Sind Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit verpflichtend?

Das "Berufsjournal" informiert aktuell über die Pflicht von Lohnabhängigen, an betrieblichen Veranstaltungen außerhalb der üblichen #Arbeitszeit teilzunehmen.

Denn oft sei die Teilnahme keine Pflicht, wenn sie sich nicht aus einem #Arbeitsvertrag oder einer #Betriebsvereinbarung ergibt. Das #Direktionsrecht als Weisungsbefugnis von Arbeitgeber*innen gelte nämlich nicht generell und müsse im Einzelfall überprüft werden.

Die gesetzlich festgelegte Höhe der #Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag dürfe jedoch nicht überschritten werden, auch nicht durch "betriebliche Erfordernisse". Überstunden dürfen meist nur dann angeordnet werden, wenn dies vertraglich vereinbart sei - oder in dringenden Notfällen. Für diese Mehrarbeit entsteht dadurch ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder finanzielle Vergütung.

Es loht sich jedenfalls, das #Arbeitsrecht zu kennen, um auf die Forderungen von Vorgesetzten reagieren zu können. Am besten gemeinsam mit allen Kolleg*innen und gewerkschaftlich organisiert.

https://berufsjournal.de/pflichtveranstaltung-ausserhalb-der-arbeitszeit/

Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit: Verpflichtend?

Die Teilnahme an Veranstaltungen, die außerhalb der regulären Arbeitszeit eines Beschäftigten stattfinden, ist in vielen Fällen nicht verpflichtend.

Berufsjournal
#HomeOffice mal offensiver formuliert:
Das #Direktionsrecht ist für viele Tätigkeiten nicht mehr zeitgemäß. Der Arbeitgeber sollte kein Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Arbeitnehmer haben, wenn die Tätigkeit mobil erledigt werden kann. Fordert der Arbeitgeber dennoch das Arbeiten an einem bestimmten Ort, so ist die Fahrt dorthin bitte eine Dienstreise.
Und es wäre natürlich auch umweltfreundlicher.
#digitalisierung
#RechtAufHomeOffice
@SheDrivesMobility
20210922 Gesundheitsminister behinderte die Presse

Bündnis für Freiheitsrechte, gegen Massen-Überwachung und Sicherheitswahn

Kann ein #Arbeitgeber durch sein #Weisungsrecht / #Direktionsrecht nach § 611a Abs. 1, S. 2,3 #BGB und § 106 #GewO einen #Arbeitnehmer zu #Homeoffice #verpflichten?

Kann ein #Unternehmen darüber #verfügen, wie ich meine #Privatwohnung nutze?

#Grundrecht auf #Ungestörtheit in #privater #Wohnung:
Art. 13 Abs. 1 #GG Die #Wohnung ist #unverletzlich;

In #Krisenfällen kann es zu #Erweiterung des #Weisungsrecht kommen nach § 241 Abs. 2 #BGB #Nebenpflicht

#Arbeitsvertragsrecht #Körner 20.05.21