Zu dieser Weiterexistenz des alten #Bundestag⁠s nach der #Neuwahl: Es wird da irgendwie übersehn, wie es vorher war. Da hat der Bundestag tagesgenau 4 Jahre existiert und die Neuwahl war in den letzten 3 Monaten. Bloß praktisch waren es nie mehr als 28 Tage vorher (Wahltermine sind vom Sommer in den Herbst gewandert). 1972 war dann vorgezogene Neuwahl im November (weil bei der Auflösung noch aufs Ende der #Olympiade gewartet worden ist). #WahlThread [1/8]
Folglich war 1976 das Ende der #Wahlperiode erst Mitte Dezember. #Wahltag war aber schon Anfang Oktober, 71 Tage vor Ende der Wahlperiode. Die Union hat 4 Monate vor dem Wahltag (der schon im Februar im #BGBl war) einen #Gesetzentwurf eingebracht, die Wahlperiode zu *verkürzen*, um die »parlamentslose Zeit« einzugrenzen. Ist dann auch so beschlossen worden; bloß war es dem Rest zu heiß, noch die laufende Wahlperiode zu ändern. [2/8]
Zu der Zeit hats auch eine »Enquete-Kommission #Verfassungsreform« gegeben, die das in vernünftigerer Formulierung auch vorgeschlagen (aber eher konträr argumentiert) hat. Deren Bericht ist aber erst im Dezember beschlossen worden (und hätte eine verkürzte #Wahlperiode womöglich nicht überlebt). [3/8]
Die 4 Jahre sind damals erstmal striktes Maximum geblieben, die der Zusammentritt des neuen #Bundestag⁠s nur abkürzen hat können. Erst wie das 1998 zur absehbaren Kollision mit den #Sommerferien geführt hat, ist auch Verlängerung ermöglicht worden (und im Gegenzug Verkürzung reduziert, womit jetzt eine Rückkehr zu einem #Wahltermin im Herbst schwieriger ist als nach 1983). [4/8]
Die Frage war übrigens schon im Parlamentarischen Rat strittig, wobei die Argumentation eher diffus war. Der #KPD war vorallem daran gelegen, keine Lücke bei der #Immunität entstehen zu lassen. Schaut ziemlich danach aus, dass eigentlich eine Mehrheit grob für die heutige Regelung war (zumindest im Hauptausschuss), aber von den Anhängern einer festen #Wahlperiode verfahrenstechnisch über den Tisch gezogen worden ist. [5/8]
Alles das macht noch keine rechtliche Aussage über eine Tätigkeit des #Bundestag⁠s nach dem Zeitpunkt, wo sein Nachfolger bereits bekannt ist, sondern nur eine politische (anrüchig wird es auch erst dadurch, dass sie sich direkt gegen diesen richtet). [6/8]
Allerdings hat der #VerfGH #NRW das »#Legitimationsniveau« des #BVerfG (das vom #Ausländerwahlrecht für die #Hamburg⁠er #Bezirksversammlungen stammt) bereits auf eine vergleichbare Situation bezogen, wo an der ununterbrochenen #Legitimationskette an sich kein Zweifel besteht. Da ist es aber um mehr als 3 Monate zwischen #Wahltag und Ende der (kommunalen) #Wahlperiode gegangen. [7/8]
Und die Grundlage für dieses #Urteil hat inzwischen #Hessen erschüttert, wo der #Landtag seither in 2 von 3 Fällen mehr als 3 Monate vor Ende der #Wahlperiode gewählt worden ist. Und der hessische Landtag tagt seither auch regelmäßig nach dem Wahltag in alter Besetzung. Insbesondere hat er 2023 gerade wegen dem bereits bekannten #Wahlergebnis noch ein Anti-AfD-Gesetz beschlossen. https://verfassungsblog.de/neue-realitaten-im-landtag/ [8/8]