#Kausalität als #Problem;
In #dubio pro #reo
#Rechtsgrundlage: Art. 103 Abs. 2 #GG, Art. 6 Abs. 2 #EMRK, § 261 #StPO;
#Gegenposition: #Risikoerhöhungslehre als #Ersatz #unmittelbar #kausaler #Zurechnung mit einem #maßgeblichen #Zurechnungskriterium #Risikoerhöhung.
#Contra: #Annahme der #Realisierung der #Gefahr beim #normwidrigen #Verhalten im #Vergleich zum #erlaubten #Risiko einzig durch #Erhöhung der #Chance des #Erfolgseintritt
#Schuldgrundsatz: #Nulla #poena #sine #culpa im #Sinn von #Kausalität und #Zurechnung;
#Kehrseite: in #dubio pro #reo
#Schuld als #formelle #Strafbarkeitsbedingung
#Frage nach #Realisierung des #rechtlich #missbilligten #Risikos. #Schuldfrage;
#Mindermeinung: #kausalitätsersetzende #Risikoerhöhungslehre: #Erhöhung der #Wahrscheinlichkeit, dass sich ein #Risiko #erfüllt.
Aber: Wäre #Umwandlung in #Gefährdungsdelikt!
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 03