Der #Moorfrosch (Rana arvalis) gehört zu unseren kleineren Froscharten und wird nur bis zu sieben Zentimeter groß. Meist ist er unscheinbar hell- bis dunkelbraun gefärbt, oft mit einem hellen Längsband auf dem Rücken. Doch zur Laichzeit passiert Erstaunliches: Die Männchen entwickeln für kurze Zeit eine intensive Blaufärbung – ein eindrucksvolles Naturschauspiel in unseren Mooren.
Sein Körper ist schlank, die Schnauze kurz und spitz. Das Trommelfell ist deutlich kleiner als das Auge – ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zu anderen Braunfröschen.
🌍 Verbreitung: Von den Niederlanden und Deutschland reicht sein Verbreitungsgebiet über Osteuropa bis nach Sibirien. In Deutschland liegt der Schwerpunkt im Norden und Osten. In Mittel-, West- und Süddeutschland ist der Moorfrosch dagegen selten geworden – in #Bayern gilt er sogar als vom Aussterben bedroht.
💧 #Lebensraum: Der Moorfrosch ist eng an wasserreiche Lebensräume gebunden: Zwischen- und Niedermoore, Bruchwälder, Nasswiesen, sumpfiges Grünland und Weichholzauen größerer Flüsse. Entscheidend ist ein hoher Grundwasserstand – und genau diese Lebensräume sind heute stark gefährdet.
🐸 Fortpflanzung: Ähnlich wie der #Grasfrosch legt der Moorfrosch Laichballen mit 500 bis 3.000 Eiern in flachen, sonnigen Gewässerzonen ab. In empfindlichen Moorgewässern kann jedoch bereits ein zu niedriger pH-Wert (unter etwa 4,5), etwa durch „sauren Regen“, zu Verpilzung und Absterben des Laiches führen.
⚠️ Gefährdung: Entwässerung, Zuschüttung von Gewässern, Nährstoffeinträge durch Dünger sowie Schadstoffe setzen dem Moorfrosch massiv zu. Wo Moore trockengelegt oder Wiesen intensiv genutzt werden, verschwinden seine Lebensräume – und mit ihnen die Bestände.
🛡️ Schutzstatus: Der Moorfrosch ist europaweit durch die FFH-Richtlinie geschützt und nach dem #Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützt“. Er darf nicht gefangen, verletzt oder getötet werden – und auch seine Lebensstätten stehen unter besonderem Schutz.
Doch klar ist: Schutz auf dem Papier reicht nicht. Nur intakte Moore sichern seine Zukunft – und die vieler weiterer Arten.
Habt ihr schon mal einen blauen Moorfrosch gesehen?
REMINDER: Zwischen 1. März und 30. September ist der Radikalschnitt von Hecken gesetzlich verboten (§ 39 Absatz 5 #Bundesnaturschutzgesetz; Art.16, BayNatSchG). Die Missachtung des Verbots kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das gilt auch für Hecken im Garten.
Vor allem zwischen März und Juli sollen so in der Hauptbrutzeit der #Vögel Störungen vermieden werden. Die Zeit der Vegetationsruhe von Oktober bis Februar ist für ein Zurückschneiden der #Hecken ohnehin am besten geeignet.
Hier hat sich jedoch in den letzten Jahren eine ökologische Falle entwickelt. Vor allem an Straßen werden viele Hecken zwar gesetzeskonform vor dem 1. März geschnitten, das Schnittgut wird jedoch oft in großen Haufen zunächst an Ort und Stelle für längere Zeit gelagert. Vogelarten, die in der Hecke gebrütet hätten, weichen nun in diese Asthaufen aus und bauen dort ihre Nester. Dann passiert genau das, was der Gesetzgeber aus gutem Grund in der #Brutzeit verhindern wollte, und die Nester werden (häufig bestimmt auch aus Versehen) zerstört.
Außerdem besiedeln #Igel und andere Kleintiere gerne diese „Totholzstrukturen". Wird das Astmaterial dann später zur Weiterverwendung als Hackschnitzel in der Brutzeit abtransportiert oder gleich an Ort und Stelle zerkleinert, haben die Vögel und andere Tiere keine Chance.
Aus Sicht des Artenschutzes muss das Häckseln der Schnittguthaufen in den Frühlings- und Sommermonaten deshalb unterbleiben. Rechtlich bestehen hierzu noch keine konkreten Vorgaben, allerdings gilt das naturschutzrechtliche Verbot der Beseitigung von Fortpflanzungsstätten. Schnittgut muss daher ebenso zeitlich behandelt werden wie die Heckenpflege.
Daher gilt: am besten das Schnittgut sofort entfernen. Solange dies nicht der Fall ist, könnten vernünftige Initiativen örtlicher Naturschützer möglicherweise ein Umdenken bei den ausführenden Gemeinden oder Behörden bewirken.
Danke, dass ihr auch einem Info-Post ein Like gebt. 😊
Wieso gibt es in manchen Regionen eine unterdurchschnittliche Windkraftnutzung?
#Windkraftanlagen sind bekanntlich in Deutschland sehr ungleich verteilt.
Das liegt natürlich vor allem an der ungleichen Verteilung der #Windgeschwindigkeit in der Höhe üblicher Rotoren: So stehen viele Anlagen im #Norden https://www.energy4climate.nrw/energiewirtschaft/windenergie/flaechen-fuer-windkraftanlagen , weniger im #Süden - konkret in #Bayern und #BadenWürttemberg.
https://windturbinemap.com/
Beim Lesen eines sechs Wochen alten Artikels in der #KontextWochenzeitung
https://www.kontextwochenzeitung.de/politik/734/kuhhandel-auf-schwaebisch-10193.html drängt sich ein Verdacht auf - Es gibt auch eine unphysikalische Ursache: eine "große Klüngel-Koalition".
In der #RegionStuttgart gehen vielleicht nur #Grüne und #Linke ernsthaft in die Diskussion über die Ausweisung von #Vorrangflächen für Windkraft. #CDU, #FreieWähler, #SPD und #FDP haben Gründe, weshalb dieser oder jener Standort freigehalten werden sollte.
Es ist völlig richtig, daß "bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen die gesetzlichen Vorgaben nach dem #Bundesnaturschutzgesetz und weiteren gesetzlichen Regelungen beachtet werden."
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/windenergie/planung-genehmigung-und-bau/windenergie-und-naturschutz
Wenn 1,8% der Landesfläche als "Windvorrangfläche" festgeschrieben sind, dürfen #Windkraftwerke nur dort gebaut werden.
Wird keine Einigkeit über 1,8% der Fläche erreicht, greift die "Super-Privilegierung" von Windkraftanlagen.
"Super-Privilegierung bedeutet, dass Windkraftanlagen überall dort genehmigt werden können, wo sie nicht verboten sind. Das bedeutet, dass z.B. keine Rücksicht auf das Landschaftsbild oder eine mögliche Umzingelung von Gemeinden genommen werden muss. Lärmschutz- oder
Sicherheitsaspekte müssen aber in jedem Fall beachtet werden."
https://www.region-stuttgart.org/fileadmin/Verband_Region_Stuttgart/Planung/Wind/Fragenkatalog_neu.pdf
Am Ende könnte die große Verhinderungskoalition zur großen Freigabe für Windanlagen führen.
Am Anfang der Planung von Windenergieanlagen steht die Suche nach geeigneten Standorten. Dazu wird zunächst geprüft, wo eine Windenergienutzung prinzipiell möglich ist. Neben Topografie und Windbedingungen sind insbesondere planungsrechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Ein #Landwirt und #Jäger aus #Lengerich (Landkreis #Emsland) muss eine Geldstrafe von (nur!) 3.500 Euro zahlen, weil er einen #Habicht mit einer Metallstange erschlagen hat. Die #Tiere sind streng geschützt. Damit hat der Mann gegen das #Bundesnaturschutzgesetz verstoßen. Das bestätigte das Amtsgericht #Lingen. Außerdem wurde der #Jagdschein des Mannes eingezogen. Der #Landwirt hatte das #Habichtweibchen mit einer illegalen #Falle auf seinem Grundstück gefangen und anschließend getötet. Das Geschehen war von einer #Wildtierkamera gefilmt worden. Mitglieder des Vereins "Komitee gegen den Vogelmord" hatten sie in der Nähe angebracht. Sie hatten den Greifvogel nach einem Hinweis aus der Bevölkerung noch lebend in der Falle entdeckt. Die Vogelschützer alarmierten die #Polizei. Noch vor dem Eintreffen der Beamten erschlug der Landwirt den #Vogel. Die Polizisten stoppten sein Auto und stellten den getöteten Habicht sicher. Der Strafbefehl ist bereits rechtskräftig. #Landwirtschaft #Jagd
Versammelt klagen
Ende September stellte die Bundesregierung einen 140 Seiten starken Gesetzentwurf vor, der in Umsetzung einer EU-Richtlinie eine deutliche Erweiterung des Verbandsklagerechts bringen soll. Dieses Rechtsinstrument ist seit 2002 im Bundesnaturschutzgesetz und seit 2006 im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geregelt. Demnach haben Naturschutz- und Umweltverbände die Möglichkeit, gegen bestimmte umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen gerichtlich vorzugehen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Verbände als Umwelt- oder als Naturschutzvereinigungen anerkannt sind. Lange hatten die Verbände dafür kämpfen und manche Niederlage bei Gericht […]