Der #Besuch #kulturell​er und #sportlich​er #Veranstaltung ist dann eine #Versammlung i.S.v. Art. 8 GG, wenn eine #innere #Verbindung mit #andere​n vorliegt.

Das #Zusammenkommen mit #andere​n ist bei #bestimmt​en #Veranstaltungen von #besondere​r #Bedeutung;

Treten #Teilnehmer nicht als #Akteur​e, sondern als bloße #Konsument​en in #Erscheinung, bilden sie keine #Versammlung.

#Interaktion

Thorsten #Kingreen, Ralf #Poscher, #Grundrecht​e #Staatsrecht II #Lehrbuch; S. 345, Rn. 812

#Grenze​n der #negativ​en #Bekenntnisfreiheit bezüglich #grundgesetz​lich #gewährleistet​er #Religionsfreiheit durch #Wechselwirkung​en #verschieden​er #Ausübungsart​en von #Denken, #Reden und #Handeln.
Die #Bedingung der #Möglichkeit ein #Recht #einfordern zu können, erfordert #Explikation durch #Artikulation des #Recht​s.

#Erfordernis

#Kingreen, #Poscher - #Grundrecht​e #Staatsrecht II, #Lehrbuch, 2019, Rn 631, S. 268
#BVerfGE 52, 223 (245ff.)

#Gespräch mit @bertrandterrier über die #Stellungnahme von Thorsten #Kingreen zum #Entwurf eines #Gesetzes gegen das #Corona #Virus