Art. 19 Abs. 3 GG:
Die #Grundrechte gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.

Die #wesensmäßige #Anwendbarkeit gilt nicht für #juristische #Personen des #Öffentlichen #Rechts.
#Konfusionsargument: Keine #grundrechtstypische #Gefährdungslage: Steht dem #Staat nicht in #Überordnungsverhältnis bzw. #Unterordnungsverhältnis #gegenüber.

#Vorlesung 5,1 vom 26.04.21 und 04.05.21 #Grundrechte, Angelika #Nußberger

#Idee eines neuen #Naturrechtes, mit dem der #Schutz #natürlicher #Lebensgrundlagen in Art. 20a GG als #Begrenzung #staatlichen #Handelns, um die #Dimension von #Natur als #Person #erweitert wird

Art 19 Abs. 3 GG #Grundrechte für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind

#Vorschlag: #Grundrechte gelten auch für die #Natur, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind

#Rechtssubjekt #Rechtsobjekt

#SZ, 24.07.21, #Prantl

Zur #Frage der #Verwechslung von #Menschen und #Rechtssubjekten

Sind #politische #Parteien #Grundrechtsträger, können sie #subjektiv-#rechtliche #Dimensionen von #Grundrechten in #Anspruch nehmen?

Art. 19 Abs. 3 GG #Grundrecht​e gelten auch für #inländische #juristische #Personen, soweit sie ihrem #Wesen nach auf diese #anwendbar sind.

#Rechtsform von #Parteien: #frei #gebildete #Personenvereinigungen im #Sinne Art. 9 Abs. 1 GG.

#Vorlesung 3,2 16.04.21 #Grundrechte #Nußberger