Die AfD muss keinen gewaltsamen Umsturz planen, damit ein Verbot Erfolg hÀtte
0
Die AfD muss keinen gewaltsamen Umsturz planen, damit ein Verbot Erfolg hÀtte
von Bijan Moini | Mai 10, 2025 | Faktencheck
Sachsens Innenminister Armin Schuster (CDU) behauptet in einem SPIEGEL-Interview â leider unwidersprochen â, ein Verbot der AfD erfordere den Nachweis, dass sie âaktiv, notfalls mit Gewalt, einen Umsturz plantâ. DafĂŒr sehe man derzeit keine ausreichenden Belege. Solche Belege braucht es jedoch gar nicht. Parteien können auch unterhalb der Schwelle der Gewaltanwendung verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach klargestellt.
Schuster stellt unerreichbare Anforderungen
Innenminister Schuster nennt als möglichen Beleg eines âaggressiv-kĂ€mpferischenâ Vorgehens der AfD, wenn etwa der Umsturzplan der Gruppe um Prinz ReuĂ der Partei âklipp und klarâ zugeordnet werden könnte. DafĂŒr scheine es im Moment keine rechtssicheren Nachweise zu geben.
Wer wie Schuster argumentiert, wird einen Verbotsantrag gegen die AfD wohl nie fĂŒr Erfolg versprechend halten. Seine Aussagen haben aber auch nichts mit den MaĂstĂ€ben zu tun, die das Bundesverfassungsgericht fĂŒr Parteiverbote insbesondere in seiner zweiten NPD-Entscheidung von 2017 entwickelt hat.
Aber von vorn:
Nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer AnhĂ€nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintrĂ€chtigen oder zu beseitigen. Ăber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet gemÀà Absatz 4 ausschlieĂlich das Bundesverfassungsgericht.
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zĂ€hlen drei zentrale Grundprinzipien, die fĂŒr den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind: die Garantie der MenschenwĂŒrde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Dass eine Partei die Beseitigung oder BeeintrĂ€chtigung mindestens eines dieser Grundprinzipien anstrebt, reicht jedoch nicht aus. Die betreffende Partei muss auf die BeeintrĂ€chtigung oder Beseitigung âausgehenâ.
Schuster definiert dieses Darauf Ausgehen nun mit dem schon lange in der Debatte herumgeisternden Begriff der âaggressiv-kĂ€mpferischen Haltungâ. Diese Formulierung stammt aus der Entscheidung zum Verbot der KPD aus dem Jahr 1956. Darin schrieb das Bundesverfassungsgericht:
âEs muĂ [zu der Zielsetzung] eine aktiv kĂ€mpferische, aggressive Haltung gegenĂŒber der bestehenden Ordnung hinzukommen (âŠ)â. Die Formulierung ist nicht besonders glĂŒcklich gewĂ€hlt, weil âkĂ€mpferischâ und âaggressivâ nicht unbedingt so verstanden wird, wie das Bundesverfassungsgericht es versteht, nĂ€mlich wie folgt: â(âŠ) [die Partei] muĂ planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeintrĂ€chtigen (âŠ) [Ihre Absicht muss] so weit in Handlungen (das sind u. U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen, daĂ sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar wird.â
Vergangene Verbotsentscheidungen
In seiner zweiten NPD-Entscheidung von 2017 rezipierte das Bundesverfassungsgericht das KPD-Urteil und den Begriff âkĂ€mpferisch-aggressivâ (Rn. 574), um ihn dann aber â zunĂ€chst â beiseitezulassen und schlicht zu definieren als âein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitungâ. FĂŒr ein qualifiziertes planvolles Vorgehen der Partei sei wiederum erforderlich, dass sie kontinuierlich und zielorientiert auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechendes politisches Konzept hinarbeite (Rn. 576 f.).
Im Falle der NPD genĂŒgte dem Bundesverfassungsgericht dafĂŒr, dass die Partei eine âVier-SĂ€ulen-Strategieâ besaĂ und sie planmĂ€Ăig umsetzte (Rn. 856 ff.): den âKampf um die Köpfeâ (z.B. durch Vereinsarbeit), den âKampf um die StraĂeâ (z.B. durch Proteste gegen FlĂŒchtlingsunterkĂŒnfte), den âKampf um die Parlamenteâ (z.B. durch Obstruktion) und den âKampf um den organisierten Willenâ (z.B. durch die Konzentration aller ânationalen KrĂ€fteâ).
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ĂŒber den Entzug der Parteienfinanzierung fĂŒr Die Heimat (ex-NPD) im Jahr 2024 kehrte zwar die âaktiv kĂ€mpferische Haltungâ (Rn. 292) bzw. die âaggressiv-kĂ€mpferische Haltungâ (Rn. 296) zurĂŒck in das Vokabular des Gerichts; das Ă€nderte aber ĂŒberhaupt nichts an dem vorstehenden VerstĂ€ndnis des Gerichts davon, was mit dem âDaraufausgehenâ in Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes gemeint ist.
Gewalt oder Umsturz sind keine notwendige Voraussetzung
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in allen drei erwĂ€hnten Entscheidungen ausdrĂŒcklich klargestellt, dass ein strafbares Verhalten â insbesondere also die Anwendung von Gewalt oder gar die Planung eines âUmsturzesâ â gerade keine Voraussetzung fĂŒr ein âDaraufausgehenâ und damit fĂŒr ein Parteiverbot ist. Das sei mit dem prĂ€ventiven Charakter des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Das Strafrecht knĂŒpfe an ein vergangenes Verhalten von Einzelpersonen an. Parteiverbote dienten demgegenĂŒber der Abwehr kĂŒnftig möglicher Gefahren fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das Gericht schreibt: âEine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschlieĂlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt. Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der âlegalen Revolutionâ dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebteâ (Rn. 578).
Solche irrefĂŒhrenden Argumente sind gefĂ€hrlich
Umgekehrt gilt natĂŒrlich: LĂ€sst sich feststellen, dass AnhĂ€nger einer Partei in einer ihr zurechenbaren Weise Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele anwenden, spricht das dafĂŒr, dass die Partei das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und sich insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip wendet. Zugleich wĂ€re eine der Partei zurechenbare Anwendung oder Billigung von Gewalt ausreichend, um davon auszugehen, dass sie auf die Beseitigung oder BeeintrĂ€chtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht (Rn. 580).
Umgekehrt wird also ein Schuh draus. Und es ist folglich schlicht falsch, wenn Innenminister Schuster meint, ein Verbot der AfD komme nur beim Nachweis von â notfalls gewaltsamen â UmsturzplĂ€nen in Betracht. Entscheidend ist, ob die Partei sich gegen MenschenwĂŒrde, Demokratie und/oder Rechtsstaat richtet; und ob sie dieses Ziel planvoll verfolgt. DarĂŒber lohnt es sich â auch nach der Hochstufung der AfD durch das Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz zur âgesichert rechtsextremistischenâ Bestrebung â zu debattieren.
Wer aber die HĂŒrden fĂŒr Parteiverbote entgegen dem Bundesverfassungsgericht in schier unĂŒberwindbare Höhen hebt, unterbindet jede konstruktive Diskussion. Das ist besonders misslich, wenn es von einem Landesinnenminister kommt, der zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedes Instrument im Werkzeugkasten der streitbaren Demokratie kennen sollte â gerade wenn so viel auf dem Spiel steht.
Artikelbild: Patricia Bartos/dpa
Passend dazu:
Zur Quelle wechseln
#damit #erfolg #gewaltsamen #keinen #planen #umsturz #verbot