Im #Wahllokal kann man nach Optik gehn oder nachfragen, aber bei der #Briefwahl und der Auszählung der Stimmabgabevermerke für die #Wahlbeteiligung bliebe an sich nur der Vorname zur Unterscheidung. Deshalb ist die explizite Zuordnung von Diversen und Undefinierten befremdlich. Die #Wahlorgane sind auch nicht weisungsgebunden. Im #WStatG existieren keine #Wahlvorstände, und in #BWahlG und #BWO keine #Wahlstatistik. Unter »durchführende Stellen« steht im #WStatG insoweit bloß im Passiv … [2/3]
@wilkozicht Im Ergebnis wird das wohl so sein, aber für die #Wahlorgane ist es jedenfalls nicht so ohne Weiteres anwendbar. Und völlig ausgeschlossen ist eine nachträgliche Änderung nicht; das #BVerfG hat das bei der #SRP nicht nur selber getan, sondern es auch die #Landtage nach deren Ermessen tun lassen.
Der Adressat wär also nicht der #Wahlberechtigte, sondern #Verordnungsgeber und #Wahlorgane, die das durch geeignete Maßnahmen gewährleisten müssten. Im #Direktwahlakt steht übrigens auch »kann«. Die noch nicht ratifizierte Änderung von 2018 ändert das in »darf«, ohne dass der Satz in den anderen Sprachen verändert wird. Auf Englisch heißt es seit jeher »no one may vote more than once«. [4/4]