Kostenübernahme Hormonbehandlungen: Fortführung der bisherigen Versorgungspraxis

Nach aktueller Rechtslage dürfen Krankenkassen die medizinische Versorgung von Menschen mit Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie nicht einseitig einstellen. Maßgeblich ist die weiterhin geltende Empfehlung des GKV‑Spitzenverbandes, die eine Fortführung der bisherigen Leistungspraxis ausdrücklich vorsieht.
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Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2023 entschieden, dass bestimmte Behandlungsmaßnahmen als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden einzuordnen sind. Der GKV‑Spitzenverband hat jedoch wiederholt klargestellt, dass dieses Urteil nicht zu einem abrupten Abbruch der Versorgung führen darf. In seinem Rundschreiben RS 2026/070 vom 3. Februar 2026 hält er ausdrücklich an seiner Empfehlung fest.
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Danach sind laufende, medizinisch notwendige Behandlungen weiterhin zu übernehmen. Dies gilt ausdrücklich auch für fortgeführte Hormontherapien. Neuanträge sind weiterhin nach den vor dem Urteil geltenden leistungsrechtlichen Maßstäben zu prüfen. Eine pauschale Leistungsablehnung ist nicht vorgesehen.

Solange verbindliche Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses noch ausstehen, ist ein eigenmächtiges Abweichen einzelner Krankenkassen
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von der bisherigen Versorgungspraxis nicht zulässig. Änderungen der Kostenübernahme bedürfen einer normativen Grundlage.

Betroffene sollten bei ablehnenden Bescheiden auf das Rundschreiben RS 2026/070 verweisen.
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