#Ehefolgen

#Ehegatten sind gegenseitig zu #Unterhalt verpflichtet, § #1360_BGB.

Arbeit + #Haushaltsführung zählen dabei idR gleich viel. Verdient Ehefrau 5.000 € im Monat, ist #Hausmanns-Arbeit auch soviel wert, verdient Ehemann nur 1.500 €, zählt auch Haushaltsführung nur soviel.

Ggfl. ist #Vermögen einzusetzen. Zu decken ist gesamter Bedarf entspr. Eheverhältnisse, nicht nur das Nötigste, § #1360a_BGB.

Anspruch besteht, solange keine dauerhafte #Trennung vollzogen wird.

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