13. SGB II-ÄndG gestern verkündet: schon ab heute Totalsanktionierung möglich

Gestern wurde das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, also die „neue Grundsicherung“, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026).

Damit gilt schon ab heute:

Zu § 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Zu § 31b SGB II Beginn und Dauer der Minderung

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“

Siehe auch:

https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/das-13-sgb-ii-aendg-wurde-verkuendet-sofortige-wiedereinfuehrung-der-100-prozent-sanktionen.html und

die neuesten Ausgaben von https://www.sozialrecht-justament.de/

[…]

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LSG Schleswig: kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine

Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.

Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:

Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.

Aus der Entscheidung:

„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).

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Wichtig: Während der Veranstaltung können keine Fragen gestellt werden. Bitte reicht eure Fragen bis zum 03. Mai schriftlich ein:
• per Mail: [email protected]
• über das Online-Formular: https://nord.vdk.de/aktuelles/news-termine/me/cfs-ihre-frage-an-vdk-juristen/

#MECFS #VdK #Fatigatio #Sozialrecht #Sozialberatung #Patientenrechte #Aufklärung

(2/2)

ME/CFS: Ihre Frage an VdK-Juristen

ME/CFS: Ihre Frage an VdK-Juristen

Sozialverband VdK Nord e.V.
​(7/12) 💸 Das größte Hindernis ist nicht nur die Psyche, sondern die strukturelle Armutsfalle. Schizophrenie ist oft eine Geschichte der wiederholten Zerstörung der Existenz. Wer 4, 6 oder 8 Mal sein Leben von Null aufbauen musste, kann keine 5.000 € für ein Hilfsmittel ansparen. #Armut #SGBIX #Sozialrecht

Auch diese Woche eine Leseempfehlung für den Newsletter von Harald Thomé, und weil da so richtig viel drin steht, verlinke ich ihn einfach:

https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-14-2026-vom-12-04-2026.html

#armut #soziales #sozialrecht

Thomé Newsletter 14/2026 vom 12.04.2026 - Harald Thomé

📌 Todesfall stoppt Klage
Das LSG NRW: Eine Klage im Namen einer bereits verstorbenen Person ist unzulässig. Erben müssen Ansprüche im eigenen Namen geltend machen; eine Vollmacht „über den Tod hinaus“ reicht dafür nicht. #Sozialrecht #Rente #Erbe #LSGNRW

https://www.sozialrechtsiegen.de/klage-nach-dem-tod-der-klaegerin-koennen-erben-rentenansprueche-durchsetzen/

📌 KSK-Beiträge: Keine Rückwirkung! Das LSG NRW bestätigt: Sinkt das Einkommen, wirkt eine Korrektur erst ab dem Monat nach dem Antrag. Wer zu spät meldet, zahlt zu viel – ohne Erstattung. #KSK #Sozialrecht #Urteil #Selbstständig

https://www.sozialrechtsiegen.de/rueckwirkende-beitragsanpassung-in-der-kuenstlersozialkasse-wann-sinken-die-beitraege/

von der bisherigen Versorgungspraxis nicht zulässig. Änderungen der Kostenübernahme bedürfen einer normativen Grundlage.

Betroffene sollten bei ablehnenden Bescheiden auf das Rundschreiben RS 2026/070 verweisen.
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https://www.cornelia-mertens.de/?p=19883

#Kostenübernahme #Hormontherapie #TransGesundheit #GKV #Sozialrecht

Kostenübernahme Hormonbehandlungen: Fortführung der bisherigen Versorgungspraxis | Cornelia Kost

BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 2: Ratenzahlungen des Schuldners

In der BSG-Entscheidung vom 5.3.2026, B 7 AS 15/24 R – siehe die Meldung Teil 1 – war auch die Ratenzahlung des Schuldners Thema. Das BSG hat dazu mitgeteilt (Terminsmitteilung vom 5.3.2026):

„Die Ratenzahlungen des Klägers bis Dezember 2018 haben jedoch grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB zu einem Neubeginn der für jede Forderung getrennt zu […]

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BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 1: „Stundungsbescheid“

Das BSG hatte am 04.03.2021 unter B 11 AL 5/20 R eine wichtige Grundsatzfrage zur Verjährung von SGB-Erstattungsforderungen entschieden. Der Leitsatz lautet (Fettdruck von uns):

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=%22B+11+AL+5%22

Kann ein „Stundungsbescheid“ ein solcher weiterer Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB X sein, der also dann die 30jährige Verjährungsfrist auslöst?

Das LSG Berlin-Brandenburg hat dies unter L 32 AS 405/22 am 17.4.2024 abgelehnt und ausgeführt: „Die durch Verwaltungsakt der AfA RE vom 11. Mai 2017 verfügte Stundung stellt ebenfalls keine Handlung dar, welche unmittelbar auf die Durchsetzung der Erstattungsansprüche zielt. Die Stundung (…) betrifft die Zahlungsmodalitäten. Sie ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Durchsetzung der Forderungen mit Mitteln des Verwaltungszwangs gerade ausgeschlossen bzw. auf den Umfang der Stundung beschränkt ist (§ 40 Abs. 8 SGB II i.V. mit § 5 VwVG und § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Hinzukommt, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2017 zeitlich befristet ist. Dies rechtfertigt es erst recht nicht, ihm die weitreichende Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X beizumessen.“

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