Klabautermann

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Beim Versorgungsausgleich entscheidet manchmal eine einzige Zahl über jahrelange Rentenkürzungen:
36 Monate (§37 VersAusglG).

Wird dieser Punkt in der rentenpolitischen Diskussion ausreichend beachtet?

Einige Hintergründe:
https://rente-recht-alltag.de/

Der Versorgungsausgleich endet nicht mit dem Tod.
Viele Betroffene erfahren das erst zu spät.

Erfahrungen & Hintergründe:

https://rente-recht-alltag.de/

§ 37 Abs. 2 Versorgungsausgleich führt zu unbilligen Ergebnissen.
Renten werden weiter gekürzt, obwohl der ausgleichsberechtigte Ex-Partner verstorben ist.
Der Zweck des Versorgungsausgleichs besteht dann nicht mehr – die Kürzung bleibt trotzdem.
#Versorgungsausgleich #Rentenrecht #Gerechtigkeit #Sozialpolitik

§ 37 Abs. 2 Versorgungsausgleich führt dazu,
dass Renten weiter gekürzt werden –
selbst wenn der Ex-Partner längst verstorben ist.

Der Zweck entfällt – die Kürzung bleibt.
➡ Das ist unbillig und ungerecht.

#Versorgungsausgleich #Rente #Unbilligkeit #Gerechtigkeit #Sozialpolitik #Rentenrecht

Der Versorgungsausgleich nach § 37 Abs. 2 VersAusglG führt zu unhaltbaren Ergebnissen.

Selbst wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, läuft die Rentenkürzung weiter – obwohl der Zweck des Ausgleichs wegfällt.

Das ist nicht gerecht.

#Versorgungsausgleich #Rente #Unbilligkeit #Sozialpolitik #Gerechtigkeit

@bundestag
@spdbt
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@linksfraktion
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(Bürgerrechte)#RenteFürEineTote #Versorgungsausgleich #Unbilligkeit #Rentenrecht #Sozialpolitik #BVerfG #Petition #Rechtspolitik #Alterssicherung
Der Versorgungsausgleich nach § 37 Abs. 2 VersAusglG führt zu unbilligen, widersprüchlichen Entscheidungen.
Die DRV bestätigt, dass Todesfälle der ausgleichsberechtigten Personen nicht erfasst werden.
Trotzdem bleibt die Rentenkürzung bestehen – auch wenn der Ausgleichszweck entfällt.
Trinkwasser Talsperre Fauenau