So viel passiert #1984 !
Nicht zuletzt: Gunther Teubner & Helmut Willke veröffentlichen: Kontext und Autonomie:
So viel passiert #1984 !
Nicht zuletzt: Gunther Teubner & Helmut Willke veröffentlichen: Kontext und Autonomie:
von John Doe Die 1970er Jahre waren eine Blütezeit der Rechtssoziologie. Nie wurden so viele Stellen eingerichtet, Lehrbücher publiziert und Hoffnungen auf eine interdisziplinäre Reform des juristischen Studiums geschürt wie in den Jahren nach...
Zusammenfassung Den Ausgangspunkt dieses Beitrags bildet die Beobachtung, dass Bourdieus Rechtsdenken bislang nur einseitig zur Kenntnis genommen wird. In der Literatur gilt er in seiner rechtsbezogenen Analyse vor allem als Feldtheoretiker. Er steht in dieser Lesart für die Betrachtung eines Rechts, das – angereichert um eine Machtanalytik – entlang der Perspektive sozialer Differenzierung zu entschlüsseln sei. Dem wird im Beitrag eine Lesart gegenübergestellt, die Bourdieus analytischen Blick auf das Recht als Integration von einerseits sozialstruktureller und andererseits kultursoziologischer Perspektive aufschlüsselt. Eine solche Betrachtung, so wird argumentiert, vermag Bourdieus Mehrwert für die Rechtssoziologie umfänglicher zu verdeutlichen als bloß durch eine feldtheoretische Rezeption des Autors. Dieser begründet sich aus dem Potenzial, Subjekt- und Handlungsbegriff sowie Macht- und Herrschaftsverständnis innerhalb der Rechtssoziologie erneuern und differenzieren zu können.
Zusammenfassung Den Ausgangspunkt dieses Beitrags bildet die Beobachtung, dass Bourdieus Rechtsdenken bislang nur einseitig zur Kenntnis genommen wird. In der Literatur gilt er in seiner rechtsbezogenen Analyse vor allem als Feldtheoretiker. Er steht in dieser Lesart für die Betrachtung eines Rechts, das – angereichert um eine Machtanalytik – entlang der Perspektive sozialer Differenzierung zu entschlüsseln sei. Dem wird im Beitrag eine Lesart gegenübergestellt, die Bourdieus analytischen Blick auf das Recht als Integration von einerseits sozialstruktureller und andererseits kultursoziologischer Perspektive aufschlüsselt. Eine solche Betrachtung, so wird argumentiert, vermag Bourdieus Mehrwert für die Rechtssoziologie umfänglicher zu verdeutlichen als bloß durch eine feldtheoretische Rezeption des Autors. Dieser begründet sich aus dem Potenzial, Subjekt- und Handlungsbegriff sowie Macht- und Herrschaftsverständnis innerhalb der Rechtssoziologie erneuern und differenzieren zu können.
Der AK Normativitäten der @Theoriesektion der @dgsoziologie und die Sektion #Rechtssoziologie bitten um Einreichungen (max. 500 Wörter) bis zum 30.9.23 für unseren Workshop "Clash of Normativities. Zu einer Soziologie der Erwartungszusammenhänge", der am 15./16.2.24 im schönen #Marburg stattfinden wird.
https://soziologie.de/fileadmin/sektionen/soziologische-theorie/cfp/CoN_CfP_final.pdf
#Wendung gegen den #Rechtspositivismus durch das #Abstellen auf #Zwecke hinter den #Regelungen.
Rudolf von #Jhering
1818 - 1892
Der #Zweck im #Recht
#Begründung der #Rechtssoziologie
#Wertungsjurisprudenz
#Zweckjurisprudenz
#Interessenjurisprudenz
#Jurisprudenz;
#Vollendung und #Überwindung der #historischen #Rechtsschule
#Vorlesung #Römische #Rechtsgeschichte
#Avenarius, 4. Sitzung
Angesichts der #Zirkularität von #Theorien gerät aus dem #Blick, dass der #normative #Individualismus als #globale #sozialphilosophische #Legitimationstheorie #fundamental #unzulänglich ist.
#Pladoyer für das #Herausarbeiten der #elementaren #normativen #Haltlosigkeit des #bestehenden #Rechtszustandes;
#Was #tun
#Normativität
#Nihilismus
Marietta #Auer - Zum #Erkenntnisziel der #Rechtstheorie; #Würzburger #Vorträge zur #Rechtsphilosophie, #Rechtstheorie und #Rechtssoziologie; S. 39ff.
Die #eigentliche #Herausforderung besteht darin, #Anschluss zu #finden, denn was überhaupt kein #Problem mehr ist, ist jede #Beliebigkeit zu #verbreiten, weil #Fragmentierung, #Pluralisierung und der #Versuch von #Repolitisierung #wesentliches #Kennzeichen für den #Diskurszustand geworden sind.
Marietta #Auer - Zum #Erkenntnisziel der #Rechtstheorie; #Würzburger #Vorträge zur #Rechtsphilosophie, #Rechtstheorie und #Rechtssoziologie; S. 34 f.