Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem #Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des #Bundesverfassungsgerichts die #Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von #Infektionskrankheiten beim Menschen (#Infektionsschutzgesetz − #IfSG) wegen fehlender #Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.
Die Beschwerdeführenden – #Fachärztinnen und #Fachärzte im Bereich der Notfall- und #Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der #Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer #Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare #Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.
Die #Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die #Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine #Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.
Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt. Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist. Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.


