Kevin Leibold

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𝐅𝐹𝐜𝐼𝐬:
â–Ș Datenrecht
â–Ș (BeschĂ€ftigten)- #Datenschutzrecht

Übersichten #𝐃𝐒𝐆𝐕𝐎: http://rsw.beck.de/cms/?toc=ZD.120

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"Lobby watchdogs file complaint against #AI Office over conflict of interest"

-> "Wavestone and Intellera have a direct commercial interest in the AI market and should not have been hired by the AI Office"

https://corporateeurope.org/en/2025/06/lobby-watchdogs-file-complaint-against-ai-office-over-conflict-interest

Lobby watchdogs file complaint against AI Office over conflict of interest | Corporate Europe Observatory

Corporate Europe Observatory (CEO) and LobbyControl filed a complaint with the European Ombudsman against the Commission's decision to hire two consultancies to assist drafting AI rules. Wavestone and Intellera have a direct commercial interest in the AI market and should not have been hired by the AI Office.

Corporate Europe Observatory
Arbeitsrechtliche Fallstricke als Preistreiber bei M&A-Transaktionen – Kliemt.blog

Kennzeichnungspflicht fĂŒr KI-Inhalte: Die Position der BRAK

Wie sich die BRAK zur neuen EU-Verordnung in Bezug auf KI und den Art. 50 KI-VO positioniert, erfahren Sie hier.

Dr. Datenschutz

"Der Umgang mit verdÀchtigen EntschÀdigungsbegehren nach dem #AGG" #Rechtsmissbrauch

-> "Nach sehr vorsichtigen SchĂ€tzungen des Arbeitsgerichts Bielefeld – so heißt es in der Pressemitteilung – hat sie bisher eine Viertelmillion Euro eingenommen"

https://www.arbrb.de/blog/2025/06/02/der-umgang-mit-verdaechtigen-entschaedigungsbegehren-nach-dem-agg/

Der Umgang mit verdÀchtigen EntschÀdigungsbegehren nach dem AGG

In der Praxis werden immer wieder EntschÀdigungsansprĂƒÂŒche von Bewerbern nach dem AGG geltend gemacht, bei denen der Eindruck entsteht, dass es den erfolglosen Bewerbern nicht um die Stelle, sondern nur um die EntschÀdigung geht. Gelegentlich entsteht auch der Eindruck, dass Bewerbungen nicht nur wegen der EntschÀdigung, sondern wegen einer dauerhaften Einnahmequelle eingereicht werden. Ein Beispiel [...]

ArbRB-Blog
Fristberechnung bei Datenschutzvorfall & Betroffenenanfrage

Die DSGVO gibt vor, dass Datenpannen binnen einer bestimmten Frist zu beantworten sind. Doch es fehlen Regelungen zur Berechnung.

Dr. Datenschutz

đŸ”„"BfDI verhĂ€ngt Geldbußen gegen #Vodafone" #DSGVO

-> Die BfDI "hat der Vodafone GmbH zwei Geldbußen in einer Gesamthöhe von 45 Millionen Euro auferlegt"
-> "Die Geldbußen wurden akzeptiert und schon vollstĂ€ndig an die Bundeskasse gezahlt"

https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/06_Geldbu%C3%9Fe-Vodafone.html?nn=251944

BfDI - Pressemitteilungen - BfDI verhĂ€ngt Geldbußen gegen Vodafone

Die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat der Vodafone GmbH zwei Geldbußen in einer Gesamthöhe von 45 Millionen Euro auferlegt. Durch böswillig handelnde Mitarbeitende in Partneragenturen, die im Auftrag von Vodafone VertrĂ€ge an Kunden vermitteln, war es unter anderem zu BetrugsfĂ€llen durch fingierte VertrĂ€ge oder VertragsĂ€nderungen zulasten von Kunden gekommen.

"KlÀrung zur Stellung als #Verantwortlicher: EigenstÀndige Verantwortlichkeit von #Betriebsrat, #Wahlvorstand und #Betriebsratsfonds nach der DSGVO"

-> Hat diese Entscheidung Auswirkung auf die deutsche Rechtslage in Bezug auf § 79a S. 2 BetrVG?

https://www.dataprotect.at/2025/06/02/kl%C3%A4rung-zur-stellung-als-verantwortlicher-eigenst%C3%A4ndige-verantwortlichkeit-von-betriebsrat-wahlvorstand-und-betriebsratsfonds-nach-der-dsgvo/

KlÀrung zur Stellung als Verantwortlicher: EigenstÀndige Verantwortlichkeit von Betriebsrat, Wahlvorstand und Betriebsratsfonds nach der DSGVO

Behörde: Bundesverwaltungsgericht Datum: 31.03.2025 GZ: W287 2246105-1/54E Rechtssatz: Betriebsrat, Wahlvorstand und Betriebsratsfonds sind jeweils eigenstĂ€ndige Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestimmt sich nach dem funktionalen Kontext der Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten je nach ZustĂ€ndigkeitsbereich. Sachverhalt Eine ehemalige stellvertretende Vorsitzende eines Angestelltenbetriebsrates brachte Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung ein. Anlass war die Übermittlung personenbezogener Unterlagen an die GeschĂ€ftsleitung ihres Arbeitgebers, die im Zuge arbeitsgerichtlicher Verfahren verwendet wurden. Die Beschwerde richtete sich gegen die Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin die BeschwerdefĂŒhrerin das Bundesverwaltungsgericht anrief. Im Verfahren wurde umfangreich ermittelt, welche Unterlagen wann, von wem und in wessen Funktion an den Arbeitgeber weitergegeben worden waren. Rechtliche BegrĂŒndung Zentraler Punkt der Entscheidung war die datenschutzrechtliche Einordnung der Rolle des Betriebsrates, des Betriebsratsfonds sowie des Wahlvorstandes: 1. Verantwortliche iSd DSGVO Das BVwG stellte klar: Der Betriebsrat ist ein eigenstĂ€ndiger Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Seine Datenverarbeitung geschieht in einem eigenstĂ€ndigen, vom Arbeitgeber abgegrenzten ZustĂ€ndigkeitsbereich (Stichwort: Weisungsfreiheit nach § 115 Abs. 2 ArbVG). Gleiches gilt fĂŒr den Wahlvorstand, der als Kollegialorgan der Arbeitnehmerschaft mit eigenstĂ€ndiger Entscheidungsbefugnis agiert. Auch der Betriebsratsfonds ist eine eigene datenschutzrechtliche Einheit, vertreten durch den Vorsitzenden des Betriebsrates, mit Rechtspersönlichkeit und VermögensfĂ€higkeit (§ 74 ArbVG). 2. Zurechnung der Datenweitergabe Im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei (die Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates) in ihrer Funktion als solche personenbezogene Daten eigenmĂ€chtig ĂŒbermittelt hĂ€tte. Ein Teil der Dokumente stammte: vom Betriebsratsfonds (z. B. Bewirtungskosten, Abrechnungen), vom Wahlvorstand (z. B. Wahldokumente), andere wurden direkt von der GeschĂ€ftsleitung beschafft, bei einigen war die Quelle nicht mehr eindeutig feststellbar. Damit fehlte es an der Passivlegitimation der beschuldigten mitbeteiligten Partei. 3. RechtmĂ€ĂŸigkeit der Datenverarbeitung Selbst wenn die Dokumente vom Angestelltenbetriebsrat ĂŒbermittelt worden wĂ€ren, hĂ€tte ein ĂŒberwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorgelegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, § 1 Abs. 2 DSG). Ziel war die interne AufklĂ€rung eines möglichen Missbrauchs von Skonti aus Apothekenbestellungen. Fazit und Empfehlung fĂŒr Verantwortliche Das BVwG bestĂ€tigt erneut, dass unterschiedliche arbeitsrechtliche Gremien jeweils eigenstĂ€ndige datenschutzrechtliche Verantwortliche darstellen. Organisationen sollten deshalb sorgfĂ€ltig prĂŒfen, wer in welcher Rolle ĂŒber personenbezogene Daten verfĂŒgt oder diese verarbeitet. FĂŒr Verantwortliche bedeutet das: Klare Abgrenzung von ZustĂ€ndigkeiten zwischen Betriebsrat, Wahlvorstand und Betriebsratsfonds, Separate Verzeichnisse von VerarbeitungstĂ€tigkeiten je Verantwortlichem, Dokumentation von Datenweitergaben mit konkreter Rollen- und Zweckzuweisung, Sensibilisierung aller Beteiligten hinsichtlich datenschutzkonformer Handhabung sensibler Daten. Relevante Normen Art. 4 Z 7 DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO § 1 Abs. 2 DSG § 115 ArbVG § 74 ArbVG (Verwaltung des Betriebsratsfonds)

dataprotect - Informationen zum Datenschutz in Österreich und der EU (DSGVO, DSG)

"Einsicht in berufliche E-Mails nach Ende des DienstverhĂ€ltnisses zulĂ€ssig - es ĂŒberwiegen regelmĂ€ĂŸig die Interessen des Dienstgebers"

https://www.dataprotect.at/2025/05/26/einsicht-in-berufliche-e-mails-nach-ende-des-dienstverh%C3%A4ltnisses-zul%C3%A4ssig-es-%C3%BCberwiegen-regelm%C3%A4%C3%9Fig-die-interessen-des-dienstgebers/

Einsicht in berufliche E-Mails nach Ende des DienstverhĂ€ltnisses zulĂ€ssig - es ĂŒberwiegen regelmĂ€ĂŸig die Interessen des Dienstgebers

Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 13.01.2022, GZ: 2021-0.450.072 (DSB-D124.3952) Rechtssatz: Die Einsichtnahme und Weiterleitung beruflicher E-Mails nach dem Ende des DienstverhĂ€ltnisses kann auf ein berechtigtes Interesse gestĂŒtzt werden und verletzt nicht das Recht auf Geheimhaltung, wenn keine privaten E-Mails betroffen sind. Sachverhalt Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Transportunternehmens beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde (DSB), weil seine ehemalige Arbeitgeberin nach seinem Ausscheiden weiterhin Zugriff auf seine dienstliche E-Mail-Adresse hatte. Er behauptete, dass darĂŒber hinaus auch private E-Mails eingesehen und weitergeleitet worden seien, ohne dass er ausreichend informiert worden sei oder ihm Auskunft gewĂ€hrt wurde. Außerdem verlangte er die DatenĂŒbertragbarkeit, Löschung und EinschrĂ€nkung der Verarbeitung seiner Daten. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die E-Mail-Adresse ausschließlich beruflich genutzt werden durfte und dass nur zwei berufliche E-Mails nach dem Ausscheiden weitergeleitet wurden, die Rechnungen betrafen. Der Account wurde kurz darauf deaktiviert und schließlich gelöscht. Rechtliche Beurteilung Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde in allen Punkten ab: Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Die Verarbeitung (Einsichtnahme und Weiterleitung) der beruflichen E-Mails war zur Sicherstellung des GeschĂ€ftsbetriebs erforderlich und damit durch ĂŒberwiegende berechtigte Interessen gedeckt. Die DSB verwies dabei auch auf das Urteil des EGMR in der Sache Barbulescu gegen RumĂ€nien. Fazit und Empfehlung fĂŒr Verantwortliche Verantwortliche dĂŒrfen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters auf dessen dienstliche E-Mails zugreifen – insbesondere, wenn es sich um berufliche Inhalte handelt und eine dienstliche Weisung zur ausschließlichen beruflichen Nutzung besteht. FĂŒr Unternehmen empfiehlt es sich: Dienstliche E-Mail-Nutzung klar zu regeln (z. B. Verbot privater Nutzung dokumentieren), E-Mail-PostfĂ€cher bei Austritt schnell zu deaktivieren, Auto-Replys einzurichten, und personenbezogene Daten nur im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern.

dataprotect - Informationen zum Datenschutz in Österreich und der EU (DSGVO, DSG)

"AuftragsverarbeitungsvertrĂ€ge fĂŒr Hochschulen – #Muster #AVV nach DSGVO"

https://www.zki.de/aktuelles/auftragsverarbeitungsvertraege-fuer-hochschulen-muster-avv-nach-dsgvo/

AuftragsverarbeitungsvertrĂ€ge fĂŒr Hochschulen – Muster AVV nach DSGVO

Vielfach werden im Hochschulumfeld Dienstleister eingesetzt, die im Auftrag und nach Weisung der Hochschulen personenbezogene Daten verarbeiten. GemĂ€ĂŸ Artikel 28 Absatz 3 EuropĂ€ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss diese Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister – einem Auftragsverarbeiter – auf Grundlage eines Vertrages erfolgen.

"Zum #Cookie-Banner-Urteil des VG Hannover: Gericht verpflichtet nicht zu „Alles ablehnen“-SchaltflĂ€che"

https://www.delegedata.de/2025/05/zum-cookie-banner-urteil-des-vg-hannover-gericht-verpflichtet-nicht-zu-alles-ablehnen-schaltflaeche/

de lege data | Zum Cookie-Banner-Urteil des VG Hannover: Gericht verpflichtet nicht zu „Alles ablehnen“-SchaltflĂ€che