§ 37 Abs. 2 Versorgungsausgleich führt dazu,
dass Renten weiter gekürzt werden –
selbst wenn der Ex-Partner längst verstorben ist.

Der Zweck entfällt – die Kürzung bleibt.
➡ Das ist unbillig und ungerecht.

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Der Versorgungsausgleich nach § 37 Abs. 2 VersAusglG führt zu unhaltbaren Ergebnissen.

Selbst wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, läuft die Rentenkürzung weiter – obwohl der Zweck des Ausgleichs wegfällt.

Das ist nicht gerecht.

#Versorgungsausgleich #Rente #Unbilligkeit #Sozialpolitik #Gerechtigkeit

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Der Versorgungsausgleich nach § 37 Abs. 2 VersAusglG führt zu unbilligen, widersprüchlichen Entscheidungen.
Die DRV bestätigt, dass Todesfälle der ausgleichsberechtigten Personen nicht erfasst werden.
Trotzdem bleibt die Rentenkürzung bestehen – auch wenn der Ausgleichszweck entfällt.