Die autoritären "Impulse" der deutschen Sozialdemokratie sind nicht erst seit der ehemaligen Innenministerin #NancyFaeser und ihrem Rechtspopulismus hinlänglich bekannt. Nun haben hochrangige #SPD Politiker*innen wieder solche "Impulse" zu Papier gebracht und fordern Ausweispflichten im Internet, Social-Media-Verbote und indirekte Klarnamenpflichten.

Was sie vorausschaubar und weder originell noch konsistent mit "Jugendschutz" begründen, ist ein weiterer Versuch, einen Identifizierungszwang durch "Digitale Identitäten" wie das #EUDI-Wallet durchzusetzen. Dies folgt viel mehr den Interessen staatlicher Sicherheitspolitik, um alle Nutzenden des Internets überwachen und kontrollieren zu können, sowie den profitgelenkten Interessen des #Überwachungskapitalismus durch Datensammlung und Profilgenerierung.

"Digitale Identitäten" und der direkte oder indirekte Zwang zu ihrer Nutzung sind dafür ein zentrales Instrument.

Während auch Politiker*innen anderer rechter Parteien wie die Grünen und die #CDU Social-Media-Verbote fordern, arbeitet auch die #EU an Alterskontrollen für das Internet.

https://netzpolitik.org/2026/jugendschutz-debatte-spd-politikerinnen-fordern-ausweispflicht-oder-netzsperren

Jugendschutz-Debatte: SPD-Politiker*innen fordern Ausweispflicht oder Netzsperren

Wichtige SPD-Politiker*innen verlangen ein Social-Media-Verbot bis 14 Jahre. Alle Nutzer*innen ab 16 Jahren sollen sich ausweisen, widerspenstigen Unternehmen drohen Netzsperren. Was hat der Vorstoß zu bedeuten? Die Analyse.

netzpolitik.org

Wisst ihr noch?

Wisst ihr noch, wie man in der BRD sieben monate knast für eine satirische bildbearbeitung kassieren kann? (Über geschmack will ich bei kunstformen wie satire nicht streiten.) Wegen des standesrechts für beleidigte leberwürste mit BRD-parteienhintergrund? So beleidigte leberwürste wie Nanny Faeser zum beispiel?

Nun, dieses absurde urteil ist vom landgericht wieder kassiert worden [archivversjon der NZZ-meldung ohne bezahlmauergängelung].

Der Richter begründete die Entscheidung damit, dass das Teilen des Bildes keine falsche Tatsachenbehauptung gewesen sei, sondern eine zulässige Meinungsäusserung

Geht doch!

Wenn man sich den gang vors landgericht leisten kann. Und psychisch robust genug für so eine BRD-gängelscheiße ist.

#BRD #Freispruch #LGBamberg #Link #NancyFaeser #NZZ #Urteil

„Rechtsschutz für beleidigte leberwürste“ des tages

Mehr bei apollo njuhs… ja, ich weiß, was ich da verlinke. Also immer schön vorsichtig sein, wenn ihr die freiheitsfeindlichen und menschenrechtsverachtenden arschlöchys aus der BRD-p’li…

Schwerdtfegr (beta)

BRD-erfolgsp’litikerin Nanny Faeser (SPD)…

…hat voll die erfolge gehabt. Wir erinnern uns: erst hat sie ein etwas ekliges PResseorgan verbieten wollen, weil… ähm… es das missfallen der innenvermisterin erregt hat. Und wisst schon: natürlich, weil das nazis sind. Diese willküranordnung wurde erwartungsgemäß von bummsvergewaltungsgericht kassiert. (Ich kenne ja eine menge menschen, die sich selbst als „links“ einstufen würden, obwohl ihnen jede empatie abgeht, ihr intellektuelles hauptwerk im gemeinsamen saufen besteht und ihr geist genau so übel von menschen-, arbeiter-, kranken-, armen- und männerhass zerfressen ist, wie bei strammen neonazis, und ihr könnt euch gar nicht vorstellen, wie viele grobe wörter denen so eingefallen sind, als ich gleich nach genuss der verbotsverfügung genau das vorhergesagt habe.) Und dann hat sie die „hammerskins“ verboten, wisst schon, weil das nazis sind, und das wurde jetzt ebenfalls vom bummsvergewaltungsgericht kassiert, weil es die organisazjon nach den vorgelegten verbotsgründen wohl gar nicht gab [archivversjon].

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ gekippt. Das Gericht in Leipzig gab den Klagen mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite „Hammerskins“-Dachorganisation existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei rechtswidrig […] Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat

So schade, dass diese innenvermisterin in ihrem ganzen scheiß ministerjum keine juristen hatte, die so etwas wasserdicht und verwaltungsgerichtsfest ausarbeiten können oder ihr, wenn das so einfach nicht geht, sagen, dass das so einfach gar nicht geht, außer vielleicht in nordkorea, china, russland oder neuerdings in den USA. Oder hat sie einfach nach bester feministischer tradizjon jeden rausgestiefelt, der ihr widersprach, um den obszön gut dotierten pöstchen im BRD-polizeiministerjum dann an gute freundys zu vergeben.

Aber immerhin: die klagen dieser puffperle gegen die vielen menschen, die sich zu allerlei satiren gegen diese durch frauenkwote zur polizeiministerin gemachte kwothilde aus der BRD-p’lithölle hinreißen ließen, die waren ungleich erfolgreicher.

Jetzt bleibt nur noch eine herzenssache von Nanny Faeser offen: was wird wohl von der mit der brechstange durchgedrückten einstufung der AFD als „gesichert rechtsextrem“ durch den BRD-inlandsgeheimdienst übrigbleiben? Ich habe da so einen verdacht, dass das mindestens ein bisschen relativiert werden könnte.

#Epic #Fail #Hammerskins #Innenminister #Link #NancyFaeser #ntv #SPD

Rechtsextremes Magazin nicht mehr verboten: Blamage für SPD-Politikerin

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot des rechtsextremen Magazins "Compact" aufgehoben. Und damit die frühere Bundesinnenministerin Nancy Faeser blamiert.

t-online

often in incidents of partner #violence or in the course of separation.

At the presentation of the report in October, Interior Minister #NancyFaeser, a Social Democrat, said: "We see a #femicide in #Germany almost every day. ... They become victims because they are #women. That is intolerable."

In all 155 women were killed by their partners or ex-partners iin 2023, according to the #BKA.

2/7

Cybersicherheit

Eckpunkte für mehr “Cybersicherheit”: Gefährlich unkonkret

Innenminister Dobrindt will mehr Sicherheit für IT-Systeme, das Bundeskabinett hat dafür Eckpunkte beschlossen. Während dem Ziel wohl kaum einer widersprechen würde, bleiben die Mittel beunruhigend vage. Das wird dem Thema und möglichen Folgen nicht gerecht.

Der Wehrdienst soll für junge Menschen attraktiver werden, Deutschland soll einen nationalen Sicherheitsrat erhalten. Das sind Punkte, die nach der Kabinettssitzung der Bundesregierung am Mittwoch viel mediale Aufmerksamkeit bekamen.

Ein anderes Thema des Treffens, das erstmals nach drei Jahrzehnten symbolträchtig im Verteidigungsministerium stattfand, erhielt weniger Beachtung: Die Bundesminister:innen und der Kanzler beschlossen „Eckpunkte zur Erhöhung der Cybersicherheit“, ein Vorschlag aus dem Innenministerium (BMI).

Drei magere Stichpunkte

Wer unter Eckpunkten wie gemeinhin üblich die groben, aber konkretisierbaren Umrisse neuer Gesetze und Vorhaben erwartet, wird enttäuscht. Die drei mageren Stichpunkte aus dem von CSU-Politiker Dobrindt geführten Haus bleiben vage.

Erstens sollen die Sicherheitsbehörden auf Bundesebene gestärkt werden. „Damit wird möglich, schwerwiegende Angriffe aktiv zu verhindern, abzumildern bzw. zu stoppen“, heißt es. Zweitens sollen Innen- und Verteidigungsministerium gemeinsam üben, mit ihren Kommunikationssystemen interoperabel zu kommunizieren, was unter der Überschrift „Vertiefung der zivil-militärischen Zusammenarbeit“ steht. Und drittens will das BMI ein Konzept für einen sogenannten Cyber-Dome ausarbeiten. Eine Idee, die Dobrindt von einem Besuch in Israel im Juni mitbrachte und für die er auch eine engere Zusammenarbeit von deutschen und israelischen Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden ankündigte.

Ein Gesetz zum ersten Punkt soll bereits bis Ende des Jahres kommen, so die Ankündigung. Dass vier Monate vor dieser selbstgewählten Frist nur ein maximal schwammig formulierter Absatz steht, ist beunruhigend. Nicht, weil man davon ausgehen muss, dass es keine konkreteren Vorstellungen gäbe. Sondern weil es davon zeugt, dass eine öffentliche Debatte um potenziell tiefgreifende Befugnisänderungen unerwünscht ist. Aber was könnte das Gesetz beinhalten?

Grundgesetzfragen und Hackback-Diskussionen

Dobrindt könnte etwa eine Grundgesetzänderung anstreben, für die schon seine Amtsvorgängerin Nancy Faeser von der SPD geworben hatte. Auch BSI-Präsidentin Claudia Plattner fordert das. Denn bisher ist Gefahrenabwehr grundsätzlich Ländersache, was auch Bedrohungen für IT-Infrastruktur betrifft. Sollen Bundesbehörden mehr Befugnisse bei Angriffen bekommen, die sich in den wenigsten Fällen an Ländergrenzen orientieren, könnte eine Änderung nötig sein.

Auch die Diskussion um sogenannte aktive Cyberabwehr könnte zurückkehren, die ebenso Faeser und bereits der vorletzte Innenminister Horst Seehofer auf ihrer Wunschliste hatten. Das Wörtchen „aktiv“ aus den Eckpunkten weist darauf hin. Dabei geht es um die Frage, inwiefern deutsche Behörden zurückhacken dürfen, wenn IT-Systeme angegriffen werden. Das kann beispielsweise geschehen, um die Infrastruktur zu stören, von der die Attacken mutmaßlich ausgehen.

Derartige Pläne werfen zahlreiche Fragen auf, sowohl in Bezug auf ihre rechtlichen als auch die politischen und technischen Folgen. Schon 2019 wurden digitale Gegenmaßnahmen in einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages als „wartungsaufwändige Einmal-Wirkmittel mit hohem Proliferationsrisiko“ bezeichnet. Hinzu kommt etwa die Frage, wer für derartige Eingriffe zuständig sein soll, gerade wenn unklar ist, vom wem genau ein Angriff ausgeht und ob man es mit einem staatlichen Akteur zu tun hat.

Das sind nur zwei mögliche Aspekte, die sich hinter dem knappen ersten Punkt verbergen könnten. Dass IT-Systeme sicherer werden sollen, darauf können sich wohl alle einigen. Aber wie das passieren soll, verdient mehr als einen Gemeinplatz und die Ankündigung eines eilig gezimmerten Entwurfs aus den verschlossenen Kammern des Innenministeriums.

Anna Biselli ist Co-Chefredakteurin bei netzpolitik.org. Sie interessiert sich vor allem für staatliche Überwachung und Dinge rund um digitalisierte Migrationskontrolle. Kontakt: E-Mail (OpenPGP), Mastodon, Telefon: +49-30-5771482-42 (Montag bis Freitag jeweils 8 bis 18 Uhr). Dieser Beitrag ist eine Übernahme von netzpolitik, gemäss Lizenz Creative Commons BY-NC-SA 4.0.

Cybersicherheit – Beueler-Extradienst

Ein krasses Fehlurteil?

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute das rechtsextremistische Magazin “Compact” nicht verboten, sondern das von der damaligen Bundesinnenministerin Faeser ausgesprochene Verbot mit Hinweis auf die Pressefreiheit aufgehoben. Man habe zwar weitreichende Teile des Magazins als gesichert rechtsextremistisch bewertet, aber bei der “Gesamtwürdigung” des Inhalts und der Tatsache, dass es ja allgemein eine demokratische Öffentlichkeit gebe, überwiege die Meinungsfreiheit. Ein krasses Fehlurteil, das auf einem Missverständnis des Prinzips der “wehrhaften Demokratie” des Grundgesetzes beruht, das ein Organisations- und Parteienverbot – im Gegensatz zur Weimarer Verfassung – möglich macht.

Gesamtwürdigung nicht vorgesehen

Ein signifikanter Kernsatz des Urteils, den der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung vortrug, besteht darin, dass das Gericht das Magazin zwar für in weiten Teilen rechtsextremistisch halte, dass aber eben diese “Gesamtwürdigung” vorgenommen wurde und man danach zu dem Schluss gekommen sei, dass das Magazin insgesamt nicht ausschließlich rechtsextremistisch sei. Jürgen Elsässer, Neonazi und Verschwörungspublizist bejubelte das Urteil und kündigte an, nun mit noch mehr Elan an der Verbreitung seiner rechtsextremen Weltsicht zu arbeiten. Ist nun eingetreten, was die Zögerlichen befürchten, wenn sie vor dem Scheitern eines Parteiverbots der AfD warnen? Bei genauem Hinsehen: Nein!

Organisationsverbot ist kein Parteiverbot

Schon bei der Prüfung des Organisationsverbotes gab es Zweifel am formalen Vorgehen des Bundesinnenministeriums. Handelt es sich doch bei “Compact” um die Publikation eines (gesichert rechtsextremen) Vereins, nicht um ein Unternehmen, also einen Presseverlag. Aber diese Frage ist nicht entscheidend gewesen. Ausschlaggebend war, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den Inhalt der rechtsextremistischen Artikel über “Re-Migration” und und viele andere bewertet hat, die in ihrem Kern gegen Grundrechte wie  den Gleichheitsgrundsatz, das Demokratiegebot, das Rechtsstaatsgebot, das Asylgrundrecht und viele andere Normen in aktiv-kämpferischer Weise polemisierten. Das Gericht hat anschließend, so sagt es selbst, eine “Gesamtwürdigung” vorgenommen, nach der der Gesamtinhalt des Magazins zu berücksichtigen gewesen sei. Danach sei es eben nicht durchgehend gesichert rechtsextremistisch. Eine solche “Gesamtwürdigung” ist die befremdliche und möglicherweise grob fehlerhafte Anwendung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Abwägungsklausel. Die aber sieht weder das Grundgesetz vor, noch steht sie im Einklang mit dem politischen und einfachen Strafrecht und dem Presserecht. Sie würde nicht nur bedeuten, dass Rassisten und Grundrechtsfeinde nur eine bestimmte Anzahl unverdächtiger Artikel daneben platzieren müssten, um das Kriterium der Verfassungsfeindlichkeit nicht mehr zu erfüllen.

Relativierende “Gesamtabwägung” sachfremd

In der analogen Anwendung würde dies bedeuten, dass etwa ein Mörder nicht wegen Mordes oder Totschlags verurteilt werden könnte, wenn er z.B. Altenheime und Kindergärten gebaut und Millionen für deren Unterhalt gespendet hätte. Oder ein notorischer Neonazi nicht für Volksverhetzung bestraft würde, weil er als Herzchirurg viele Leben gerettet hat. Sind bestimmte Tatbestandsmerkmale und Tatbestände im Strafrecht erfüllt, ist die Tat zu verurteilen, gelten allenfalls bei der Strafzumessung Milderungsgründe oder – im Falle der Schuldunfähigkeit die Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie. Übertragen auf die AfD würde das bedeuten, dass selbst gesichert rechtsextremistische Landesverbände der Partei nicht verboten werden könnten, solange es harmlose Mitglieder oder Landesverbände wie NRW gibt, die es nicht so heftig treiben, wie Bernd Höcke und die Sachsen. Damit würde Artikel 21 Grundgesetz Absatz 2 – 4, die das Parteiverbot regeln, völlig ins Leere laufen. Dabei ist das Grundgesetz sehr klar:

Artikel 21  – Parteienverbot:

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

 Im Grundgesetz gibt es keine Relativierung der Verbotskriterien

Art. 21 richtet sich “nach den Zielen” oder dem ” Verhalten ihrer Anhänger” , das erfordert nicht, etwa, dass alle ihre Mitglieder oder alle Anhänger die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen müssen, denn das wäre ja auch gar nicht feststellbar, weil es auch die Wähler:innen umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat offensichtlich das Prinzip der “wehrhaften Demokratie”, das das Grundgesetz präzise und eng nach zu erfüllenden Kriterien beschreibt und das mit politikwissenschaftlichen und im Falle der gesicherten rechtsextremistischen Haltung auch  geheimdienstlichen Mitteln ermittelt werden darf, sieht eine relativierende “Gesamtwürdigung” nicht vor.

Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5 GG gilt auch nicht schrankenlos

Das Presserecht soll nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen vor rassistischer Hetze und gegen gezielte Diskriminierung schützen. Es schützt auch das Recht auf Gegendarstellung bei falschen Fakten und Behauptungen. Warum dies gegenüber einem solchen Magazin nicht gelten soll, dessen erklärtes Ziel ist, “das System zu stürzen”, erschließt sich nicht.

Das gilt dem Sinne nach auch für das Bundesverwaltungsgerichtsurteil über “Compact”. Der dort getroffene Verweis, es gebe ja schließlich noch eine demokratische Öffentlichkeit, über das sich Leser anderweitig informieren könnten, geht völlig fehl und an der Realität vorbei. Denn im Umkehrschluss erforderte dann ein Organisationsverbot eines solches Magazins eine vorherige fortgeschrittene Zerrüttung der Pressefreiheit und der unabhängigen Öffentlichkeit. Das ist so weltfremd wie konstruiert.

 Die Realität des Mediums Internet nicht zur Kenntnis genommen

Diese “Relativierung” ist auch im Bezug auf die “Pressefreiheit” abwegig. Sie verkennt völlig, dass sich gerade für rechtsextreme Propaganda anfällige Personen zumeist ausschließlich aus bestimmten Medien wie “Compact” und anderen rechtsextremen Kanälen im Internet – etwa auf Medien wie Youtube oder TikTok informieren, die rechtsextreme Inhalte per Algorithmus nach oben manipulieren. Insofern handelt es sich um eine realitätsfremdes Urteil, das die Praxis des rechtsextremistischen Einflusses auf Internet-Medien völlig verkennt. So hat “Compact” zwar “nur” 40.000 Stück Auflage, aber Compact TV rund eine halbe Million Abonnenten auf Internet-Plattformen.

Für die höchsten Verwaltungsrichter des Landes scheint das Internet noch “Neuland ” zu sein!

Über Roland Appel:

Roland Appel ist Publizist und Unternehmensberater, Datenschutzbeauftragter für mittelständische Unternehmen und tätig in Forschungsprojekten. Er war stv. Bundesvorsitzender der Jungdemokraten und Bundesvorsitzender des Liberalen Hochschulverbandes, Mitglied des Bundesvorstandes der FDP bis 1982. Ab 1983 innen- und rechtspolitscher Mitarbeiter der Grünen im Bundestag. Von 1990-2000 Landtagsabgeordneter der Grünen NRW, ab 1995 deren Fraktionsvorsitzender. Seit 2019 ist er Vorsitzender der Radikaldemokratischen Stiftung, dem Netzwerk ehemaliger Jungdemokrat*innen/Junge Linke. Er arbeitet und lebt im Rheinland. Mehr über den Autor.... Sie können dem Autor auch im #Fediverse folgen unter: @[email protected]

Ein krasses Fehlurteil? – Beueler-Extradienst

@autonomysolidarity

1. fremde Federn
2. lt. UZwG als Waffe eingestuft

"Am 23. August 2024 haben wir die Bundesinnenministerin angeschrieben und ihr unseren Dank für die beabsichtigte Einführung des Distanzelektroimpulsgerätes (DEIG, auch TASER genannt) bei der Bundespolizei ausgedrückt."

https://www.dpolg-bundespolizei.de/aktuelles/news/einfuehrung-des-distanzelektroimpulsgeraetes-bei-der-bundespolizei/

#dpolg #taser #nancyfaeser #bpol
Einführung des Distanzelektroimpulsgerätes bei der Bundespolizei

Am 23. August 2024 haben wir die Bundesinnenministerin angeschrieben und ihr unseren Dank für die beabsichtigte Einführung des Distanzelektroimpulsgerätes (DEIG, auch TASER genannt) bei der Bundespolizei ausgedrückt.

DPolG BPolG - DPolG Bundespolizeigewerkschaft
Der Untersuchungsausschuss zum Terror-Anschlag von Solingen erwartet heute Ex-Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) als Zeugin.#Solingen #Anschlag #PUA #NancyFaeser #Innenministerin #Politik #Landespolitik #WDR #NRW
Solinger Terror-Anschlag: Nancy Faeser als Zeugin in Düsseldorf
…included among the nearly 60 individuals & orgs caught up in #DarrenBeattie’s information dragnet are #BillGates; the #opensource #journalism outlet #Bellingcat; fmr #FBI special agent #ClintWatts; #NancyFaeser, #Germany’s interior minister; #DanielFried, a career #State ofcl & fmr US ambassador to Poland; #RenéeDiResta, an expert in online #disinformation who led research at #StanfordInternetObservatory; & #NinaJankowicz, a researcher who briefly led the #DHS Disinformation Governance Board.