#Frage nach #Anwendbarkeit des #Rückwirkungsverbot auf #Maßregel​n der #Besserung und #Sicherung nach § 61 #StGB.

#Maßregel​n gehören #Systematisch eigentlich nicht zum #StGB; #Abstandsgebot sei zu #wahren, wenn das der #Fall ist, habe die #Maßregel keine #funktional​e #Identität zur #Strafe, wodurch #Rückwirkungsverbot #gewahrt wird.

#Rostalski #Strafrecht I, 03a

Der #Rekurs auf einen #vermeintlichen #Naturzustand nach #Hobbes und #Kant

#Unterscheidung von #Recht und #Natur

#Strafrecht und damit #Bestrafung werde #gebraucht, damit #Recht im #Unterschied zur #Willkür derjenigen, die durch die #Rechtsordnung im #Zaum #gehalten werden, gilt.

#Frage nach der #Priviligierung, die die #Rechtsordnung in ihrer #Form als #Staatliche #juristische #Person #gewährt.
#Frage nach #Bedingungen der #Bemessung von #Strafe.

#Rostalski - #Strafrecht I #Vorlesung 01