#bverfg #urteile #staatstrojaner #polizeigesetzNRW
Also, immerhin Teilerfolge. Hier die heutigen Urteile zum nachlesen. Muss ich auch erst mal in Ruhe durchgehen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-069.html
Regelungen zur präventiven und strafprozessualen (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung und zur strafprozessualen Online-Durchsuchung halten verfassungsrechtlicher Überprüfung weitgehend Stand
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen polizeirechtliche und strafprozessuale Ermächtigungen richten. Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeirechtlichen Ermächtigungen zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung in § 20c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) wenden sie sich gegen die strafprozessualen Ermächtigungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Die Verfassungsbeschwerden sind größtenteils bereits unzulässig. So legen die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dar. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, sind sie nur teilweise erfolgreich. Der Senat stellt in seinen Beschlüssen fest: Die in zulässiger Weise angegriffenen Regelungen des PolG NRW sind vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung sind teilweise verfassungswidrig. So ist die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und wurde vom Senat insoweit für nichtig erklärt. Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genügt, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt, nicht dem Zitiergebot und ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar. Diese Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung jedoch fort.
