"Nur die wachsame Demokratie kann eine wehrhafte Demokratie sein" (Verfassungsblog + Kommentar / zum Tod Margot Friedländers) #Demokratie #wehrhafte Demokratie #Grundgesetz #MargotFriedländer #AfD #AfDVerbot #AfDVerbotsverfahren #Rechtsextremistisch
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Gastbeitrag von Prof. Dr. Michaela Hailbronner, zuerst erschienen bei Verfassungsblog
Die Debatte um Parteiverbote scheint festgefahren. Auf der einen Seite stehen jene, die Parteiverbote grundsätzlich ablehnen – aus prinzipiellen Gründen oder mit Blick auf die möglichen Folgen. Parteiverbote seien undemokratisch, einer offenen Gesellschaft nicht würdig und eine Form elitärer Zensur des Volks. Oder: Mit Parteiverboten lasse sich die Wurzel des Problems, nämlich die in der Gesellschaft zunehmend verbreiteten rechtsautoritären Auffassungen, nicht beseitigen. Und im Übrigen bestehe die Gefahr, dass Parteiverbote und womöglich auch bereits das Gespräch darüber entsprechende Bewegungen weiter radikalisierten.
Auf der anderen Seite stehen jene, die dringend ein Parteiverbot fordern, möglicherweise verbunden mit einem Verfahren auf Grundrechtsverwirkung gegen einzelne Politiker. Parteiverbote seien ein legitimes Instrument der wehrhaften Demokratie. Manche Kollegen argumentieren sogar, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen, bestehe eine Pflicht der entsprechenden Institutionen zur Einleitung eines solchen Verfahrens, siehe hier und hier.
Und so steckt die Diskussion fest, und das ist nicht selten unbefriedigend.
Denn zu jenen, die Parteiverbote aus prinzipiellen Erwägungen ablehnen, muss man sagen: Das Grundgesetz sieht dieses Instrument vor, auch wenn man es selbst gern anders hätte, und nicht nur das – das Instrument wurde und wird eben auch eingesetzt, zuletzt in abgemilderter Form gegenüber der NPD, die nun nicht mehr staatlich finanziert werden darf. Dass ein Instrument vorhanden ist, heißt natürlich nicht per se, dass man es auch gebrauchen muss. Aber wer Parteiverbote ganz grundsätzlich ablehnt, sollte sich im Klaren sein, dass dies angesichts der früheren Praxis dann eben durchaus nahelegt, dass es in Wirklichkeit kein Problem gebe und die AfD eben doch nicht so schlimm sei.
Umgekehrt sehen jene, die Parteiverbote als unproblematisches Instrument wehrhafter Demokratie betrachten, oft nicht die damit verbunden Unsicherheiten und Missbrauchsrisiken ausreichend. Die Vorstellung, es ließe sich rechtlich glasklar darlegen, wann Parteien die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpfen, verweist zwar eindrucksvoll auf das schier endlose Vertrauen deutscher Juristinnen und Juristen auf das Recht, ist aber auch ein klein wenig naiv. Das heißt nicht, dass das Recht der Parteiverbote in Wirklichkeit nur Politik ist. Aber es heißt, dass die Differenzierung zwischen jenen, die tatsächlich die freiheitlich demokratische Grundordnung angreifen, und jenen, die scharfe Kritik an der aktuellen Regierung und anderen Parteien üben, schwierig ist – und schwierig bleiben wird.
Auch die Frage nach den möglichen Folgen eines Parteiverbots hilft nur bedingt weiter
Denn frühere Parteiverbote in Deutschland ebenso wie anderen Ländern betrafen überwiegend Parteien, die deutlich weniger Zustimmung in der Bevölkerung besaßen – und dies macht eine Folgeneinschätzung schwer.
Das Beispiel der Vorgängerparteien der türkischen AKP verweist auf die Problematik des Verbots einer Partei mit höherer Zustimmung in der Bevölkerung. Diese wurden vom türkischen Verfassungsgericht wegen ihrer islamistischen Ausrichtung verboten, die das türkische Verfassungsgerichtsbarkeit für unvereinbar mit den Grundprinzipien moderner türkischer Staatlichkeit ansah – das Verbot wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufrechterhalten. Die heutige AKP führte die politische Agenda dieser Parteien teilweise fort, aber in deutlich gemäßigterer Form – auch wenn die Türkei heute in den entsprechenden internationalen Indizes nicht als freie Demokratie gilt.
In seiner Diskussion der Konsequenzen von Parteiverboten in der Türkei, Belgien und Spanien argumentiert der britische Politikwissenschaftler Tim Bale, dass diese weder zu einer Intensivierung der Bedrohungen durch entsprechende politische Kräfte führten noch zu einer nahtlosen Fortführung der entsprechenden Parteien (S. 196). Parteiverbote seien jedenfalls aus praktischer Sicht zwar nicht die einzige oder stets richtige Antwort, sie seien aber umgekehrt auch nicht notwendigerweise stets ein Fehler, jedenfalls aus Sicht der Praxis (ibid.). Auch die sonst vorhandene Literatur zu Parteiverboten legt jedenfalls nicht nahe, dass diese typischerweise zu einer unkontrollierbaren Radikalisierung führen.
ein erhebliches Maß an zusätzlicher staatlicher Repression erforderlich
Richtig ist aber natürlich, dass nach einem Verbot ein erhebliches Maß an zusätzlicher staatlicher Repression erforderlich wäre – darauf hat u.a. Uwe Volkmann in seinem Beitrag bereits hingewiesen. Klar ist auch, dass man der Wurzel des Problems dadurch allein kaum begegnen würde. Wähler:innen würden auf andere Parteien mit ähnlicher Zielsetzung ausweichen bzw. womöglich neue Parteien gründen, die allerdings rein rechtlich keine Nachfolgeorganisationen darstellen dürften. Allerdings wäre auch eine Spaltung bzw. eine politische Mäßigung durchaus ein politischer Erfolg, auch wenn Deutschland damit kaum zu den Verhältnissen der alten Bundesrepublik zurückkehren dürfte, sondern sich auf eine dauerhafte Präsenz von politischen Strömungen am rechten Rand – ebenso wie andere europäische Nachbarstaaten – einrichten muss.
Sinnvoll erörtern lässt sich die Frage der Parteiverbote aber letztlich nur im Kontext anderer Strategien und Mechanismen.
Alternativen zum Parteiverbot
Denn ein Parteiverbot ist nicht die einzige Möglichkeit im Umgang mit der AfD – nicht nur, aber auch, weil ein Verbotsverfahren lange Zeit dauern würde. Daneben stehen andere politische und rechtliche Strategien, deren Diskussion deshalb wichtig, weil sie deutlich macht, dass es im Umgang mit Rechtsautoritären nicht um ein “Entweder-oder” geht.
1. Politische Strategien
Politische Auseinandersetzung bedeutet vor allem Festhalten an bzw. eine Reparatur der sogenannten Brandmauer: Koalitionen oder auch eine politische Zusammenarbeit mit der AfD kommen nicht in Betracht und in öffentlichen Äußerungen distanzieren sich andere Parteien von ihren Positionen, statt diese zu übernehmen.
Studie: CDU-Annäherung stärkt die AfD, Merz-Strategie gescheitert
Das bedeutet nicht, dass vorhandene Probleme nicht adressiert werden können oder dass die Politik nicht zur Kenntnis nehmen kann, dass in weiten Teilen der Bevölkerung Migration zunehmend kritisch gesehen wird. Es bedeutet aber, wie in den Politikwissenschaften immer wieder betont wird, sich nicht treiben zu lassen und an den bestehenden rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Maßstäben festzuhalten.
2. Wehrhafte Demokratie light
Für den Umgang mit rechtsautoritären Parteien und Personen kommen darüber hinaus eine Reihe von rechtlichen Instrumenten in Betracht, die unterschiedlichen Zielen dienen. Ein Beispiel dafür ist das Maßnahmenpaket des Innenministeriums; die Reaktionsmöglichkeiten erschöpfen sich darin aber nicht.
Rechtliche Regelungen können zunächst dazu beitragen, die Gefahren einer Machtübernahme durch Rechtsautoritäre zu begrenzen. Zu denken ist an “ideologisch neutrale” Maßnahmen wie etwa zur Sicherung von Verfassungsgerichten, etwa durch eine Konstitutionalisierung der bisherigen einfachgesetzlichen Regelungen zur Wahl und Amtszeit von Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts.
Ähnlich könnte man auch mit Blick auf wahlrechtliche Regelungen eine Konstitutionalisierung diskutieren bzw. für eine Abänderung von wahlrechtlichen Regelungen grundsätzlich parlamentarische Zweidrittelmehrheiten verlangen (wie es etwa in der Hamburger Verfassung geregelt ist). Für solche Maßnahmen spricht vieles, aber auch sie haben aber einen Preis: Man erschwert dadurch entsprechende Ernennungen bzw. Wahlrechtsänderungen, und dies kann wiederum Blockademöglichkeiten in der Politik schaffen bzw. notwendige Rechtsänderungen schlicht erschweren und zu Dysfunktionalitäten führen.
Begrenzung des Einflusses rechtsautoritärer Parteien auf staatliche Institutionen
Daneben sind Maßnahmen zur Begrenzung des Einflusses rechtsautoritärer Parteien auf staatliche Institutionen insgesamt denkbar. Beispiele sind etwa Änderungen in parlamentarischen Geschäftsordnungen etwa zur Besetzung bestimmter Ausschüssen, wie sie kürzlich im Spiegel unter dem passenden Titel “Tricksen für die Demokratie und gegen die AfD?” beschrieben wurden. Bei Vorschlägen wie diesen geht es im Kern nicht um den Einsatz spezifischer Instrumente der wehrhaften Demokratie, sondern um normale politische Instrumente, die freilich im Interesse des langfristigen Schutzes der deutschen Verfassungsordnung eingesetzt werden. Unproblematisch sind solche Rechtsänderungen aber ebenfalls nicht, da mit ihnen eine Destabilisierung bestehender Praktiken und Regelungen einhergeht, die bei einer Veränderung der Machtverhältnisse gerade jenen zugutekommen kann, deren Einfluss man begrenzen möchte.
Spezifischer auf den Schutz der Verfassung ausgerichtet sind Maßnahmen zur Entfernung von Extremist:innen aus dem öffentlichen Dienst bzw. Maßnahmen, die darauf zielen, ihre Einstellung von vornherein zu verhindern – etwa durch eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz bei Beamteneinstellungen, wie sie manche Bundesländer durchführen. Auch hier geht es um die Freihaltung staatlicher Institutionen von bestimmten Einflüssen – und auch hier sind die Missbrauchspotentiale erheblich. Dies gilt vor allem für die Institution des Verfassungsschutzes, dessen Kompetenzen mit der zunehmenden Verunsicherung von Bevölkerung und Politik stetig wachsen. Zwar sind die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzämter in den letzten Jahren zunehmend stärker verrechtlicht worden (siehe etwa das Urteil des BVerfG zu Bayern). Trotzdem lassen die Begrifflichkeiten doch erhebliche Auslegungsspielräume offen. Dies zeigt auch die Diskussion um die Einrichtung des neuen Phänomenbereich “Delegitimierung des Staates”, die von einigen Rechtswissenschaftler:innen als zu weitgehend kritisiert wird (z.B. hier).
Begrenzung des Einflusses rechtsautoritärer Überzeugungen
Neben den genannten Instrumenten zur Begrenzung des politischen Einflusses werden verschiedene weitere Maßnahmen zur Begrenzung des Einflusses entsprechender rechtsautoritärer Überzeugungen in der Gesellschaft diskutiert. Jenseits einer besseren Vollziehung bestehender Gesetze mag man hier an die Ermöglichung von schärferen Kontrollen etwa im Waffenrecht denken oder von Vereinsausschlüssen bei rechtsextremen Aktivitäten oder Äußerungen einzelner Mitglieder sowie auch an die finanzielle Förderung bestimmter Institutionen, die sich auf zivilgesellschaftlicher Ebene gegen Rechtsextremismus oder Rassismus einsetzen.
Bei manchen solcher Maßnahmen kann man freilich mit guten Gründen darüber streiten, wie weit der Staat in der Gesellschaft für bestimmte Auffassungen werben darf (siehe etwa hier für eine Grundsatzkritik). Dabei stehen klassisch liberale Auffassungen, die eine weitestmögliche Zurückhaltung fordern, solchen gegenüber, die auf eine stärkere positive Rolle des Staates bei der Freiheitssicherung und beim Abbau von Ungleichheiten in der Gesellschaft drängen. Es geht damit um eine alte Debatte, in der es neue Antworten braucht, die ein Blogpost freilich nicht liefern kann. Wichtig ist aber zu betonen, dass sich beide Positionen auf zentrale Verfassungsprinzipien berufen können.
Keine guten Lösungen
Problematisch sind aber eben auch manche Elemente der aktuellen Strategie einer wehrhaften Demokratie light. Denn was sich zunächst als milderes und deshalb scheinbar passenderes Mittel im Umgang mit Kräften wie der AfD darstellt, stellt auf den zweiten Blick doch eine Veränderung und letztlich eine Einschränkung des freien demokratischen Wettbewerbs dar.
Das gilt vor allem für die Langzeitbeobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz, und die gezielte, teils durch Rechtsänderungen ermöglichte Fernhaltung ihrer Funktionäre von öffentlichen Ämtern und Kommissionen, die normalerweise pluralistisch mit Vertreter:innen aller Parteien bzw. entsprechend ihren Stimmenanteilen besetzt werden. Es werden dann eben nicht mehr alle nicht verbotenen Parteien rechtlich und politisch gleichbehandelt. Das macht entsprechende Maßnahmen nicht zwingend falsch – es gibt ja gute Gründe dafür, die AfD von Verfassungsgerichten oder bestimmten parlamentarischen Ausschüssen und Verfassungsgerichten fernhalten zu wollen.
Auch sind die entsprechenden Maßnahmen nicht ganz neu – manches wurde vielmehr bereits in den letzten Jahrzehnten gegenüber der Linken praktiziert. Aber was kurzfristig notwendig erscheinen mag, führt auf lange Sicht doch zu einer Veränderung der demokratischen Kultur in Deutschland in eine schmittianische Richtung, in der die Opposition als Feind erscheint, die deshalb mit allen zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Mitteln bekämpft werden darf (siehe zur Diskussion, wenn auch mit anderen Schlussfolgerungen, Philipp Manow, zu ähnlichen Entwicklungen in den USA auch Mark Tushnet unter dem Stichwort “constitutional hardball“). Und je mehr deshalb entsprechende Ausgrenzungen und Ungleichbehandlungen rechtlich ermöglicht und untermauert werden, desto mehr wird das Recht damit auch zum Instrument des politischen Kampfs und macht sich dadurch angreifbar.
Dass es ĂĽberhaupt solcher Strategien bedarf, ist freilich nicht unumstritten
Denn wer die AfD als legitime Oppositionspartei ansieht, die ihre Opposition und Kritik nur eben etwas radikaler formuliert, der wird jegliche “Sonderbehandlung” der Partei ablehnen. Das geht aber nur, wenn man entweder Teile der Partei ausblendet oder ihren zunehmenden Rassismus eben nur als politisches Problem ansieht und nicht als verfassungsrechtliches. Dann muss man konsequenterweise auch den Umgang mit der NPD für falsch halten.
Denn jedenfalls Teile der AfD haben sich traditionellen NPD-Positionen stark angenähert. Das ergibt sich nicht erst aus der Correctiv-Recherche, sondern aus vielfachen sonstigen Äußerungen und Aktivitäten der Partei, belegt in Verfassungsschutzberichten, richterlichen Urteilen und Berichten von Aussteiger:innen. Ob all das für ein Parteiverbot reicht und ob dieses nur für Landesverbände oder die Bundespartei in Betracht käme, ist damit natürlich noch nicht gesagt und kann letztlich auch nur durch umfassendere Ermittlungen der Aktivitäten der Partei und ihrer Mitglieder über die letzten Jahre festgestellt werden.
Ein Parteiverbot nicht von vornherein ausschlieĂźen
Aber ein Parteiverbot hätte gegenüber vielen anderen Instrumenten der wehrhaften Demokratie light den Vorteil, dass es klare Schnitte ermöglichen würde – auf dessen Grundlage dann weitere Sanktionen möglich wären. Nicht alle Parteiverbote funktionieren, das ist klar und um politische Antworten kommt man nicht herum, so oder so. Die politische Brandmauer bleibt wichtig. Aber es spricht doch vieles dafür, in der Politik zumindest mit einer Materialsammlung und -auswertung zu beginnen und ein Parteiverbotsverfahren nicht von vornherein als “undemokratisch” oder “bringt nichts” auszuschließen.
Der Artikel erschien zuerst auf verfassungsblog.de, CC BY-SA 4.0. Verfassungsblog ist ein Open-Access-Diskussionsforum zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Verfassungsrecht und -politik in Deutschland, dem entstehenden europäischen Verfassungsraum und darüber hinaus. Er versteht sich als Schnittstelle zwischen dem akademischen Fachdiskurs auf der einen und der politischen Öffentlichkeit auf der anderen Seite. Vor kurzem wurde das Thüringen-Projekt gestartet.
Prof. Dr. Michaela Hailbronner, LL.M. (Yale), ist Professorin für für deutsches und internationales öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Artikelbild: Sebastian Gollnow/dpa
https://www.bachhausen.de/wehrhafte-demokratie-light-oder-doch-afd-verbotsverfahren/
Mehr als 50 Wissenschaftler der Martin-Luther-Universität in Halle (Saale) haben eine breite Diskussion zum Umgang mit der AfD gefordert. Das geht aus einem Aufruf mit der Überschrift „Wehrhafte Demokratie ernst nehmen – über AfD-Verbot nachdenken“ hervor, über den der „Spiegel“ berichtet. Dabei sind etwa die Jura-Professorin Lucia Sommerer, der Politikwissenschafts-Professor ...
Von Kristin Pietrzyk, Auszug aus „Staatsgewalt – wie rechtsradikale Netzwerke die Sicherheitsbehörden unterwandern“
Die wehrhafte Demokratie existiert vor allem auf dem Papier, auch wenn es das Papier des Grundgesetzes ist – so formuliert es Heribert Prantl Ende Juni 2023 in einem Kommentar in der Süddeutschen Zeitung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die AfD gefährlicher sei als die NPD. Damit reagiert Prantl auf die Frage, ob die AfD verboten werden sollte. Die Debatte darüber hat im Sommer 2023 erneut Fahrt aufgenommen, zum einen aufgrund einer Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte mit dem Titel »Warum die AfD verboten werden könnte – Empfehlungen an Staat und Politik«, zum anderen wegen der Wahl des AfD-Politikers Robert Sesselmann zum Landrat im thüringischen Sonneberg.
In Thüringen steht damit erstmals ein Mitglied der AfD an der Spitze einer kommunalen Verwaltung. Thüringen ist das Land der Höcke-AfD, die im Bericht 2021 des Landesamtes für Verfassungsschutz unter der Rubrik »Rechtsextremistische Parteien« aufgeführt wird. Der Geheimdienst bescheinigt dem Landesverband verfassungsfeindliche Positionen, die sich gegen die Menschenwürde, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip richten. Diese Positionen seien die beherrschende und weitgehend unumstrittene politische Ideologie des Landesverbandes. Genau diesem Landesverband werden in einer Anfang Juli 2023 veröffentlichten Umfrage des Instituts Infratest dimap 34 Prozent der Wähler:innenstimmen im Freistaat vorausgesagt. Die Aussichten für die 2024 anstehende Landtagswahl sind also denkbar düster.
Es muss sich also zeigen, wie wehrhaft die Demokratie ist.
Es muss sich also zeigen, wie wehrhaft die Demokratie ist. Kaum zu erwarten ist, dass die AfD Misserfolge in den anstehenden Wahlen einfahren wird. Wer glaubt, dass Menschen die AfD aus Protest wählen und nicht wegen ihrer rechten Positionen, ist entweder blind für die Einstellungsmuster innerhalb der deutschen Bevölkerung und/oder gehört nicht zu einer der Gruppen, die die AfD zum Feind der von ihr konstruierten deutschen Volksgemeinschaft erklärt hat.
Nimmt sich die deutsche wehrhafte Demokratie ernst, muss sie jetzt ein Parteiverbotsverfahren einleiten. Nicht weil man damit rechte Positionen bekämpfen kann, sondern weil die unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen, die nicht in das Weltbild der AfD passen, sonst auf dem Spiel stehen. Dieser Beitrag soll aufzeigen, warum nicht die Frage, ob ein Verbotsverfahren gegen die AfD eingeleitet werden soll, die entscheidende ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob all jene das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ernst nehmen, die sich zwar im Kampf gegen links immer gern darauf berufen, bei der Bekämpfung der AfD aber nicht alle Register zum Schutz von Minderheiten ergreifen wollen.
National-völkische Programmatik
Da Parteien zentral für eine demokratische Willensbildung und Teilhabe am politischen Prozess sind (vgl. Paragraf 1 Gesetz über die politischen Parteien), sind sie und ihre Betätigung grundgesetzlich geschützt. Parteien sind nicht nur berechtigt, Wahlbewerber:innen aufzustellen. Sie werden auch staatlich finanziert (vgl. 4. Abschnitt des Parteiengesetz).
Ausweislich der Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2022 erhielt die AfD im Jahr 2020 11.799.592,62 Euro aus staatlichen Mitteln der Parteienförderung. Mit diesen Mitteln betreibt die AfD nicht nur Wahlkampf, sondern vernetzt sich auch zunehmend mit außerparlamentarischen rechten und neonazistischen Strukturen. Im April 2023 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz das ideologisch der AfD nahestehende Institut für Staatspolitik (IfS) in Schnellroda (Sachsen-Anhalt), die Initiative »Ein Prozent für unser Land« sowie die AfD-Parteijugend »Junge Alternative« (JA) als gesichert rechtsextreme Bestrebungen ein.
Ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Eilverfahren, mit dem AfD und JA im Juni 2023 einstweilen eine Rückkehr zur Einstufung als »Verdachtsfall« beim Bundesamt für Verfassungsschutz erwirkten, nach der Beweisaufnahme in einem Hauptverfahren weiter Bestand haben wird, ist zumindest offen. Wie Die Zeit bereits 2018 berichtete, seien mindestens 27 Mitarbeiter:innen und Abgeordnete der AfD im Deutschen Bundestag Aktivist:innen und Anhänger:innen rechtsradikaler Organisationen. Unter ihnen sollen laut dieses Zeitungsberichts ehemalige Anhänger:innen der NPD, verbotener Organisationen wie der Heimattreuen Deutschen Jugend, Aktivisten der Identitären Bewegung oder auch von »Ein Prozent« sein.
Sie hat jetzt schon Zugang zu heiklen infos
Derweil sitzt die AfD schon jetzt auch in parlamentarischen Gremien und Ausschüssen, in denen auch personenbezogene Daten nichtrechter Personen behandelt werden – so zum Beispiel in Thüringen im Untersuchungsausschuss »Politische Gewalt: Umfang, Strukturen und politisch-gesellschaftliches Umfeld politisch motivierter Gewaltkriminalität in Thüringen und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung«. Wenn also Mitarbeitende der AfD fest in rechten Strukturen verankert sind, ist mit der parlamentarischen Arbeit auch ein nahezu unbegrenzter Zugang zu Informationen verbunden, auch über den politischen Gegner oder etwa über geplante Unterkünfte für Geflüchtete.
Die erwähnte Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte kommt zu dem Ergebnis, dass die AfD neben einer national-völkischen Programmatik einen nationalen Volksbegriff vertritt, dass Vertreter der Partei die nationalsozialistischen Verbrechen bagatellisieren oder sich offen zum Nationalsozialismus bekennen. Die Studie kommt zudem zu dem Ergebnis, dass sich die Partei aktiv der Beseitigung der Garantien des Grundgesetzes verschrieben hat, insbesondere der Menschenwürde in Bezug auf jene Personen, die die Partei als ihre Feinde ausmacht.
Die Voraussetzungen sind erfĂĽllt
Parteiverbote sind in einer demokratischen Gesellschaft die Ultima Ratio – das letzte Mittel des Staates gegenüber seinen wahren oder imaginierten Feinden.
Das Privileg des Parteienverbotes obliegt dem Bundesver fassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG i. V. m. Paragraf 13 Nr. 2, Paragrafen 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz GG). In der Bundesrepublik Deutschland wurden bislang 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) als Nachfolgeorganisation der NSDAP und 1956 die Kommunistische Partei Deutschland (KPD) erfolgreich verboten. Nachdem der erste Versuch, die NPD zu verbieten, an der Durchsetzung der Partei mit Spitzeln der Verfassungsschutzämter scheiterte, lehnte das Bundesverfassungsgericht einen erneuten Antrag im Januar 2017 ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die NPD zwar alle Voraussetzungen für das Verbot erfülle, jedoch politisch weder die Bedeutung noch die Wirkmacht habe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zu gefährden.
Die NPD hatte in den Augen des Gerichts schlichtweg nicht das Po- tenzial, Einfluss auf die politischen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Der nachfolgende Niedergang der NPD in die Bedeutungslosigkeit gibt dem Gericht recht. Daran hat die AfD jedoch erheblichen Anteil. Warum sollten Menschen mit rechtsextremen Positionen eine Partei wie die NPD wählen, die es kaum über Kommunalparlamente hinausschafft, wenn sie die AfD wählen können, die es mit ähnlichen Positionen in 14 von 16 Landtagen und den Bundestag schafft?
erhebliche Chancen auf Erfolg
Die Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass ein Verbotsverfahren gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht erhebliche Chancen auf Erfolg haben würde. Die Partei habe sich seit ihrer Gründung zunehmend radikalisiert und verfolge das Ziel, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die fest verankerte rassistisch-völkische Ausrichtung der Partei bedinge ein politisches Konzept, das die in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verbrieften Garantien missachte. Insbesondere erkenne die AfD nicht alle Deutschen als solche an. Besonders deutlich werde dies an der Bestrebung, »willkürlich bestimmen zu können, wer in Deutschland lebt und wer nicht, was Deportationen deutscher Staatsangehöriger und damit die Anwendung grund- und menschenrechtswidriger Gewalt einschließt«. Anders als die NPD habe die AfD mit diesen Inhalten jedoch erheblichen Erfolg bei den zurückliegenden Wahlen erzielt.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Partei immer wieder mit Verbindungen zu mutmaßlich kriminellen rechten Strukturen auf sich aufmerksam macht. Die im Rahmen der sogenannten Reichsbürgerrazzia festgenommene Richterin und ehemalige Bundestagsabgeordnete der AfD, Birgit Malsack-Winkemann, ist dabei nur ein Beispiel. Zumindest in der Ideologie unterscheiden sich rechte Netzwerke ehemaliger Elitesoldat:innen und Polizist:innen – beispielsweise das Hannibal-Netzwerk oder die Gruppe Nordkreuz sowie andere Zusammenschlüsse –, denen unter anderem die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten vorgeworfen wurde, und die Hetze der AfD nicht. Dies hat der Partei – zu Recht – den Ruf des parlamentarischen Arms dieser bewaffneten rechten Gruppen eingebracht.
bekannt gewordene Umsturzpläne
Die besondere Bedrohung, die von Polizist:innen, Staatsanwält:innen oder Richter:innen, die Mitglied und aktive Funktionär:innen oder Mandatsträger:innen der AfD sind, für alle ausgeht, die für eine demokratische Gesellschaft eintreten, liegt zum einen in den besonderen Befugnissen von Polizei und Justiz begründet. Zum anderen zeigt sich in den bislang bekannt gewordenen Umsturzplänen sehr eindrücklich, dass Mitglieder der AfD als Polizist:innen oder Beamt:innen diese Privilegien explizit nutzen könnten, um die Demokratie abzuschaffen und politische Gegner:innen mundtot zu machen oder – wie die Gruppe Nordkreuz – um zu versuchen, sie mit Waffengewalt auszuschalten. Der Unvereinbarkeitsbeschluss der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bringt dies klar auf den Punkt: »Die Positionen und Meinungen der AfD widersprechen dem freiheitlich-demokratischen, rechtsstaatlichen und die öffentliche Sicherheit bewahrenden Selbst- und Rollenverständnis von Polizeibeschäftigten.«
Wann, wenn nicht jetzt?
Berechtigt zur Stellung eines Antrags auf Verbot der AfD wären der Deutsche Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung. Mithin sichert jeder Wahlerfolg der AfD nicht nur ihre parlamentarische Existenz, sondern den Fortbestand der Partei an sich. Wenn – im Worst Case – im Bundesrat erst mehrheitlich AfD-geführte Länder vertreten sind, der Bundestag eine erhebliche Anzahl von AfD-Abgeordneten hat oder die AfD gar die Bundesregierung stellt, kann es keinen Verbotsantrag mehr geben. Dann wäre es zu spät. Aufgrund der in vielen Bundesländern und im Bund anstehenden Wahlen und der bislang vorliegenden Umfrageergebnisse schließt sich das Zeitfenster für einen Verbotsantrag möglicherweise in wenigen Jahren.
Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgebrachte Kritik an einem Verbot der AfD grotesk.
Was die Kritiker:innen am AfD-Verbot vollkommen außer Acht lassen, ist die Perspektive derjenigen, die im Falle einer Regierungsbeteiligung der AfD dieses Land hier verlassen würden (oder müssten) und dies auch schon angekündigt haben. Die Debatte wird wirkmächtig von mehrheitlich weißen deutschen Männern geführt, jener Personengruppe, die zum einen nicht per se zum Feindbild der AfD gehört und zum anderen nicht aufgrund von Hautfarbe, Religion, Herkunft, Beeinträchtigung, sexueller Orientierung, Geschlechtsdefinition oder anderer Diskriminierungsmerkmale niemals die Möglichkeit haben würde, sich in einer Gesellschaft, wie sie von der AfD angestrebt wird, anpassen zu können.
Gegen ein Verbot wird zumeist ins Feld geführt, dass man die AfD-Wähler:innen zurückgewinnen müsse und ein Verbotsverfahren sie nur weiter in deren Arme treiben würde. Es ist ein Argument, das darauf abzielt, Menschen wieder einzuhegen, die gefestigt rechtsextreme Positionen vertreten und wählen. Dies würde bedeuten, rechten Positionen wieder zuzuhören, sie ernst zu nehmen und in die eigene Politik einzubauen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn der rechte Mob nur laut genug brüllt, bleiben Menschen, die sich für eine offene und humane Gesellschaft einsetzen, auf der Strecke. Was allerdings bei Pegida und Co. nicht funktioniert hat, wird auch bei der AfD nicht zum Erfolg führen. Mit dieser Argumentation ist dem Bedarf nach einem AfD-Verbotsverfahren also nicht zu begegnen, außer man ist bereit, jedenfalls für eine Minderheit der Bevölkerung wesentliche Teile der im Grundgesetz verankerten Mindestrechte zur Disposition zu stellen.
Diejenigen, die AfD wählen, wählen diese nicht aus „Protest“
Umfragen bei AfD-Wähler:innen zeigen deutlich: Diejenigen, die AfD wählen, wählen diese nicht aus Protest. AfD-Wähler:innen geben dieser Partei ihre Stimmen, weil man es ihnen ermöglicht, mit der AfD eine Partei zu wählen, die ihre rechten Positionen im Parlament und in den Kommunen vertritt. Solange man ihnen diese Möglichkeit gibt, werden sie sie ergreifen. Ein Verbotsverfahren kann also niemanden weiter in die Arme der Partei treiben, in deren völkischer Umarmung man schon ein kuscheliges Zuhause gefunden hat.
Im Dezember 2022 hat Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) noch für ein Verbot plädiert, ein halbes Jahr später, nach dem Wahlerfolg bei der Landratswahl in Sonneberg, lässt er sich mit dem Satz zitieren, man solle die AfD lieber politisch stellen, statt ein Verbotsverfahren anzustreben. Offensichtlich geht Maier davon aus, dass man mit guter Politik die Wähler:innen der AfD wieder dazu bewegen kann, bei den demokratischen Parteien ihr Kreuz zu machen.
Angesichts der Tatsache, dass die AfD nunmehr seit mehrals zehn Jahren besteht, seit mehreren Jahren in den meisten Landtagen und im Bundestag vertreten ist, scheint die Ablehnung eines Verbotsverfahren zugunsten politischer Auseinandersetzungen mit der AfD wie ein realitätsfernes Luftschloss oder eine wirklich schlechte Ausrede dafür, dass man nicht gewillt ist, den mühsameren und kontroverseren Weg eines gut begründeten Verbotsantrags zu wählen.
Wann bitte soll denn damit begonnen werden, die AfD »politisch zu stellen«?
Angesichts der oben genannten, weitverbreiteten Vorschläge muss man fragen dürfen: Wann bitte soll denn damit begonnen werden, die AfD »politisch zu stellen«, und wie soll das vonstattengehen? Entweder hat man in der Vergangenheit den Kampf gegen die AfD also folgerichtig noch nicht wirklich aufgenommen, oder man hat versagt. Die Umfrageergebnisse insbesondere in Ostdeutschland deuten eher auf ein Versagen hin. Dies führt unweigerlich zur nächsten Frage: Wie soll denn ein »politisches Stellen« der AfD in die Praxis umgesetzt werden? Die Antwort auf diese Frage bleiben die Kritiker:innen eines AfD-Verbotsverfahrens bislang schuldig. Es bleibt zu befürchten, dass sie keine Idee und auch nicht den Mut haben, ihre Hilflosigkeit zuzugeben.
Eine Beteiligung der AfD an Bundes- und/oder Landesregierungen und in verantwortlichen Ämtern auf der kommunaler Ebene ist eine reale Gefahr für Menschen, denen die AfD keinerlei gesetzlichen und gesellschaftlichen Schutz zugestehen will. Ankündigungen, bei einer Regierungsbeteiligung der AfD das Land zu verlassen – selbst von hochrangigen politischen Beamten wie dem Präsidenten des thüringischen Verfassungsschutzes –, verhallen jedoch ohne gesellschaftlichen Aufschrei. Demokratische Parteien versuchen stattdessen weiterhin, mit rechten Positionen der AfD die Wählerschaft wieder abspenstig zu machen. Auf diese Weise lässt man die wenige Zeit verstreichen, die noch bleibt, um die AfD zu verbieten und damit aktiv Minderheiten zu schützen.
Um es deutlich zu sagen: Wenn nicht jetzt gehandelt wird, steht Deutschland in der realen Gefahr, wieder eine völkisch-rassistische Regierung zu bekommen. Damit steht letztlich wieder die Existenz von Millionen von Menschen auf dem Spiel.
Angriffe, Drohungen und Anschläge sind jetzt schon alltag
Bevor dieser Appell als reiner Alarmismus abgetan wird, sei nochmals daran erinnert, dass bereits jetzt in denjenigen Regionen, in denen die AfD und ähnliche Gruppierungen die gesellschaftliche Stimmung maßgeblich beeinflussen, die Lebensqualität derjenigen, die zum Feindbild der rechtsextremen Wählerschaft gehören, massiv eingeschränkt ist. Selbst Bürgermeister:innen, Pastor:innen und andere Funktionsträger:innen berichten von körperlichen Angriffen, Bedrohungen oder Brandanschlägen auf ihre Autos. Wer zum von Höcke und Parteifreunden ausgerufenen Feindbild gehört, erlebt schon jetzt viele bedrohliche Situationen und ist eigentlich gezwungen, bestimmte Orte zu verlassen. Und diese gesellschaftliche Realität besteht schon in einer Situation, in der die AfD noch Fundamentalopposition ist. Folgerichtig fantasieren deren Funktionär:innen und Anhänger:innen bereits heute, wie sie – sobald sie »an der Macht sind« – mit ihren Gegnern umgehen wollen.
Was ist mit denen, die von der AfD als Feind markiert wurden?
Leider ist die Perspektive derjenigen, die von der AfD als Feindbild markiert werden, nicht der Maßstab derjenigen Politiker:innen in Bund und Ländern, die über die Stellung eines Verbotsantrages zu entscheiden haben. Leider sind die Stimmen der verzweifelnden Demokrat:innen, Aktivist:innen oder gar der Geflüchteten und Migrant:innen für die politischen Mehrheiten im Bundestag und in den Landtagen nicht maßgeblich. Die bundesrepublikanische Gesellschaft steht heute seit ihrer Gründung zum ersten Mal vor der entscheidenden Frage, ob wir die im Grundgesetz verankerten Mindestrechte tatsächlich für alle Menschen, die in Deutschland leben, sichern und verteidigen wollen oder nicht.
Du kannst hier die Volksverpetzer-Petition unterschreiben, die den Bundesrat auffordert, ein Verbotsverfahren gegen die AfD beim Bundesverfassungsgericht zu initiieren. Hier auch weitere Argumente fĂĽr ein Verbotsverfahren.
Kristin Pietrzyk vertritt als Rechtsanwältin Betroffene von rechten, rassistischen und antisemitischen Gewalttaten, unter anderem als Nebenklagevertreterin in zahlreichen Rechtsterrorismusprozessen zum Beispiel wegen des Synagogenattentats von Halle an der Saale, des Mordes an Samuel Kofi Yeboah in Saarlouis und der Terrorgruppen Freital und Revolution Chemnitz. Der Beitrag ist ein Auszug aus dem von Heike Kleffner und Matthias Meisner herausgegebenen Buch „Staatsgewalt – wie rechtsradikale Netzwerke die Sicherheitsbehörden unterwandern“, das am 20. November im Herder-Verlag erscheint. Es lässt sich hier vorbestellen.
Artikelbild: nitpicker (Hintergrund), canva.com, Britta Pedersen/dpa (Höcke)
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