Wie das steuerrechtliche Existenzminimum, der #Grundfreibetrag errechnet wird:
Zur Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums macht der Gesetzgeber zulässigerweise von Vereinfachungen und Typisierungen Gebrauch:
– Die Regelbedarfe werden als eine Komponente des steuerlichen Existenzminimums übernommen.
– Die Kosten für die Unterkunft werden mithilfe von Typisierungen ermittelt. Als angemessene Wohnungsgröße nimmt der Gesetzgeber 40 Quadratmeter für Alleinstehende und 60 Quadratmeter für Ehepaare ohne Kinder an. Die für 2026 angesetzte Quadratmetermiete
von monatlich 8,77 Euro ergibt sich aus der Wohngeldstatistik 2023 und einer angenommenen jährlichen Mietsteigerung.
– Als monatliche Ausgabe für Heizung und Warmwasser wird aus der EVS und unter Berücksichtigung von Preissteigerungen für 2026 ein Durchschnittswert von 94 Euro für Alleinstehende und von 127 Euro für kinderlose Paare ermittelt.
Die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen werden in voller Höhe als Sonderausgaben (§ 10 Einkommensteuergesetz - EStG) berücksichtigt, sofern sie der Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus dienen.
Diese gesetzliche Regelung erfolgte 2009 nach Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts. ( https://www.bundestag.de/resource/blob/1105592/WD-4-023-25-WD-6-034-25.pdf )