass die Meinungsfreiheit nicht grenzenlos ist. Auf der anderen Seite schützt die Meinungsfreiheit aber jene, die eine strittige Aussage machen. 

Wenn nun die AfD auf X postet, der Paragraf zur Volksverhetzung sei „schwammig und längst ein beliebtes Werkzeug politisierter Strafverfolger“, dann ist das nach Ansicht von Strafrechtler Norouzi eine „plakative Zuspitzung“, die die bisherige Rechtssprechung – auch zugusten der AfD – ausblende. Er verweist da etwa auf den Fall Gauland: Der damalige AfD-Parteivorsitzende hatte 2017 über die damalige Integrationsbeauftragte Aydan Özoğuz gesagt, man könne sie „in Anatolien entsorgen“. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Verweis auf frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, dass die Äußerung im Rahmen der freien Rede lag. 

Zuletzt urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Compact: Auch wenn manche Inhalte des Magazins gegen die Menschenwürde verstießen, seien andere Inhalte – in diesem Fall etwa „Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Betrachtungen“, die in Compact Platz fanden – von der Meinungsfreiheit geschützt. Ein Verbot wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die „verfassungswidrigen Aktivitäten“ überwogen hätten.

AfD-Vertretende nutzen Regierungsvorhaben zur Stimmungsmache

Nicht nur im Fall „Shlomo“ deuten AfD-Vertretende die Meinungsfreiheit um. So auch etwa im Zusammenhang mit Plänen der Union und SPD. Die Regierungskoalition will Menschen, die mehrfach wegen Volksverhetzung verurteilt wurden, das passive Wahlrecht entziehen und den Straftatbestand verschärfen. Ein solcher Vorschlag stieß in der Vergangenheit unter Fachleuten auf Kritik. AfD-Bundestagsabgeordnete Christina Baum nutzt ihn, um Volksverhetzung als „Äußerung von Meinungen“ abzutun. 

Das stimmt schon allein deshalb nicht, weil juristisch unter Volksverhetzung nicht nur Meinungen fallen können, schreibt Jurist Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosoph an der Universität des Saarlandes und selbst Richter, auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck. Der Paragraf umfasst etwa auch die Leugnung oder Verharmlosung der Nazi-Verbrechen. Oğlakcıoğlu formuliert das so: „Die Ermordung von sechs Millionen Juden stellt keine Meinung dar, sondern eine Tatsache.”

Strategie Zwei: Das Justizsystem sabotieren

Manche gehen deutlich weiter, als Volksverhetzung öffentlich zu bagatellisieren. Zum Beispiel der X-Account „Wuppi“, der dem rechten Aktivisten Patrick Kolek zugeordnet wird. „Wuppi“ kämpft auf eine andere Art für seine Version der Meinungsfreiheit: Er hat das Justizsystem im Visier. Auch wenn seine Reichweite dabei überschaubar ist, so ist er ein Bindeglied zur AfD. Er hat für sie gearbeitet und würde das offenbar gerne wieder tun. 

Im Visier hat „Wuppi“ etwa jenen Staatsanwalt, der laut ihm gegen „Shlomo Finkelstein“ vorging. „Wuppi“ veröffentlichte nicht nur dessen Namen und Foto, er schrieb auch, er wolle ihm „ein wenig auf die Finger schauen“, der Staatsanwalt komme auf den „Prüfstand“. Der Staatsanwalt, so scheint es, steht für Kolek stellvertretend für den Rechtsstaat und für das, was Kolek als Einschränkung der Meinungs- oder Redefreiheit versteht. Weil er den Staatsanwalt exponiert habe, gab es eine Hausdurchsuchung bei ihm, das sagt auch Kolek in einem Video. 

„Wuppi“ ruft in seinem „Rechtskampf“ auch dazu auf, „Material zu Staatsanwälten und Richtern“ einzusenden, um sie „unter die Lupe“ zu nehmen und dazu, deren Namen zu veröffentlichen. Auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck schreibt Kolek, es gehe dabei um den „transparenten Ansatz, den Urteilen und Entscheidungen ein Gesicht zu geben. Ich träume von einem gläsernen Staat und Justizapparat“. Eine Bedrohung sieht er darin nicht.

Vor allem aber stellt Kolek selbst dutzende Anzeigen und andere Nutzer folgen seinem Beispiel. Etwa 60 Anzeigen sollen es bislang sein. Viele davon sind öffentlich, häufig geht es um angebliche Delikte von Volksverhetzung oder dem Zeigen verbotener Symbole. So veröffentlichte „Wuppi“ etwa eine Anzeige gegen den Stern, nachdem dieser im Rahmen seiner Berichterstattung ein Hakenkreuz auf dem Cover hatte, oder gegen den ehemaligen Gesundheitsminister Karl Lauterbach, weil dieser den Arm angeblich zum Hitlergruß gehoben habe. Von einer Staatsanwaltschaft, bei der gleich 19 derartige Anzeigen liegen, heißt es: „Zu einem nicht unerheblichen Teil sind die Verfahren eingestellt beziehungsweise Ermittlungen gar nicht erst aufgenommen worden.“

Werden solche Fälle eingestellt, sagt Strafrechtler Norouzi, bleibe die Botschaft übrig: „Soweit kann man noch gehen. Da passiert einem noch nichts“. Und: So könne man „das System gut sabotieren“, indem man Arbeit verursacht. Bei „Wuppi“ klingt das auf X so: „Wenn ihr keine Hausdurchsuchungen bekommt, dann sind wir vielleicht daran schuld“. 

Fallen die Beiträge vom X-Account „Wuppi“ unter die Meinungsfreiheit?

Nicht nur die Anzeigen, auch andere Beiträge von „Wuppi“ scheinen die Grenzen der Meinungsfreiheit auszuloten. Abschließend bewerten kann man solche Beiträge auf Anhieb nicht, betonten von uns befragte Expertinnen und Experten. So sei etwa ein Meme, in dem es heißt, er arbeite daran, dass „Rassismus zum Alltagshumor wird”, auf den ersten Blick wohl keine Volksverhetzung, meint Strafrechtler Norouzi. „In diese Richtung“ gehe aber ein Bild vom sprechenden Hut aus den Harry-Potter-Filmen, der ein schwarzes Kind nach Askaban – also ins Gefängnis – schickt. Zu einem Beitrag, den Wuppi als Repost geteilt hat und in dem es um Geschlechtsverkehr zwischen Migranten und Ziegen geht, sagt Norouzi: „Da habe ich ein Störgefühl, da würde ich als Staatsanwalt schon mal genauer drauf schauen“.

Kolek schreibt dazu auf Anfrage: „Ich bin Redefreiheitsmaximalist und mache mir nicht viel daraus, wenn die Gefühlchen einzelner Leute, die mich hassen, tangiert werden“. Er betont: Erst kürzlich sei eine Volksverhetzungsanzeige gegen ihn eingestellt worden.

Aktivist, der gegen Staatsanwälte vorgeht, als Bindeglied zur AfD

„Wuppis“ X-Beiträge werden nur wenig geteilt, seine Reichweite hält sich in Grenzen. Gleichzeitig hat er Verbindungen zur Identitären Bewegung und zahlreiche Anknüpfungspunkte zur AfD. 

Die AfD Köln stellte ihn 2020 als Referent der Kölner Ratsfraktion und als Kandidat für die damals anstehende Stadtratswahl vor – in den Stadtrat kam er nicht. Kolek bestätigt zudem auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck, dass er einst die Social-Media-Betreuung für die AfD Wuppertal gemacht habe, die „endgültige Kündigung“ sei erst kürzlich erfolgt. Ein Amt habe er bei der AfD nicht, aber sei reguläres Mitglied. Die AfD Wuppertal antwortete nicht auf eine Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck. 

Von Vertreterinnen und Vertretern der AfD wird sein selbsternannter „Rechtskampf“ öffentlich verfolgt und augenscheinlich unterstützt. So fragt etwa Lena Kotré aus dem Brandenburger Landtag nach weiteren Details zu dem durch „Wuppi“ exponierten Staatsanwalt. 

Bindeglied zur AfD und ihrem rechten bis rechtsextremen Vorfeld

Auf der einen Seite erhält „Wuppi“ für sein Vorgehen etwa Zuspruch von Erik Ahrens, einem rechtsextremen Aktivisten. Ahrens schreibt auf X, Kolek verteidige „die Ehre der SA“. Auch Martin Sellner, Kopf der österreichischen Identitären Bewegung (IB) warb für eine Petition Koleks zur „Freien Rede“. Die IB steht auf einer Unvereinbarkeitsliste der AfD – und Kolek offenbar sehr nahe. Die Adresse einer Agentur, deren alleiniger Inhaber Kolek laut eigenen Angaben ist, ist auch der Firmensitz von drei Unternehmen, die der IB zuzuordnen sind: der Kohorte UG, Schanze Eins und Gegenuni.

Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Anknüpfpunkte zur AfD: So tauschen sich etwa Thorsten Weiß aus der Berliner Fraktion und „Wuppi“ sich in lockerem Ton über Abschiebungen aus. Und dann ist da noch der in der AfD umstrittene Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah, der sich mit „Wuppi“ öffentlich über die Kostenerstattung von 200 T-Shirts streitet, die „Wuppi“ offenbar im Zuge einer Aktion des „Stolzmonat“ ausgelegt haben soll. „Stolzmonat“ ist eine rechtsextreme Kampagne als Reaktion auf den Pride-Month. Krah antwortete nicht auf eine Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck dazu.

Laut einem X-Beitrag von „Wuppi“ soll auch Steffen Kotré den „Stolzmonat“ finanziell unterstützt haben, auf Anfrage schreibt Kolek widerum, es habe keine „finanziellen Ströme“ gegeben. Steffen Kotré antwortete nicht auf eine Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck, veröffentlichte anlässlich dessen aber ein Video, in dem er eine Verlosung zum „Stolzmonat“ startet.

Kolek macht klar, was sein Ziel ist: Dass Straftatbestände wie Volksverhetzung oder das Verwenden von verfassungswidrigen Symbolen abgeschafft werden – und so der Rahmen der Meinungsfreiheit endgültig neu gesetzt wird. Mit diesem Ziel ist er nicht der Einzige.

Strategie Drei: Konkrete Gesetzesänderungsanträge

Den Straftatbestand der Volksverhetzung wollten auch schon Hans Georg Maaßen, Chef der rechtskonservativen Werteunion, oder der rechtsextreme Aktivist Erik Ahrens abgeschafft sehen. Der Paragraf „behindert den Rechtsruck, indem er Rassismus kriminalisiert“, schreibt Ahrens

Keine Partei äußert sich so häufig zum Thema wie die AfD

CORRECTIV.Faktencheck hat sich im Zuge dieser Recherche ein Bild davon gemacht, wer sich in der Deutschen Politik innerhalb der vergangenen zwölf Monate besonders häufig zum Thema Meinungsfreiheit geäußert hat. Ausgangspunkt dafür war ein Datenpool an Social-Media-Accounts von Partei-Vertretenden der AfD, Grüne, BSW, CDU/CSU, FDP, Linke und SPD. Die Suche erfolgte über die Stichwörter „Meinungsfreiheit“, „Volksverhetzung“ und die in diesem Zusammenhang relevanten Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch. Grundlage der durchsuchten Accounts waren die „Datenbank Öffentlicher Sprecher“ sowie Recherchen von CORRECTIV.

Im Vergleich zur AfD spricht keine andere Partei, beziehungsweise ihre Vertretenden, in einem solchen Ausmaß über die Meinungsfreiheit und die Abschaffung des Straftatbestands der Volksverhetzung.

Auch aus der AfD kommen immer wieder Forderungen Einzelner. Medienberichten zufolge stellte Björn Höcke beim AfD-Parteitag einen Antrag, um Paragraf 130 größtenteils abzuschaffen. In das Wahlprogramm der AfD hat es sein Antrag nicht geschafft. 

Doch es gibt andere Anläufe, Gesetze im Namen der Meinungsfreiheit zu ändern. Erst Ende Juni brachte die AfD-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf ein, mit dem Paragraf 188 im Strafgesetzbuch (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) abgeschafft werden soll – um die Meinungsfreiheit zu stärken, wie es zu dem Antrag heißt.

Im Dezember 2023 und im Oktober 2024 hat die Fraktion zwei Anträge unter dem Schlagwort „Keine Beschränkung der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken“ eingebracht. Darin fordert sie, das EU-Gesetz über digitale Dienste, den Digital Services Act, abzuschaffen. Es sieht vor, dass Online-Plattformen, wie Facebook oder Tiktok, auf illegale Inhalte angemessen reagieren müssen. Demnach müssen Plattformen rechtswidrige Inhalte „entfernen oder den Zugang dazu sperren“, sobald die Plattform „tatsächliche Kenntnis“ davon erlangt. Ihrem Antrag zufolge will die AfD das EU-Gesetz abschaffen, damit die Meinungs- und Informationsfreiheit nicht „noch weiter“ beschränkt würde. 

Auf Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck, ob die Bundestagsfraktion plant, einen Antrag auf Abschaffung von Paragraf 130 einzubringen, kam keine Antwort. 

Wie würde eine Welt ohne Volksverhetzung als Straftat aussehen?

Was aber wäre, wenn der Paragraf 130 doch einmal fallen sollte? Eine Verschärfung oder zu strikte Verfolgung von Äußerungsdelikten sieht Oğlakcıoğlu kritisch – weil das auf längere Sicht auch missbraucht werden könnte. 

Aber: Würde man Volksverhetzung als Delikt einfach abschaffen, würden auch Passagen fallen, die es verbieten, den Nationalsozialismus so zu verherrlichen und verharmlosen, dass es den öffentlichen Frieden stört. „Gerade in diesen Zeiten“ sei man aber auf so ein „Erinnerungsstrafrecht“ angewiesen, schreibt Oğlakcıoğlu.

Auch Strafrechtler Norouzi verweist darauf, dass der Nationalsozialismus immer weiter in die Vergangenheit rückt. Er vergleicht den Paragrafen der Volksverhetzung mit einem Stoppschild, das aufgestellt wird, damit bestimmte Tabus nicht fallen. Im Idealfall brauche es so ein Stoppschild nicht, „weil die Menschen so anständig sind, dass sie gewisse Dinge nicht sagen, dass sie nicht gegen Minderheiten polemisieren, nicht zum Hass auf Minderheit aufhetzen“. Aber: „Ich glaube, so weit sind wir leider noch nicht“.

Auch wenn die Meinungsfreiheit im Grundgesetz ist, braucht es keine Verfassungsmehrheit, um sie neu zu definieren. Damit Stoppschilder wie Paragrafen zur Volksverhetzung oder dem Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen fallen, reicht eine einfache Mehrheit im Bundestag. Momentan hat die AfD die nicht.

Redigatur: Sophie Timmermann, Paulina Thom

Zur Quelle wechseln
Author: Gabriele Scherndl

#meinen #meinungsfreiheit

#Erfolg auf ganzer Linie! #Heute #Vormittag.
Meine #Vater fragt... #warum ich meine #Mutter nicht anweise ihren #Wäschetrockner auf #meinen #Stromkreis zu stecken da der #Speicher ja noch bei 60% ist und jetzt schon wieder #mehr #produziert wird #als #Verbrauch da ist.
Sonst ist der doch gegen Mittag voll und schenkt das her.
Ich. 😯
Ich denk ich hab ihn für den #nächsten #Ausbauschritt 🤔
Er möchte (noch) keine #HomeAssistent App. Aber das #Display am #Speicher in der #Garage reicht wohl vollkommen aus. 😊
#menschen #mitnehmen

Frankfurter Rundschau: Édouard Louis’ “Wer hat meinen Vater umgebracht” – Brief an das Publikum

Ein Text zur Stunde: Das Schauspiel Frankfurt bringt Édouard Louis “Wer hat meinen Vater umgebracht” in den Kammerspielen auf die Bühne, mag dann aber gar nicht viel damit anfangen.

Direktlink

#edouard #frankfurter #louis #meinen #rundschau #umgebracht #vater

Édouard Louis’ „Wer hat meinen Vater umgebracht“: Brief an das Publikum

Ein Text zur Stunde: Das Schauspiel Frankfurt bringt Édouard Louis’ „Wer hat meinen Vater umgebracht“ in den Kammerspielen auf die Bühne, mag dann aber gar nicht viel damit anfangen.

Dieser Artikel stammt von CORRECTIV.Faktencheck / Zur Quelle wechseln

Wie ungleich sind die Bildungschancen für Schülerinnen und Schüler in Deutschland? Wie stark hängen sie damit zusammen, aus welcher Familie man kommt, wo man lebt und wie reich die Eltern sind?

Diesen Fragen ist CORRECTIV gemeinsam mit den rund 100.000 Leserinnen und -Lesern des Spotlight-Newsletters nachgegangen, in einer mehrmonatigen Recherche. Tausende Menschen nahmen für „Gemeinsam Aufgedeckt“ an regelmäßigen Umfragen teil, auf welche Aspekte wir uns hauptsächlich fokussieren sollten; mit Dutzenden standen wir persönlich in Kontakt, darunter mit Schulrektorinnen, Lehrern und Eltern. Gemeinsam sammelten wir etwa deutschlandweit Initiativen, die sich für bessere Bildung einsetzen

Das zivilgesellschaftliche Engagement im Bildungsbereich ist beeindruckend. Dass es ein solches in dieser Masse aber überhaupt braucht, sagt viel über den Zustand der deutschen Bildungslandschaft aus. Wir recherchierten deshalb auch verstärkt zu denjenigen, die die meiste Macht über Bildungsfragen in unserem Land haben: den 16 Kultusministerinnen und -ministern. Denn Bildung ist in Deutschland Ländersache. Und gleichzeitig ein Thema, das Wählerinnen und Wähler stark umtreibt.

Sieben Fragen an die Kultuschefs der Länder

Die Kultuschefs legen Bildungsstandards fest und regeln die Ausbildung der Lehrkräfte. Als Vertretende ihrer Länder haben sie auch eine Stimme in der Kultusministerkonferenz, wo länderübergreifend zu Bildungsthemen getagt wird. 

Doch für was stehen diese Menschen? Sind sie traditionell oder progressiv eingestellt? Gemeinsam mit den Spotlight-Leserinnen und Lesern entwickelten wir sieben Positionierungsfragen an die Kultusministerinnen und -minister. Unser Ziel: Ihre persönlichen Einstellungen zu konkreten Lösungsvorschlägen aus der Bildungsforschung abbilden. 

Die Fragen haben wir von zwei Fachleuten überprüfen lassen und dann versendet. Sie finden diese im folgenden Aufklappfeld (bitte klicken).

Unsere Fragen an die Kultusministerinnen und Kultusminister

  • Sind Sie für eine länderübergreifend standardisierte, verbindliche Diagnostik im schulischen Bereich, um die Lese- und Rechenfähigkeiten der Schüler*innen systematisch zu erfassen (etwa durch ein Tool wie das in Baden-Württemberg eingesetzte „Quop“)?
  • Würden Sie in Ihrem Bundesland flächendeckend einen Sozialindex an Grundschulen einsetzen, anhand dessen Ressourcen (z.B. höhere Budgets, die mehr Lehrkräfte und mehr zusätzliches sozialpädagogisches Personal) systematisch und gerechter verteilt werden könnten?
  • Würden Sie sich für eine Verlängerung der Primarstufe auf sechs Jahre einsetzen?
  • Würden Sie einem Staatsvertrag zustimmen, mit dem sich die Bundesländer verpflichten, alle Lehramtsabschlüsse gegenseitig anzuerkennen und darüber hinaus die Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen erheblich zu erleichtern?
  • Befürworten Sie eine Wiedereinführung von gemeinsamen Vorhaben des Bundes und der Länder, wie 2009 etwa mit dem SINUS-Programm geschehen (Wiedereinführung der Bund-Länderkommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung)?
  • Würden Sie sich dafür einsetzen, die Lernmittelfreiheit flächendeckend und bundesweit einheitlich für alle Schulen einzuführen, so dass alle Schüler dahingehend gleichgestellt sind (jegliches benötigtes Unterrichtsmaterial bedingungslos kostenfrei)?
  • Würden Sie sich für ein flächendeckendes Modell einsetzen, das in Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention Schülerinnen und Schülern in allen Schulformen mehr Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für den Unterricht garantieren würde (Demokratisierung des Unterrichts)?
  • Unsere Vorgaben für die Beantwortung der Fragen war simpel: Die Kultuschefs sollten persönlich antworten und sich mit Ja oder Nein positionieren. So wollten wir eine Vergleichbarkeit herstellen. Die Korrespondenz mit einigen Ministeriumssprechern gestaltete sich jedoch als schwierig. 

    So wollten ganze zehn Kultusbehörden und deren Chefs sich auf mehrere Nachfragen und Bitten hin nicht gemäß diesen Vorgaben äußern. Einige teilten mit, man verstehe das Format nicht, oder die Fragen seien zu komplex für eine einfache Antwort. Die Behörden antworteten dann entweder als Sprechende der Ministerien oder äußerten sich nur allgemein oder mit langen oder länderspezifischen Ausführungen zu den Fragen.

    (Grafik: Sebastian Haupt / CORRECTIV)

    Darunter sind auch die Behörden der drei Bundesländer, in denen in den kommenden Wochen gewählt wird: Brandenburg, Thüringen und Sachsen. Wegen den anstehenden Wahlen bilden wir das Antwortverhalten der dortigen Behörden im Folgenden ab.

    Antwortverhalten bei Landtagswahl-Bundesländern unterschiedlich

    Aus dem SPD-geführten Ministerium in Brandenburg – das wie Berlin eine sechsjährige Primarstufe hat – kamen keine konkreten Positionierungen. Stattdessen erklärte eine Sprecherin, was im Land schon alles getan werde. Das linksgeführte Thüringer Ministerium antwortete zwar teils mit Ja oder Nein, das bilde aber die Haltung des Ministerium-Sprechers ab, nicht die persönliche des Ministers. Auch in Sachsen antwortete der CDU-Minister nicht persönlich. 

    In Brandenburg würden mit „Vera-3“-Vergleichsarbeiten sprachliche und mathematische Kompetenzen standardisiert erfasst. Das ist jedoch kein verbindliches Diagnostik-Tool; und auch nicht so regelmäßig wie das teils in Baden-Württemberg eingesetzte „Quop“, mit dem Kinder alle paar Wochen einen kurzen Test am Computer machen können, womit der spezifische Lernverlauf abgebildet wird. Laut Fachleuten wäre so etwas ein guter Weg, um Kinder gezielt zu fördern. In Thüringen findet man, wegen unterschiedlicher Voraussetzungen sollte die Hoheit über solche Diagnostiken bei den Ländern verbleiben. In Sachsen sieht man das auch so; dort würde ab diesem Schuljahr zusätzlich zu den „Vera-3“-Arbeiten am Ende der Klassenstufe 2 eine Lernstandserhebung durchgeführt. 

    Einen flächendeckenden Sozialindex im Primarbereich plant Brandenburg nicht. Das Thüringer Ministerium würde sich für einen solchen einsetzen. In Sachsen wiederum meint man, ein einheitlicher Sozialindex würde unterschiedliche Bildungszugänge nicht ausreichend darstellen.

    Thüringen verweist bei der Frage zur Primarstufe auf die Möglichkeit, eine Thüringer Gemeinschaftsschule zu besuchen. Sachsen verneint die Frage, man habe ein durchlässiges Schulsystem und setze auf „inhaltliche Qualitätsentwicklung statt auf Schulstrukturänderungen“. 

    Einen Staatsvertrag für die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen erachtet man in Brandenburg als nicht notwendig, es gäbe bereits genug Beschlüsse dazu, etwa der Kultusministerkonferenz (KMK). Auch in Thüringen wird ein solcher als nicht zwingend notwendig erachtet. Sachsen argumentiert ähnlich.

    Zwischen Bund und Ländern gibt es aus Brandenburger Sicht schon viele gemeinsame Vorhaben – die Frage nach einer Wiedereinführung einer Bund-Länderkommission für Bildung wird nicht beantwortet. Thüringen sieht eine Wiederbelebung als nicht notwendig für „das gemeinsame Arrangement bei inhaltlichen Fragen“. Auch Sachsen sieht dies als nicht erforderlich an.

    Eine Lernmittelfreiheit gibt es in Brandenburg bereits; es sei allerdings „keine Initiative geplant, dem Bund eine Zuständigkeit für eine bundeseinheitliche Regelung dieses Bereichs einzuräumen“. In Thüringen bejahrt man die Frage nach einer flächendeckenden, bundesweit einheitlichen Lernmittelfreiheit, verweist aber auf die höheren Mittel, die dann fließen müssten. In Sachsen herrscht Lernmittelfreiheit; es obliege den anderen Bundesländern, „ihre Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen“.

    Die Frage nach mehr Mitbestimmungsrechten im Unterricht beantwortet Brandenburg mit dem Schulgesetz, nach dem ab Jahrgangsstufe 4 Schülersprecher und -konferenzen gebildet werden sollen. In Thüringen gäbe es bereits die Möglichkeit für mehr Mitbestimmung durch verschiedene Gremien wie etwa Klassenräte. In Sachsen verweist man auf eine „Schülermitwirkungsverordnung“ und verschiedene Projekte.

    Kultuschefs der Länder sind sich bei einigen Fragen uneinig

    Nach unseren Vorgaben geantwortet haben sechs Kultusministerinnen und -minister: aus Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bremen. Sie finden deren Antworten in der folgenden Grafik:

    (Grafik: Sebastian Haupt / CORRECTIV)

    Einigkeit besteht bei der Frage nach der Verlängerung der Primarstufe auf sechs Jahre: Alle der sechs Ministerinnen und Minister würden sich demnach nicht dafür einsetzen. Uneinig sind sich die Kultuschefs bei den Fragen nach Diagnostik und Sozialindex oder dem Staatsvertrag für die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsabschlüssen.

    (Grafik: Sebastian Haupt / CORRECTIV)

    Gemeinsame Bildungsvorhaben zwischen Bund und Ländern sind selten

    Die verschiedenen Haltungen der Ministerinnen und -minister geben auch eine mögliche Erklärung für das weitgehende Ausbleiben von bundesweit flächendeckender Regulatorik oder wenig gemeinsamen Vorhaben im Bildungsbereich – weil solche durch das föderale System nur bei Einigkeit der Kultuschefs eingeführt werden können. 

    Eines dieser gemeinsamen Vorhaben zwischen Bund und Ländern ist das sogenannte „Start-Chancen“-Programm. Dadurch sollen sogenannte „Brennpunktschulen“, also solche mit besonderem Förderbedarf, gezielt geholfen werden. Deutschlandweit nehmen rund 4.000 Schulen teil. 

    CORRECTIV recherchiert in den kommenden Monaten gezielt zu dem Programm. Wenn Sie Lehrkraft an einer solchen Schule sind, melden Sie sich gerne unter: till.eckert@correctiv.org

    Zur Quelle wechseln
    Author: Till Eckert

    https://www.bachhausen.de/wie-ernst-meinen-es-die-kultuschefs-mit-mehr-gerechtigkeit-fuer-schulkinder/

    #ernst #gerechtigkeit #kultuschefs #meinen #schulkinder

    Wie ernst meinen es die Kultuschefs mit mehr Gerechtigkeit für Schulkinder?

    CORRECTIV stellte den Kultusministerinnen und -Ministern sieben Fragen zu konkreten Lösungsvorschlägen gegen Bildungsungleichheit.

    correctiv.org

    Die Wahlanfechtung als Quasi-Popularklage in Thüringen

    AUTOREN: ALI IGHREIZ UND JOSCHKA SELINGER. DIESER ARTIKEL ERSCHIEN ZUERST BEI VERFASSUNGSBLOG.

    In Thüringen finden am 26. Mai 2024 Kommunalwahlen statt. Die sogenannten kommunalen Wahlbeamt*innen – Oberbürgermeister*innen, Landrät*innen sowie hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister*innen – müssen wie alle anderen Beamt*innen auf dem Boden der Verfassung stehen. Vergangene Woche hat der Wahlausschuss des Landkreises Hildburghausen Tommy Frenck mit drei zu zwei Stimmen als Kandidaten zugelassen und damit vorläufig die nötige Verfassungstreue attestiert. Sollte der Rechtsextremist zum Landrat gewählt werden, steht den Wahlberechtigten ein bislang wenig beachteter Weg offen, um diese Einschätzung gerichtlich überprüfen zu lassen:

    In Thüringen kann jede*r Wahlberechtigte mit einer Wahlanfechtung als Quasi-Popularklage die Verletzung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Politisch kann das Störgefühle auslösen. Wenn die Wahlberechtigten die Verfassungstreuepflicht in Anspruch nehmen, handelt es sich aber auch um einen Akt demokratischer Verfassungsmobilisierung.

    Darf ein Nazis Landrat werden?

    Die kurze Antwort auf diese Frage lautet nein. Nach § 24 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 ThürKWG ist zum Landrat nur wählbar, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung einzutreten. Hintergrund dieser Anforderung ist die rechtliche Stellung von Landrät*innen. Landrät*innen sind in Thüringen gem. § 106 Abs. 1 ThürKO Beamte auf Zeit. Als oberste Kommunalbeamt*innen gelten für sie im Wesentlichen die aus Art. 33 GG abgeleiteten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat „jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“.

    Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind nur Personen, die auch „die Fähigkeit und innere Bereitschaft“ haben, die „dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten“. Die Eignungsvoraussetzung der Verfassungstreue wird damit zur Voraussetzung der Wählbarkeit in das Amt. Das Thüringer Kommunalrecht sieht vor, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen von Wahlbeamt*innen vorab durch die Wahlleitung und den Wahlausschuss überprüft werden (hierzu Kutting). Wenn es hinreichende Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Einstellung gibt, dürften Kandidat*innen bereits nicht zur Wahl zugelassen werden.

    Erster Schritt: behördliche Wahlanfechtung oder -prüfung

    Sollte dennoch eine Person, die nicht die Verfassungstreueanforderung erfüllt, vom Wahlausschuss zugelassen und in ein kommunales Amt gewählt werden, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Wählbarkeit gem. § 32 Abs. 2 ThürKWG von Amts wegen überprüfen (auch hierzu Kutting). Daneben können jede wahlberechtigte Person und Mitbewerber*innen gem. § 31 Abs. 1 ThürKWG die Wahl anfechten. Die Anfechtung erfolgt innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde.

    Die Erklärung muss damit begründet sein, dass bei der Wahl das Thüringer Kommunalwahlgesetz oder die Kommunalordnung (Wahlvorschriften) verletzt wurde. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft gem. § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG, ob es erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften gab, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Die Entscheidung soll gem. § 31 Abs. 2 ThürKWG binnen einer Frist von drei Monaten getroffen werden. Die individuelle Anfechtung der Wahl tritt damit neben die – fakultative – Wahlprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG die Einhaltung der Wahlvorschriften auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist von Amts wegen prüfen kann.

    ein wesentlicher Verstoß gegen eine Wahlvorschrift

    Verstöße gegen Wahlvorschriften sind immer dann als erheblich anzusehen, wenn sie wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung bei der Wahl oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses betreffen (vgl. OVG Thüringen OVG Thüringen, Urteil vom 20.6.1996, 2 KO 229/96, Rn. 89 ff. – juris). Wesentliche Wahlvorschriften können alle Bestimmungen sein, die die tragenden Grundsätze des Wahlrechtes, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (vgl. VG Weimar). Dazu zählen auch die Voraussetzungen für die Wählbarkeit, wie die Verfassungstreueanforderung nach § 24 Abs. 3 ThürKWG. Dies ist ständige Rechtsprechung der thüringischen Verwaltungsgerichte.

    So hat das VG Weimar in einer Entscheidung aus 2020 geprüft, ob ein wesentlicher Verstoß gegen eine Wahlvorschrift vorliegt, weil ein Stadtratsmitglied gewählt wurde, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 12 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG nicht erfüllte, weil sie ihren Aufenthalt nicht in der Gemeinde hatte. Das VG Weimar hat die Wahl des Stadtratsmitglieds wegen dieses Mangels für ungültig erklärt. Das OVG Thüringen hat diese Entscheidung bestätigt. Danach dürften auch andere Wählbarkeitsvoraussetzungen wie die Verfassungstreue als wesentliche Wahlvorschrift gelten. Dies bestätigt auch die Überprüfung der Verfassungstreue Robert Sesselmanns im Rahmen der kommunalen Wahlprüfung von Amts wegen gem. § 32 Abs. 2 ThürKWG durch das Landesverwaltungsamt im vergangenen Sommer.

    Zweiter Schritt: gerichtliche Wahlanfechtung als Quasi-Popularklage

    Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde auf den Anfechtungsantrag keinen Verstoß gegen Wahlvorschriften fest, kann gegen diese Entscheidung eine Wahlanfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Wahlanfechtungsklage wird von § 33 Abs. 1 ThürKWG vorausgesetzt und ist nach der Rechtsprechung des OVG Thüringen eine Gestaltungsklage eigener Art.

    Die Wahlanfechtungsklage setzt keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus. Die klagende Person muss sich nicht auf eine Verletzung eines subjektiven Rechts berufen können. Die Wahlanfechtungsklage als besondere Gestaltungsklage ist ausweislich der Leitentscheidung des OVG Thüringen an eine Popularklage angenähert.

    Die Formulierung „angenähert“ lässt sich dabei mit dem Umstand erklären, dass eine Klage nur von einer klageberechtigten Person erhoben werden kann. Klageberechtigt sind analog zur behördlichen Wahlanfechtung nach § 31 Abs. 1 ThürKWG alle Personen mit passivem oder aktivem Wahlrecht zu der jeweiligen Wahl. Statt eines allgemeinen Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO müssen Kläger*innen vor der gerichtlichen Wahlanfechtung gem. § 33 Abs. 1 ThürKWG die Wahl wie oben dargestellt nach § 31 Abs. 1 ThürKWG behördlich anfechten. Für die Wahlanfechtungsklage gilt die einmonatige Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog.

    Fehlende Verfassungstreue führt zur Anfechtbarkeit der Wahl

    Die Wahlanfechtungsklage ist begründet, soweit erstens erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen, die zweitens geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen vgl. § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG. Kläger*innen sind mit Einwendungen präkludiert, die sie nicht oder nicht hinreichend substantiiert und fristgemäß gem. § 31 Abs. 1 ThürKWG bereits gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht haben.

    Zunächst zum unkomplizierten Teil des Begründetheitsmaßstabs: Die zweite Voraussetzung (Geeignetheit das Wahlergebnis zu beeinflussen) ist jedenfalls immer dann erfüllt, wenn eine nicht wahlberechtigte Person zur Wahl zugelassen wurde. Zu diesem Ergebnis kommt die Rechtsprechung unter Verweis auf § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG. Danach ist die Wahl einer Person für ungültig zu erklären, wenn dieser Person die Wählbarkeit fehlte.

    die fehlende Verfassungstreue

    Hinsichtlich der ersten Voraussetzung gilt – wie bei der behördlichen Wahlanfechtung – dass die fehlende Verfassungstreue als Verstoß gegen die Wählbarkeitsvoraussetzung §§ 24 Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 2 ThürKWG einen Verstoß gegen Wahlvorschriften i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG darstellt. Die Verfassungstreueanforderung gem. §§ 24 Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 2 ThürKWG kann folglich auch gerichtlich geltend gemacht werden. Hierfür spricht zunächst der offene Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG. Auch Vorschriften, die die Wählbarkeit betreffen, lassen sich unter den Begriff der Wahlvorschriften fassen.

    Dies entspricht der weiten Auslegung des Begriffs durch das OVG Thüringen, das nur die Geltendmachung bloßer Ordnungsvorschriften explizit ausschließt. Die Verfassungstreueanforderung ist gerade keine bloße Ordnungsvorschrift. Im Gegenteil: Die Verfassungstreueanforderung dient dem Ziel, die Eignung aller Mitarbeiter*innen des öffentliches Dienstes – und damit auch der kommunalen Wahlbeamt*innen – unterschiedslos zu gewährleisten. Nach Auffassung des BVerfG wird auf diese Weise die demokratische Zuverlässigkeit des öffentlichen Dienstes „als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ sichergestellt.

    Es gelten strenge Anforderungen

    Die materiellen Anforderungen an die Verfassungstreue von Beamt*innen hat Nitschke bereits hier erläutert. An die Verfassungstreue von kommunalen Wahlbeamt*innen gelten danach strenge Anforderungen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Wahlanfechtung wegen fehlender Verfassungstreue können drei Aspekte Orientierung bieten:

    Erstens, für kommunalen Wahlbeamt*innen gelten dieselben beamtenrechtlichen Maßstäbe wie für sonstige Beamt*innen. Das OVG Thüringen führte hierzu aus:

    „Allein die – verfassungsrechtlich nicht vorgegebene – Wahl des Bürgermeisters, seine im Beamtenrecht eingeräumte Sonderstellung (Befreiung von laufbahnrechtlichen Vorschriften und fachlichen Eignungsvoraussetzungen) sowie seine beschriebene exponierte Verwaltungsposition sind keine sachlichen Gründe, ihn auch von den persönlichen beamtenrechtlichen Eignungsvoraussetzungen freizustellen. Die Bestellung durch Wahl mag es rechtfertigen, den Bürgermeister, wie vom Gesetzgeber anerkannt, von ansonsten bestehenden fachlichen Eignungsvoraussetzungen zu entbinden. Die Wahl des Bürgermeisters befreit ihn jedoch nicht von der Anforderung der besonderen Verfassungstreue. Insoweit kann gerade vom höchsten Repräsentanten der Kommunalverwaltung nicht weniger verlangt werden als von anderen Beamten des Landes und der Gemeinden.“ (OVG Thüringen, Urteil vom 14.10.2003, 2 KO 495/03, Rn. 58, juris)

    strengere Maßstäbe der Verfassungstreue

    Zweitens, das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass Dienstherren vor Amtsantritt strengere Maßstäbe bzgl. der Verfassungstreue heranziehen können, als es später für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung der Fall ist. Das Bundesverfassungsgericht begründet die niedrigere Schwelle damit, dass die Entfernung von Beamt*innen aus dem Dienst wegen Verletzung ihrer Treuepflicht nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist.

    Dienstherren hätten daher ein berechtigtes Interesse daran, dass niemand Beamte*r wird, der/die nicht die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Dienstherren hätten auch den Bewerber*innen gegenüber die Pflicht, die verfassungsrechtlich möglichen Vorkehrungen zu treffen, „damit er nicht genötigt wird, Beamte wegen ihrer politischen Treuepflicht in ein Disziplinarverfahren zu ziehen“. Ob diese Argumentation des BVerfG auf kommunale Wahlbeamt*innen übertragen werden kann, wurde bislang nicht gerichtlich entschieden. Dagegen spricht jedenfalls, dass die Wahlbeamt*innen auch durch eine Abwahl des Amtes enthoben werden können.

    Drittens, die Entlassung einer Beamtin ist nicht mit der Meinungsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn sie einzig auf die aktive Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei gestützt wird. Daher wird allein die Aufstellung eine*r Kandidat*in für eine verfassungsfeindliche Partei wohl nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreue zu begründen. Hinzukommen müssen weitere Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Haltung der Beamt*in, etwa wenn verfassungsfeindliche Äußerungen oder Straftaten nachweisbar sind.

    Kommunalwahlbeamte sind Beamte

    Die Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl im Nachhinein kann demokratische Störgefühle auslösen. Bei Stattgabe der Wahlanfechtungsklage stellt das Gericht gestaltend fest, dass die angefochtene Wahl ungültig ist. Stellt das Gericht die Ungültigkeit der Wahl fest, wird die Wahl selbst kassiert, § 33 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG (so auch das OVG Thüringen). Wenn das Gericht eine Verletzung der Wählbarkeitsvoraussetzungen feststellt, wird davon abweichend die Gültigkeit der Wahl nicht aufgehoben. In diesem Fall ist, entsprechend der Wertung des § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG, nur die Wahl der konkreten Person für ungültig zu erklären. Gem. § 23 Abs. 1 ThürKWG ist bei Verlust der Wählbarkeit einer gewählten Person ein*e Nachrücker*in zu berufen.

    In jedem Fall führt die nachträgliche (erfolgreiche) Anfechtung der Wahl zu einem Eingriff in die Gleichheit der Wahl: Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet nach Auffassung des BVerfG, dass alle Staatsbürger*innen das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Die gewählte Person, deren Wahl erfolgreich angefochten wurde, kann nicht mehr von ihrem passivem Wahlrecht Gebrauch machen. Zudem werden Stimmen, die Bürger*innen – im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl – für eine*n nicht wählbare Kandidat*in abgeben, nicht berücksichtigt. Zugleich tritt die aus demokratisch-mathematischer Sicht nicht intuitive Folge ein, dass eine Kandidat*in als gewählt gilt, obwohl eine andere Kandidat*in bei der Durchführung der Wahl eine Mehrheit erhalten hat.

    andere Maßstäbe für Bürgermeister & Landrat als für Abgeordnete

    Ein verfassungsrechtlicher Blick auf die Rolle und Funktion kommunaler Wahlbeamt*innen hilft, diese Störgefühle einzuordnen. Denn: Verfassungsrechtlich gelten andere Maßstäbe für Bürgermeister*innen und Landrät*innen als für gewählte Abgeordnete. Für erstere gelten die Grundsätze des Beamt*innentums, für letztere die Rechte aus dem freien Mandat. Dementsprechend hebt auch die Rechtsprechung die verwaltende Funktion von kommunalen Wahlbeamt*innen hervor. Vor dem Hintergrund, dass die Wahlbeamt*innen für viele Verwaltungsaufgaben zuständig, also vollziehend tätig sind und teilweise Weisungen unterliegen (§ 3 Abs. 1 ThürKO) ist dies auch sachlich gerechtfertigt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Differenzierungen und Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl statthaft, wenn die jeweilige Landesverfassung oder das Grundgesetz selbst ausdrücklich dazu ermächtigt oder der Verfassungsordnung sonst eine ausreichende Ermächtigung entnommen werden kann. Die Verfassungstreueanforderung gem. §§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 ThürKWG erfüllt diese Maßstäbe. Das beamtenrechtliche Eignungsmerkmal der Verfassungstreue stellt (wie oben dargelegt) die demokratische Zuverlässigkeit des öffentlichen Dienstes als „überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ sicher. Überzeugend geht das BVerfG davon aus, dass es von der demokratischen Zuverlässigkeit des öffentlichen Dienstes abhängt, ob sich die Verfassungsprinzipien in der täglichen Praxis bewähren.

    erheblichere politische Kosten

    Was bleibt ist, dass die nachträgliche gerichtliche Wahlanfechtung im Vergleich zur Überprüfung durch Wahlausschüsse im Voraus, mit erheblicheren politischen Kosten verbunden ist. Die Zulassung eines notorischen Rechtsextremen wie Tommy Frenck als Kandidat für ein hervorgehobenes demokratisches Amt zeigt indes, dass es der Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur als weiterer Schutzvorkehrung für den demokratischen Rechtsstaat bedarf.

    Die gerichtliche Wahlanfechtung kann diese Funktion aus zwei Gründen leisten: Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Wahl durch unabhängige Gerichte ist Ausdruck der Gewaltenteilung; die Anrufung des Gerichts durch eine wahlberechtigte Person selbst, die die Gewährleistung der Verfassungstreue einfordert, bindet dieses Verfahren an die Bürger*innen zurück. Die erfolgreiche Anfechtung einer hypothetischen Wahl von Tommy Frenck wäre damit nicht nur die notwendige Korrektur einer fragwürdigen Verwaltungsentscheidung, sondern ein Akt der demokratischen Verfassungsmobilisierung.

    Zum Thema:

    Wie schon ab Herbst die Pressefreiheit in Thüringen verloren sein könnte

    Autoren: Ali Ighreiz und Joschka Selinger. Ali Ighreiz ist Rechtsreferendar am Kammergericht Berlin und absolviert seine Wahlstation bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.. Joschka Selinger ist Rechtsanwalt und leitet bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte den Schwerpunkt Demokratie und Grundrechte.

    Der Artikel erschien zuerst auf verfassungsblog.de, CC BY-SA 4.0. Verfassungsblog ist ein Open-Access-Diskussionsforum zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Verfassungsrecht und -politik in Deutschland, dem entstehenden europäischen Verfassungsraum und darüber hinaus. Er versteht sich als Schnittstelle zwischen dem akademischen Fachdiskurs auf der einen und der politischen Öffentlichkeit auf der anderen Seite. Vor kurzem wurde das Thüringen-Projekt gestartet.. Artikelbild: Daniel Vogl/dpa

    Zur Quelle wechseln

    https://www.bachhausen.de/wie-klage-ich-meinen-rechtsextremen-landrat-weg/

    #klage #landrat #meinen #rechtsextremen

    Der #Tod ist groß.
    Wir sind die #Seinen
    lachenden #Munds.
    Wenn wir uns mitten im Leben #meinen
    wagt er zu #weinen
    mitten in #uns

    #rilke

    #Wissenschaftsfreiheit werde so weit #entleert, bis sie zur #Verpflichtung verkommt (! #moralisierung), zu jeder #Position müsse man eine #Gegenposition einladen;
    Der #Geltungsanspruch von #Wissenschaft werde damit ad #absurdum geführt;

    #Moralisch​e #Argumentation;

    #Zeit, 18.11.21, #Feuilleton, S.54, #Wissenschaftsfreiheit, die wir #meinen; #Arbeitskreis für #politisch​e #Theorie und #Philosophie #Frankfurt