PS... Zudem ist es ein potentielles #Einfallstor fĂŒr #Schwurbler, #PolitischMotivierte und so weiter.

Correctiv-Faktencheck: Nein, das Selbstbestimmungsgesetz ist kein Einfallstor fĂŒr Kreditbetrug

Kaum ist das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft getreten, kursieren irrefĂŒhrende Behauptungen im Netz: So heißt es, ein BetrĂŒger komme angeblich mit Kreditschulden davon, wenn er sein Geschlecht Ă€ndere – die Polizei finde die Person dann wegen des Offenbarungsverbots nicht mehr. Das ist falsch.

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Nein, das Selbstbestimmungsgesetz ist kein Einfallstor fĂŒr Kreditbetrug

Wer seinen Geschlechtseintrag Àndert, soll angeblich polizeilich nicht verfolgbar sein. Doch das Offenbarungsverbot enthÀlt einige Ausnahmen.

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Nein, das Selbstbestimmungsgesetz ist kein Einfallstor fĂŒr Kreditbetrug

Dieser Artikel stammt von CORRECTIV.Faktencheck / Zur Quelle wechseln

Seit November 2024 ist in Deutschland das sogenannte Gesetz ĂŒber die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, kurz Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), in Kraft. Es soll es fĂŒr fĂŒr trans-, intergeschlechtliche und nichtbinĂ€re Personen vereinfachen, Vornamen und Geschlechtseintrag zu Ă€ndern. In Sozialen Netzwerken wird gegen das Gesetz immer wieder Stimmung gemacht, insbesondere mit Behauptungen zu dessen angeblichem Missbrauchspotential.

So kursiert kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes die Behauptung: „Wer als Mann einen Kredit aufnimmt, aber dann als Frau nicht mehr abbezahlt, ist fein raus.“ Die Polizei dĂŒrfe dann wegen des Offenbarungsverbots nur nach einem Mann suchen, heißt es in hundertfach geteilten BeitrĂ€gen auf Facebook und auf X.

Doch das stimmt nicht. Wir erklĂ€ren, worum es beim Selbstbestimmungsgesetz und dem enthaltenen Offenbarungsverbot tatsĂ€chlich geht und welche Ausnahmen fĂŒr Strafverfolgung und Zivilrechtsverfahren gelten.

Was sich durch das Selbstbestimmungsgesetz Àndert

Das Selbstbestimmungsgesetz soll es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinĂ€ren Personen leichter machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister („mĂ€nnlich“, „weiblich“, „divers“ oder „Keine Angabe“) und ihren Vornamen Ă€ndern zu lassen. DafĂŒr genĂŒgt kĂŒnftig eine ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Standesamt – eine richterliche Entscheidung und die Notwendigkeit eines SachverstĂ€ndigengutachtens entfallen. Das SBGG ersetzt somit das „Transsexuellengesetz“, das das Bundesverfassungsgericht im Mai 2008 fĂŒr verfassungswidrig befand, da es verheirateten Personen eine Änderung des Geschlechtseintrags untersagte. Auch entfĂ€llt Paragraph 45b des Personenstandsgesetzes, wodurch intergeschlechtliche Personen kein Ă€rztliches Attest mehr benötigen, um vom Recht, Vornamen und Geschlechtseintrag zu Ă€ndern, Gebrauch zu machen.

Was bedeutet trans, nichtbinÀr und intergeschlechtlich?

Eine trans Person ist jemand, dessen GeschlechtsidentitĂ€t sich von ihrem bei der Geburt eingetragenen Geschlecht unterscheidet. Dazu zĂ€hlt zum Beispiel eine Person, die als Frau geboren wurde, sich jedoch als Mann identifiziert, und auch als solcher nach außen wahrgenommen werden möchte.

NichtbinĂ€re Personen sind Menschen, die sich weder dem mĂ€nnlichen noch dem weiblichen Geschlecht eindeutig zugehörig fĂŒhlen. Dazu können beispielsweise Menschen zĂ€hlen, die sich sowohl mit dem mĂ€nnlichen als auch dem weiblichen Geschlecht identifizieren, oder auch sich keinem der beiden zugehörig fĂŒhlen.

Als intergeschlechtlich gelten Menschen, deren physische Charakteristiken bei der Geburt nicht ausschließlich dem mĂ€nnlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Chromosomen, KeimdrĂŒsen oder die Ă€ußeren Geschlechtsorgane nicht einheitlich ausgeprĂ€gt sind. 

Worum geht es beim Offenbarungsverbot?

Das SBGG enthĂ€lt ein Offenbarungsverbot (Paragraf 13 SBGG). Das sieht vor, dass nach einer Änderung des Geschlechtseintrags die vorherigen Geschlechtsangaben und Namen einer Person nicht „offenbart oder ausgeforscht werden“ dĂŒrfen – außer es gibt „besondere GrĂŒnde“ des öffentlichen Interesses oder ein rechtliches Interesse. Dieselbe Formulierung stand so bereits im jetzt ersetzten „Transsexuellengesetz“ – neu ist daran also nichts.

Was bedeutet das jetzt konkret fĂŒr die Behauptung, das SBGG erleichtere Kreditbetrug und die Verfolgung dessen durch die Polizei? Dazu gilt es zunĂ€chst zu verstehen, dass die Polizei in so einem Fall ĂŒberhaupt nicht zustĂ€ndig ist. Straf- und Verkehrsrechtsprofessor Vasco Reuss von der Berliner Hochschule fĂŒr Wirtschaft und Recht erklĂ€rt: Die RĂŒckzahlung von Krediten sei keine strafrechtliche Frage und liege nicht unter der Verantwortung der Polizei. „Wer einen solchen Kredit nicht zurĂŒckzahlt, begeht keine Straftat, sondern setzt sich zivilrechtlichen Verfahren, zum Beispiel Mahnverfahren, Inkasso oder Zahlungsklagen vor Zivilgerichten aus.“

Und sowohl fĂŒr zivil- als auch strafrechtliche Verfahren enthĂ€lt das SBGG Ausnahmen, um Personen auch anhand vergangener Namen und GeschlechtseintrĂ€ge auffindbar zu machen: Paragraph 13 Absatz 1 Nummer 3 des SBGG sieht Ausnahmen fĂŒr das Offenbarungsverbot vor, sofern zum Beispiel „ein rechtliches Interesse an den Daten“ glaubhaft gemacht wird. Dieses Interesse haben laut Reuss auch GlĂ€ubiger wie Banken oder Inkassounternehmen und könnten sich auf die Ausnahme berufen, indem sie den Kreditvertrag vorlegen.

DarĂŒber hinaus ist in Absatz 1, Nummer 2 eine weitere Ausnahme vorgesehen: Wenn Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie amtliche Stellen mit Sicherheitsaufgaben die Daten fĂŒr ihre Arbeit benötigen, gilt das Offenbarungsverbot ebenfalls nicht.

Kann die Änderung des Geschlechtseintrags missbraucht werden?

Christian Solmecke von der Kanzlei WBS.Legal sieht „keine Gefahr, dass die Änderung des Geschlechtseintrags zur Verschleierung von Straftaten ausgenutzt werden kann“. Er verweist auf eine Umfrage durch die Organisation Transgender Europe unter europĂ€ischen Staaten, in denen bereits seit Jahren liberale Gesetze zur Änderung des Geschlechtseintrags gelten. Zum Zeitpunkt der Befragung 2022 waren in keinem der LĂ€nder FĂ€lle bekannt, bei denen GeschlechtseintrĂ€ge mit „betrĂŒgerischer oder krimineller Absicht“ geĂ€ndert wurden. „Ich erachte daher bereits die Gefahr des Versuchs einer Verschleierung als gering. Doch selbst wenn, wĂ€ren die Strafverfolgungsbehörden handlungsfĂ€hig“, so Solmecke.

Veronika Strauß, Sprecherin des Bundesministeriums fĂŒr Justiz, betont darĂŒber hinaus, „dass die IdentitĂ€t einer Person lĂŒckenlos nachvollziehbar bleibt – auch bei Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen“. Bestehende EintrĂ€ge in staatlichen Registern bleiben demnach erhalten.

Die Änderung des Geschlechtseintrags eignet sich erst recht nicht, um nach einer Straftat unterzutauchen, so Strauß. Polizeilich gesuchte Personen wĂŒrden sich „wohl gut ĂŒberlegen, ob sie sich beim Standesamt fĂŒr einen Personenstandwechsel anmelden, ihre Wohnanschrift nochmal vorlegen, dann drei Monate warten und erneut zum Standesamt gehen“.

Unter den Verbreitern war auch der Aktivist Ali Utlu. Nachdem wir ihn mit unseren Rechercheergebnissen konfrontierten, löschte er seinen Beitrag auf X.

Redigatur: Sarah Thust, Uschi Jonas

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen fĂŒr diesen Faktencheck:

  • Bundesministerium fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend: „Gesetz ĂŒber die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)“, 24. Oktober 2024: Link
  • Paragraph 13 SBGG: Offenbarungsverbot, Bundesministerium der Justiz, 19. Juni 2024: Link

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Author: Johannes Gille

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