… ist in #Bayern auch kommunal verboten, und die Münchner Bürgerentscheidsatzung übernimmt das explizit. Laut VGH Hessen gilt das allerdings nicht für #Briefwähler, sondern nur für klassische #Exitpoll⁠s. Die Formulierung im #GLKrWG ist leicht anders als im #BWahlG, und hier sind wohl auch ausschließlich Briefwähler befragt worden, aber dass #Briefwahl keine Stimmabgabe ist, sollte dann auch hier gelten. Ungültigkeit des Bürgerentscheids ist eh nochmal eine andere Frage. [8/8]
Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]

Der Wortlaut im #BWahlG würd eigentlich eher nahelegen, dass die der Reihenfolge entsprechend jeweils zweimal tagen müssen. Nur so könnten die unberücksichtigten Zweitstimmen bei Einzelbewerbern eingepreist werden.

Jedenfalls heißt das, dass der neue #Bundestag jetzt früher zusammentreten könnte, solang sich an den vorläufig Gewählten nichts mehr ändert. Allerdings ist das BMI der Auffassung, … [2/3]

Aber das #BWahlG müssen sie wegen den neuen Toleranzgrenzen für die #Wahlkreise zwingend anlangen. Entweder für eine große #Wahlkreisreform oder um die Toleranzen wieder zurückzudrehn. Ich würd ja eigentlich eher auf Letzteres tippen, aber mit dem Totalausfall der Ampel in der Sache bliebe der Anpassungsbedarf trotzdem enorm. [2/2]
election.de macht drauf aufmerksam, dass in #Aachen eine #Wiederholungswahl anstehn könnte. Mir war das entgangen, dass die Nichtzulassung der #AfD dort wirklich mehr als zweifelhaft ist, wenn die gemeinsame Aufstellung in Aachen I und Aachen II der einzige Grund war. Sowas ist nämlich ausdrücklich zulässig und die Frage bloß, ob die #Städteregion Aachen ein Kreis im Sinn des § 21 Abs. 2 #BWahlG ist. http://www.election.de/cgi-bin/news1.pl #WahlThread #btw25 [1/4]
election.de - Nachrichten

@Bundesregierung Es gibt allerdings keine Beschränkung auf 630 Sitze. Es existiert noch diese absurde #Mehrheitsklausel (§ 4 Abs. 4 #BWahlG), die Sitze jenseits von 630 vergibt, falls sie mal relevant wird.
@bmi … (was in dem Zusammenhang der einzig relevante Fall ist). Wobei das an sich schon in § 32 #BWO falsch ist. Bei § 20 Abs. 2 Satz 2 #BWahlG handelt es sich in der Sache (und mit vollster Absicht des #Gesetzgeber⁠s) um eine neue Voraussetzung für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen, auch wenn es sprachlich nicht so formuliert ist. Das einzige zweifellos korrekte Exemplar in einer Stichprobe von etwa 20 ist von der #Kreiswahlleiterin #Saarbrücken: https://www.regionalverband-saarbruecken.de/verwaltung-politik/politik/wahlen/bundestagswahl-2021-1 [2/2]
Bundestagswahl 2025 : Regionalverband Saarbrücken

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Bundestagswahl am 28. September 2025

Briefwahlvorsteher werden nach #BWahlG regulär vom #Kreiswahlleiter ernannt; das hat jetzt aber niemand mehr ohne Ausnahme (bis vor Kurzem noch #Niedersachsen). In NI, BB, ST, SN, TH & BW ist der Kreiswahlleiter noch für die #Briefwahl zuständig, kann sie aber an Gemeinden delegieren. Wo es sonst noch zu kleine Gemeinden gibt, kann er bloß einzelne Gemeinden mit anderen zusammenlegen, in MV auch Ämter damit beauftragen. [4/9]
… hab ich die Landeswahlgesetze als Proxy genommen. In den meisten Ländern sind die Gemeinden bzw. der Bürgermeister zuständig. In #Brandenburg in Ämtern die Amtsdirektoren, aber die Option kennt das #BWahlG nicht direkt. In #Berlin die Bezirkswahlämter. In #Hamburg sind die Bezirksämter nur für die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zuständig. Die 3. Option, dass der Wahlvorsteher ein Vetorecht bei den Beisitzern hat, scheint derzeit niemand zu nutzen. [2/9]
Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]