SG Berlin: Jobcenter muss Passkosten übernehmen – Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss. Das Jobcenter wurde zur Zahlung von 338,30€ verurteilt. Sachverhalt Zwei Leistungsberechtigte nach dem SGB II benötigten neue niederländische Reisepässe. Das […]

Flüchtlingsrat Baden-Württemberg
Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen Pass

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss. Das Jobcenter wurde zur Zahlung von 338,30 € verurteilt. (…)

Endlich setzt sich das SG Berlin vom Urteil des 4. Senats des BSG ab. Das BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R, sieht Passkosten als vom Regelbedarf umfasst an und hält deshalb jedenfalls ein Darlehen bis zur Höhe von 217 € für zulässig. Demgegenüber positioniert sich das SG Berlin ausdrücklich anders und stellt klar, dass Passkosten nicht vom Regelsatz umfasst seien und deshalb ein Darlehen – unabhängig davon, ob der Betrag über oder unter 217 € liegt – unzulässig ist.“

Aus der Entscheidung des Gerichts (Absatztrennungen teilweise von uns):

„Bei der Passbeschaffung handelt es sich um einen einmaligen Bedarf.

Bei Bedarfen, die sich prognostisch als einmalig darstellen, ist zu unterscheiden, ob sie grundsätzlich strukturell hinreichend vom Regelbedarf umfasst sind, oder nicht. Sind sie es nicht, ist ein Verweis auf die vorrangige Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II von vorneherein wegen der Art des Bedarfes ausgeschlossen (BT-Drs. 19/24024, 35; LSG Nds-Brem 26.5.2020 – L 11 AS 793/18, Rn. 70; juris).

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#Rechtsprechung vs. #Politik 🛑⚖️
Ein #Gericht entscheidet, die #Exekutive setzt es nicht um. Dieses Phänomen des „Contempt of Court“ nimmt zu. Welche Folgen hat dieser exekutive Ungehorsam für die Unabhängigkeit der Justiz? #NRV & #RAV diskutieren diese Kernfragen morgen Abend.
📅 27.05., 19:00 Uhr
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Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail […]

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Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice - aus: Rechtsprechung - Verbraucherschutz - Webseite der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V.

@AwetTesfaiesus Hmm ... das betrifft sexuelle Gewalt gegen alle: Frauen, Männer & Kinder. Bei sexueller Gewalt gegen Kinder gibt es inzwischen nur die Besonderheit, daß die Verjährung nach § 78 StGB erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes zu laufen beginnt. Für mich als selbst betroffenes Kind ist diese Unterscheidung nach der "Schwere" gemäß § 78 StGB schon immer falsch, willkürlich und reiner Täterschutz.

#Gesellschaft
#Politik
#rechtsprechung
#missbrauch

BGH zur Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens

Vor einem guten Jahr hatten wir auf die Entscheidung OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025, 4 U 137/23 hingewiesen.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2026, IX ZR 18/25, die Entscheidung aufgehoben und folgende Leitsätze verfasst:

Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).

Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

Außerdem hat der BGH entschieden:

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht. (Rn. 28)

Aus der Entscheidung:

„(Rn 9) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte.

[…]

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VG Schleswig zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Eilantrages auf Wohngeld

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig Wohngeld zu gewähren, befasst. Am 23.12.2025 hat es unter dem Aktenzeichen 15 B 128/25 beschlossen:

(Rn 8) „Nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder […]

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OLG Koblenz: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

Der vzbv weist auf das – allerdings nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 hin.

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

Aus der Entscheidung:  

„Stillschweigende Vertragsverlängerung (Teil A Ziff. 3.3 der AGB)

„Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.“

(a) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

[…]

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AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Das AG Sigmaringen hat am 14.10.2025 zum Aktenzeichen 2 F 275/25 entschieden – Leitsätze:

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des […]

#KinderFamilien #Rechtsprechung #Unterhalt #Zwangsvollstreckung --- dies ist ein automatischer Tröt der Webseite der LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. ---
AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners – LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.

AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners - aus: Kinder / Familien - Rechtsprechung - Unterhalt - Zwangsvollstreckung - Webseite der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V.