Könnten wir vielleicht erstmal drüber reden, was so ein #Teilverbot eines #Landesverband⁠s überhaupt bedeuten soll? Ein #Betätigungsverbot für die #Partei im Gebiet dieses Lands? Die Begründung im Gesetzentwurf von 1950 muss man wohl so lesen (»gebietsmäßig beschränktes Verbot«). Da war aber auch noch ein Verbot eines Landesverbands explizit vorgesehn. Der #Bundestag hat das rausgestrichen. https://verfassungsblog.de/paradoxien-und-anpassungsbedarf-im-bverfgg/ #WahlThread #AfDVerbot #Parteiverbot [1/11]
Landesverbände haben damals aber auch noch wirklich selbstständige Teile einer #Partei sein können. Ein #Bundesverband der #CDU ist erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens gegründet worden. Die #CSU ist wohl auch danach noch ohne Weiteres als selbstständiger Teil der Gesamtpartei CDU/CSU betrachtet worden. Soweit ersichtlich hat es der #Bundestag erstmals 1961 für nötig gehalten, der gemeinsamen #Fraktionsbildung zuzustimmen, … [2/11]
… und wie es 1965 strittig geworden ist, ist dann die #Konkurrenzklausel eingeführt worden. 1957, wie die Frage erstmals für die #Sitzverteilung bei der #Bundestagswahl relevant war, sind beide allerdings schon separat behandelt worden. #Listenverbindung⁠en waren zwar noch opt-in, aber es war nur 1 #Landesliste pro Land erlaubt, und im Saarland sind #CDU und #CSU gegeneinander angetreten. [3/11]
Aber die #CSU war damals wohl eine #Partei mit 2 selbstständigen #Landesverbände⁠n ohne #Bundesverband. Der Beitritt der ehemaligen #CVP zur CSU war wegen der #Sperrklausel notwendig. Eine einheitliche christliche #Volkspartei hat sich im #Saarland zunächst nicht bilden können, weil in der Folge der Meinungsverschiedenheit bezüglich des Beitritts zur #BRD (die CVP war dagegen, die #CDU wegen Befürwortung zunächst verboten) die Gegensätze unüberbrückbar waren. [4/11]
Zweifelsfrei immer notwendig ist ein #Bundesverband (wenn mehrere Landesverbände) erst seit dem Inkrafttreten des #Parteiengesetz 1967. Seither ist fraglich, ob ein #Landesverband überhaupt noch ein selbstständiger Teil einer #Partei sein kann. Im Fall der #AfD ist es schon deshalb fraglich, weil dessen bloße Existenz vom Bundesverband abhängt. [5/11]
Er kann ohne seine Mitwirkung aufgelöst werden (insbesondere wenn er »in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der #Partei handelt«), nicht aber ausgeschlossen (wodurch er eine eigenständige Existenz erlangen würde). Um einem #Verbot der Gesamtpartei zu entgehn, wird sie so ein Instrument notfalls auch nutzen müssen. Insofern fehlt es schon an einer #Rechtfertigung für einen externen Eingriff in die #Parteienfreiheit. [6/11]
Eine Argumentation mit #Verhältnismäßigkeit hat das #BVerfG im #Urteil zum #NPDVerbot explizit ausgeschlossen. Ein #Parteiverbot hat ebenfalls eine Auflösung zur Folge. Wenn es einen wirklich selbstständigen Teil beträfe, wär das auch nicht so kompliziert. Wenn ein #Landesverband aufgelöst wird, sind aber insbesondere dessen #Mitglieder noch nicht weg. Die sind ja alle gleichzeitig Mitglied im weiterbestehenden #Bundesverband. [7/11]
Falls es dazu kommen kann, gilt nun einerseits das #Verbot, eine #Ersatzorganisation zu schaffen, und andererseits die #Pflicht, ihnen per Neugründung »eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei« zu ermöglichen. Insofern betrifft es auch durchaus nicht nur das Land des Landesverbands. [8/11]
Wahlantritt mit #Landeslisten wär zwar ausgeschlossen (dafür ist ein #Gebietsverband innerhalb vom Land notwendig), aber um etwa #Höcke auf einer #Bundesliste zur #Europawahl zu platzieren, müsste dann der Bundesverband die #Delegiertenwahlen organisieren. Derzeit wär es übrigens für die #AfD in den diskutierten Ländern ohnehin effizienter, nur mit #Einzelkandidaten in den #Wahlkreise⁠n anzutreten. [9/11]
Wenn es demgegenüber doch ein gebietsmäßiges #Betätigungsverbot sein soll, sollte vielleicht erstmal wer darlegen, woraus das ableitbar und wie es mit Art. 21 #GG vereinbar sein soll. Ich seh da wenig Grundlage. Bezüglich #Parteienfinanzierung geht übrigens alles an den #Bundesverband mit Ausnahme von 50 ¢ pro Stimme nur bei #Landtagswahlen. Unabhängig davon hat der Bundesverband aber die Landesverbände finanziell angemessen auszustatten. [10/11]
#Landesverbände sind eben auch in der Hinsicht keine selbstständigen Teile der #Partei; wenn man das wollte, müsste man erstmal das gesamte #Parteienrecht reformieren. Nach dem Entwurf des #BVerfGG von 1950 sollte übrigens jede #Landesregierung ein #Parteiverbot beantragen können, ebenso schon ein Drittel des Bundestags (wie auch für #Grundrechtsverwirkung und abstrakte #Normenkontrolle vorgesehn). Der #Bundestag hat auch das bewusst gestrichen. [11/11]
@mq86mq
Danke für die Aufklärung. 🤓