Freiburger Demonstrant, der 2019 gegen die Pius-Brüder auf die Straße ging, verliert vor dem Verfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass eine Sitzblockade, die gezielt eine andere Versammlung stört oder behindert, nicht durch die Versammlungsfreiheit geschützt ist. Anlass war eine Demonstration in Freiburg am 21. September 2019, bei der die Piusbrüder einen sogenannten „Marsch für das Leben“ durch die Innenstadt abhielt. Eine Gruppe von Gegendemonstrant*innen hatte sich – ohne Anmeldung – auf der vorgesehenen Route des Marsches niedergelassen, um ihn zu blockieren und auf ihre Ablehnung dieser religiös motivierten Kundgebung aufmerksam zu machen. Die Teilnehmenden saßen auf der Straße, hielten Transparente hoch und benutzten Trillerpfeifen.
Eine der beteiligten Personen wurde daraufhin nach § 21 des Versammlungsgesetzes strafrechtlich verurteilt, einer Vorschrift, die das „erhebliche Stören“ einer Versammlung unter Strafe stellt.
@RDL hatte seinerzeit berichtet
https://rdl.de/beitrag/amtsgericht-h-lt-friedliche-blockade-die-aufmarsch-der-piusbr-der-etwas-verz-gerte-f-r-grobe
Der Betroffene ging anschließend durch alle Instanzen und zuletzt legte er 2020 Verfassungsbeschwerde ein. Dort machte er geltend, die Verurteilungen würden sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzen. Das BVerfG kam nun zu dem Ergebnis, dass die Versammlungsfreiheit zwar ein zentrales Grundrecht sei, sie aber dort ende, wo sie genutzt werde, um die angeblich gleichartige Freiheit anderer zu vereiteln.
Eine Blockade, die darauf abziele, eine andere, ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zu verhindern oder erheblich zu behindern, stelle daher keine geschützte Ausübung dieses Grundrechts dar, so das Karlsruher Gericht und erklärte die Verurteilung für verfassungskonform.
@Orkan_der_rechtspflege
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