Entgegen landläufiger Meinung werden die Beisitzer in den #Wahlvorstände⁠n laut #BWahlG normalerweise nicht von den Gemeinden berufen. Standardmäßig sucht sich der #Wahlvorsteher seine Beisitzer selber zusammen. Real ist das aber wohl bloß noch in #Hamburg so. Das gehört zu den Regelungen, wo die Bundesländer Abweichungen festlegen dürfen. Nachdem die zugehörigen Erlasse o. ⁠Ä. teils sehr schwer zu finden sind und ihre Nichtexistenz kaum nachweisbar ist, … #WahlThread [1/9]
… hab ich die Landeswahlgesetze als Proxy genommen. In den meisten Ländern sind die Gemeinden bzw. der Bürgermeister zuständig. In #Brandenburg in Ämtern die Amtsdirektoren, aber die Option kennt das #BWahlG nicht direkt. In #Berlin die Bezirkswahlämter. In #Hamburg sind die Bezirksämter nur für die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zuständig. Die 3. Option, dass der Wahlvorsteher ein Vetorecht bei den Beisitzern hat, scheint derzeit niemand zu nutzen. [2/9]
Außer Berlin und Brandenburg verlangen übrigens alle (wie das BWahlG), bei den Beisitzern alle lokalen Parteien zu berücksichtigen. Meistens aber genauso vage. Mecklenburg-Vorpommern kennt allerdings eine offizielle Aufforderung an die Parteien zur Einreichung von Vorschlägen für die Wahlvorstände, und in Sachsen-Anhalt dürfen normale Wahlberechtigte normalerweise nur dann berufen werden, wenn die von den Parteien Vorgeschlagenen nicht reichen. [3/9]
Briefwahlvorsteher werden nach #BWahlG regulär vom #Kreiswahlleiter ernannt; das hat jetzt aber niemand mehr ohne Ausnahme (bis vor Kurzem noch #Niedersachsen). In NI, BB, ST, SN, TH & BW ist der Kreiswahlleiter noch für die #Briefwahl zuständig, kann sie aber an Gemeinden delegieren. Wo es sonst noch zu kleine Gemeinden gibt, kann er bloß einzelne Gemeinden mit anderen zusammenlegen, in MV auch Ämter damit beauftragen. [4/9]

SH und RP zählen allerdings bei Landtagswahlen die Briefwahl kleiner Gemeinden immer mit Urne gemischt aus, was bei Bundestagswahlen nicht erlaubt ist.

Historisch sind die Beisitzer immer vom Wahlvorsteher ernannt worden; sie haben aber alle aus seinem Wahlbezirk stammen müssen (außer dem Schriftführer). Der Wahlvorsteher selber und sein Stellvertreter waren wohl regelmäßig Beamte, die von relativ hohen Stellen ernannt worden sind. [5/9]

So hat eine Wahlbekanntmachung ausgeschaut. Seit 1924 haben die Namen der Wahlvorsteher nicht mehr veröffentlicht werden müssen, und seit 1920 hat schon Plakatanschlag gereicht. Wahlvorsteher sind hier überwiegend »Bezv.« (weiß nicht, was das heißt), aber auch Kaufmänner u. ⁠Ä.. [6/9]
1949 war es zumindest in Bayern noch sehr ähnlich (inkl. »Bezirk« für die Landkreise). 1953 war in kleinen Gemeinden (nur 1 Wahlbezirk) immer der #Bügermeister Wahlvorsteher, sonst haben es die Länder entschieden. Aber Beisitzer stets vom Wahlvorsteher aus lokalen Wahlberechtigten ernannt. 1956 ist ermöglicht worden, dass auf Anordnung der #Landesregierung die Gemeinden die Beisitzer ernennen, aber damals stets nur im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher. [7/9]
Wahlvorsteher selber und ihre Stellvertreter sind seither allein Sache der Länder. Das stammt (wie fast alles) aus dem Entwurf der FDP, der keine Begründung enthält. Im älteren Entwurf der Bundesregierung war es noch nicht drin. 1975 ist dann die heutige Regelung eingeführt worden. Seither sind auch die Stellvertreter wieder Mitglieder der Wahlvorstände (wie bis 1956). [8/9]
In #Hamburg suchen sich die #Wahlvorsteher ihre Beisitzer wohl wirklich selber. Hab auf Twitter schon einige auf der Suche gesehn. Bezüglich politischer Diversität, die vor Manipulationen schützt, ist das wohl suboptimal. Andererseits sind zentral gesteuerte Manipulationen viel gefährlicher. [9/9]