Danke für diesen Hinweis, dass der Reisepass versagt werden darf, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Mann zwischen 17 und 45 Jahren, ohne Genehmigung für länger als drei Monate die BRD verlassen möchte.
Die aktuelle Relevanz mag heute, April 2026, noch nicht so groß sein, so behaupte etwa das Verteidigungsministerium, man wolle per Verwaltungsvorschrift regeln, dass die notwendige Genehmigung "als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist".
Aber! Aber die gesetzlichen Grundlagen sind geschaffen, und sobald es der Bundesregierung beliebt, werden sie scharf gestellt und umgesetzt. Das kann dann in den kommenden Jahren schneller passieren, als heute viele denken.
Quelle zum Zitat aus dem Verteidigungsministerium:
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diese regelung mit der verwaltungsvorschrift war noch im regierungsentwurf vorhanden. aber in den parlamentarischen beratungen ist sie dann verschwunden. das strucksche gesetz lässt grüßen! siehe bt-drs. 21/3076, s. 10 (tabelle) und 95 (begründung). https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103076.pdf
(das ganze wirkt auch handwerklich schlecht gemacht, weil die zuständige behörde im passgesetz (§7) noch "kreiswehrersatzamt" heißt und im #wehrpflichtgesetz (§3) aber schon "karrierecenter".)
@breakdownthewalls "Aber die gesetzlichen Grundlagen sind geschaffen, und sobald es der Bundesregierung beliebt, werden sie scharf gestellt und umgesetzt." - genau das ist raus. bundestag entscheidet ohne bundesregierung.
vorher laut regierungsentwurf §2a
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass.."
nach parl. beratung:
"Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, ..."
In meiner Bemerkung ging es um die Genehmigung von Reisen ins Ausland. Hier kann ohne weiteres das Bundesverteidigungsministerium per interner Verwaltungsvorschrift etwas regeln, zB eine fingierte Zustimmungserteilung.
Rechtsverordnungen sind rechtlich ein anderes Instrumentarium, auf solche kommt es hier nicht an.