Falls es dazu kommen kann, gilt nun einerseits das #Verbot, eine #Ersatzorganisation zu schaffen, und andererseits die #Pflicht, ihnen per Neugründung »eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei« zu ermöglichen. Insofern betrifft es auch durchaus nicht nur das Land des Landesverbands. [8/11]

@NuliusH #Ersatzorganisation​⁠en sind doch relativ klar geregelt. Wenn es eine schon zuvor existente Partei ist oder sie Parlamentssitze hat, muss das #BVerfG entscheiden. Sonst das Innenministerium, und wird bis zu gegenteiliger einstweiliger Anordnung sofort vollziehbar (Regeln zu #Vereinsverbot gelten analog).

Kandidatur bei #Wahlen ist nochmal eine andere Frage; insbesondere können bei Bundestagswahlen #Einzelbewerber kandidieren, und wohl auch unter dem Namen einer verbotenen Partei.