Im
#Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der
#Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die
#Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die
#Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im
#WStatG existieren keine
#Wahlvorstände, und in
#BWahlG und
#BWO keine
#Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im
#WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]