Bei der #Landtagswahl in #Bayern 1958 sind Ausschlüsse vom #Wahlrecht eingeführt worden, wie schon die #Briefwahl gelaufen ist. War 6 Tage vor dem #Wahltag mit rückwirkendem Inkrafttreten im #GVBl. Die eigentlich gewünschte Regelung hat zuvor der #BayVerfGH gekippt gehabt. Demnach hätten grob #Strafen ab 1 Jahr zum Verlust der #Wählbarkeit geführt. Das Problem dabei ist, dass die bayrische #Verfassung abschließend bestimmt, dass jeder #Wahlberechtigte ab damals 25 wählbar ist. #WahlThread [1/5]
Also hat der @BayerischerLandtag stattdessen das aktive #Wahlrecht eingeschränkt. Dabei haben sie den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher #Ämter als Kriterium genommen. Das war insbesondere bei #Zuchthaus⁠strafen (2 Jahre Minimum) dauerhaft der Fall. (Die restlichen Fälle waren damals ohnehin durch Verlust der bürgerlichen #Ehrenrechte ziemlich abgedeckt). [2/5]
Übersehn haben sie in der Eile allerdings, dass damit auch nicht strafrechtlich verurteilte #Altnazis betroffen waren, denen grad erst #Wahlrecht und #Wählbarkeit wieder zurückgegeben worden war. Bald nach der #Wahl haben sie deshalb »durch #Richterspruch« eingefügt. Erledigt hat sich das schließlich dadurch, dass die Wählbarkeit bundesrechtlich im #StGB ausgeschlossen worden ist. Vor 1969 war das nur bei individuellen #Nebenstrafen der Fall; … [3/5]

… seit 1956 (und bis heute) waren aber die öffentlichen #Ämter Ausschlussgrund im #Bundeswahlgesetz.

Seit das #BVerfG die eigenständigen #Verfassungsräume der #Bundesländer im #Wahlrecht so betont, ist das nicht ganz unproblematisch. Hier wird auch real die bayrische #Verfassung einfachrechtlich ausgehebelt. #Bayern hat bei der Senkung des Wählbarkeitsalters 2-mal nichts an der Formulierung geändert. [4/5]

@mq86mq Das wollte ich nach dem vorherigen Tweet fragen ... Was hat denn der Bund am bayerischen Wahlrecht rumzuregeln?
@tessarakt Es war jedenfalls mit den bürgerlichen Ehrenrechten seit Einführung des reichseinheitlichen #Strafrecht⁠s im Prinzip üblich. Bei #Europawahlen gibts da auch ganz komische Konstrukte für #Unionsbürger. Ob es einen generellen Ausschluss wie heute in § 45 Abs. 1 #StGB geben sollte, war aber in den 60ern strittig. Dass es an einer Stelle pauschal geregelt werden sollte, ist für die öffentlichen Ämter relativ plausibel, aber eigentlich nicht für die #Wählbarkeit.
@mq86mq Für die öffentlichen Ämter dürfte das unter die Bundeszuständigkeit für das Beamtenstatusrecht fallen ...
@tessarakt Ja, wobei Wahlbeamte ein Grenzfall sind. Entgegen landläufiger Meinung geht bei denen Landesrecht vor (damals nur bei derartigen Aspekten, heute generell). Ist aber wohl nicht verfassungsrechtlich zwingend.