im #BGB als #Unterscheidung zum #ius #aequuum; #billiges #Recht, womit #Normen gemeint sind, die #wertausfüllungsbedürftigen #Tatbestand #enthalten oder bzgl. #Rechtsfolge #Ermessensspielraum #zulassen; #Unterscheidung zum #Naturrecht mit dem im #römischen #Recht von #strengem #Recht unterschieden wurde durch #Kulturbezug statt #Naturbezug der #Verwendung;
#Referenz zu #Zeit und #Wandel; #Wertung, #Normativität
#Brox, #Walker #BGB #Allgemeiner #Teil, S. 22