Eigentlich einleuchtend: der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Leistung und Befähigung muss von allen Beteiligten in einem Besetzungsverfahren durchgängig beachtet werden. Dabei darf keine schematische Bewertung anhand eines Einzelkriteriums erfolgen und wer sich von neuen Argumenten umstimmen lässt, muss das nachvollziehbar nach diesen Kriterien begründen.
Was schade ist: obwohl gerade am OLG fachspezifische Erfahrung eine große Rolle spielen sollte, darf aus Rechtsgründen nicht beachtet werden, in welchem Rechtsgebiet der zu besetzende Senat arbeitet. Vielleicht Zeit, hier mal die Rechtslage an die Bedürfnisse der Rechtsuchenden anzunähern?
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