@datenschutznotizen Hoffentlich ist diese absurde Entscheidung nicht rechtskräftig geworden.
"Die Beklagte ist der
#Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO nicht nachgekommen. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Kategorien der personenbezogenen Daten, die sie verarbeitet hat, mitgeteilt. (...) wäre es nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, dass die Mitteilung in einem Schriftsatz, der sich in erster Linie an das Gericht richtet, erfolgt. Vielmehr hätte dies unmittelbar gegenüber dem Kläger erfolgen müssen, und zwar unmittelbar nach der Durchführung der Recherche"
Die Auswirkung auf den
#Zivilprozess wäre kaum auszudenken. Die Gegenpartei erhält doch Abschriften zur Information und Stellungnahme. Jetzt also noch eine zusätzliche Info direkt an die Gegenpartei über etwaige Datenerhebungen im laufenden Verfahren? Am besten unter Offenlegung der Verteidigungsstrategie? Was sagt das
#teamdatenschutz dazu?