#Ehefolgen

Wer zu #Scheidung entschlossen ist, sollte überlegen, ob er zuwartet. Denn #Zustellung des #Scheidungsantrags ist idR #Stichtag für #Zugewinn- + #Versorgungsausgleich + #Erbansprüche. #Vermögensveränderung davor kann sich auswirken.

Daher auch hier: professioneller #Rechtsrat ist sinnvolle Investition! #Beratungshilfe + #Verfahrenskostenhilfe können beim #Amtsgericht beantragt werden.

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#Ehefolgen

#Gesetzgeber warnt vor spontaner #Eheschließung nicht, öffentliches #Aufgebot mit Wartezeit wurde 1998 abgeschafft.

Vor #Scheidung fordert Gesetz aber #Bedenkzeit: idR muss 1 Jahr #Trennung abgewartet werden, § #1566_BGB. Dann ist einvernehmliche Scheidung möglich (Abs.1). Nach 3 Jahren wird #Zerrüttung unwiderleglich vermutet, auch wenn 1 Partner an Ehe festhalten möchte (Abs.2.)

#Heirat + Scheidung sollte man gut überlegen - aber auch nicht zu lange zuwarten.

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#Ehefolgen

Noch komplexer: #Versorgungsausgleich. Vereinfacht geht es darum, dass während Ehe erworbene #Altersversorgung (#Lebensversicherung, #Rentenanwartschaften, #Betriebsrenten, #Pensionsansprüche) bei #Scheidung aufgeteilt wird.

Auch hier gilt: nie (!) ohne professionelle rechtliche Beratung (#Rechtsanwalt, #Notar) auf #Vereinbarungen einlassen! Altersversorgung kann man nicht neu aufbauen, wenn man im Alter merkt, dass es nicht reicht!

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#Ehefolgen

#Zugewinnausgleich ist nicht einfach zu berechnen: was in #Ehe mitgebracht wird (#Anfangsvermögen), #Geschenke an 1 Gatten allein + #Erbe sind grds. nicht auszugleichen. Ausnahme: höhere #Wertsteigerung als gem. allgemeinem #Index (z.B. bei Immobilien!). Dh. wichtig bei Geschenken von #Eltern an Eheleute: war das für beide zusammen oder für das eigene Kind? Sollte man klarmachen bei Schenkung!

Ausgleich geht nur über Zahlung für #Wert, nicht etwa per #Miteigentum an Sachen.

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#Ehefolgen

Neben #Unterhalt gibt es aber noch andere finanzielle Aspekte von #Heirat + #Scheidung.

Wer keine #Gütertrennung aktiv vereinbart, lebt in sog. #Zugewinngemeinschaft, dh.: was während Ehe erwirtschaftet wird, wird bei Scheidung wertmäßig hälftig geteilt, § #1378_BGB.

Baut 1 Ehegatte zB. Unternehmen auf, das formal allein ihm gehört, muss er anderem halben Wert bei Scheidung auszahlen. Das kann Firmen ruinieren. Dafür ist professionelle Vorsorge sinnvoll!

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#Ehefolgen

Ganz wichtig: wenn es ernst wird, sollte man sich von #Rechtsanwalt beraten lassen. Kann man selbst nicht zahlen, gibt es ggfl. #Beratungshilfe beim #Amtsgericht, für das Verfahren beim #Familiengericht kann man #Verfahrenskostenhilfe beantragen. #Unterhalt sichert Existenz, da sollte man keine rechtlichen Risiken eingehen. Das braucht es #Fachwissen von Profis!

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#Ehefolgen

Wichtigster Fall für #Unterhalt nach #Scheidung: #Kinderbetreuung. Faustregel: bis jüngstes #Kind 3 Jahre alt ist, wird keine #Erwerbstätigkeit erwartet. Danach je nach Kindesalter + Gesamtumständen zunehmend mehr.

Und: wenn es nicht für alle reicht (#Mangelfälle), gehen #minderjährige Kinder immer vor. Denn die können am wenigsten für sich selbst sorgen.

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#Ehefolgen

Ab #Rechtskraft #Scheidung ist #Unterhaltsanspruch weiter eingeschränkt: grds. soll jeder sich selbst versorgen, § #1569_BGB.

Unterhalt gibt es dh. nur wg.
- Kinderbetreuung § #1570_BGB
- Alter § #1571_BGB
- Krankheit § #1572_BGB
- Arbeitslosigkeit u.ä. § #1573_BGB
- Ausbildung § #1575_BGB
- "Billigkeit" = Gerechtigkeit § #1576_BGB.

"Schuld" am Scheitern der Ehe spielt idR keine Rolle, von extremen Ausnahmen abgesehen, § #1578b, 1579_BGB. Es kommt nur auf Bedürftigkeit an.

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#Ehefolgen

Ab #Trennung bis #Rechtskraft der #Scheidung hat #Unterhaltsanspruch mehr Voraussetzungen: #Bedarf beim einen, #Leistungsfähigkeit beim anderen #Ehegatten, § #1361_BGB. Soweit zumutbar, besteht für beide #Erwerbsobliegenheit, auch wenn in Ehe 1 einvernehmlich "nur" Haushalt gemanagt hat. Umfang soll laut BGB "angemessen" sein, Maßstab sind eheliche Lebensverhältnisse - bleibt trotzdem schwammig.

Ca. 1510 € müssen dem Zahlenden bleiben, Ausnahme: Kinder haben Vorrang.

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#Ehefolgen

#Ehegatten sind gegenseitig zu #Unterhalt verpflichtet, § #1360_BGB.

Arbeit + #Haushaltsführung zählen dabei idR gleich viel. Verdient Ehefrau 5.000 € im Monat, ist #Hausmanns-Arbeit auch soviel wert, verdient Ehemann nur 1.500 €, zählt auch Haushaltsführung nur soviel.

Ggfl. ist #Vermögen einzusetzen. Zu decken ist gesamter Bedarf entspr. Eheverhältnisse, nicht nur das Nötigste, § #1360a_BGB.

Anspruch besteht, solange keine dauerhafte #Trennung vollzogen wird.

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