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SozialweltenApr 29, 2021

Der #Rekurs auf einen #vermeintlichen #Naturzustand nach #Hobbes und #Kant

#Unterscheidung von #Recht und #Natur

#Strafrecht und damit #Bestrafung werde #gebraucht, damit #Recht im #Unterschied zur #Willkür derjenigen, die durch die #Rechtsordnung im #Zaum #gehalten werden, gilt.

#Frage nach der #Priviligierung, die die #Rechtsordnung in ihrer #Form als #Staatliche #juristische #Person #gewährt.
#Frage nach #Bedingungen der #Bemessung von #Strafe.

#Rostalski - #Strafrecht I #Vorlesung 01

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