Anlass des nachstehenden Textes war eine Facebook-Diskussion
Zur Frage der „Kompetenz-Kompetenz“ des Roten Kreuzes
Par. 1 Satz 2 DRK-Gesetz: „Es [das Deutsche Rote Kreuz] beachtet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.“ Der Staat hat uns damit gesetzlich auf die Beachtung der Grundsätze verpflichtet; das bedeutet aber auch im Umkehrschluss, dass Behörden nichts von uns verlangen dürfen, was den Grundsätzen widerspräche, denn das käme einer Aufforderung zum Rechtsbruch gleich.
Die Grundsätze - damit also auch die der Unabhängigkeit und der Freiwilligkeit - erhalten damit Quasi-Gesetzesrang, denn „Die nationalen Gesellschaften sind zwar Hilfsorganisationen für ihre jeweiligen Regierungen, bewahren sich jedoch ihre Autonomie, um stets nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes handeln zu können“ (Unabhängigkeit) und „Die Hilfeleistung erfolgt freiwillig und ist nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet“ (Freiwilligkeit) legen damit fest, dass staatliche Behörden (übrigens nach dem 2. Halbsatz des Grundsatzes Freiwilligkeit auch nicht wirtschaftliche Auftraggeber) weder von der Rotkreuzgesellschaft angeforderte Leistungen erzwingen können (das wäre ein Verstoß gegen die Freiwilligkeit) noch von der Rotkreuzgesellschaft für unter dem Gesichtspunkt der Menschlichkeit für notwendig angesehene Hilfen verbieten können (das wäre ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit).
Zusammengefasst werden daher im Verhältnis zum Staat die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Freiwilligkeit gerne als „Kompetenz-Kompetenz“ bezeichnet, nämlich die Kompetenz, die eigenen Kompetenzen - unter Beachtung der „humanitären Maxime" der Menschlichkeit, Unparteilichkeit und Neutralität - selbst zu bestimmen.
cbr 26.06.2026





