📢 Das #BVerfG hält Regeln zu Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ nun für „weitgehend“ verfassungsgemäß: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-069.html

Der heimliche Einsatz von Spähsoftware greift massiv in Grundrechte wie #Privatsphäre und #Datenschutz ein.

@privacyDE betont, dass der Staat Sicherheitslücken schließen muss und Eingriffe nur gerechtfertigt sind, wenn schwerwiegende Verbrechen verfolgt werden. Offene Lücken dürfen nicht bewusst bestehen bleiben.

#TeamDatenschutz #Staatstrojaner

Regelungen zur präventiven und strafprozessualen (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung und zur strafprozessualen Online-Durchsuchung halten verfassungsrechtlicher Überprüfung weitgehend Stand

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen polizeirechtliche und strafprozessuale Ermächtigungen richten. Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) wenden sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeirechtlichen Ermächtigungen zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung in § 20c des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) wenden sie sich gegen die strafprozessualen Ermächtigungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Die Verfassungsbeschwerden sind größtenteils bereits unzulässig. So legen die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dar. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, sind sie nur teilweise erfolgreich. Der Senat stellt in seinen Beschlüssen fest: Die in zulässiger Weise angegriffenen Regelungen des PolG NRW sind vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung sind teilweise verfassungswidrig. So ist die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und wurde vom Senat insoweit für nichtig erklärt. Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genügt, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt, nicht dem Zitiergebot und ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar. Diese Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung jedoch fort.

Gleichzeitig plant Dobrindt eine Ausweitung polizeilicher Befugnisse: #KI-gestützte #Gesichtserkennung auch ohne Tatverdacht, mit Bilddaten aus Social Media oder Websites. Kritiker*innen warnen vor Verstoß gegen die #EU-KI-Verordnung und Angriff auf die Unschuldsvermutung.

Zum Artikel von @algorithmwatch: https://algorithmwatch.org/de/biometrische-uberwachung-rechtsbruchen/

Zu unserer vollständigen Einordnung bei #DatenschutzImFokus: https://stiftungdatenschutz.org/veroeffentlichungen/datenschutz-im-fokus

#TeamDatenschutz

Biometrische Überwachung: Minister Dobrindt spielt mit Rechtsbrüchen - AlgorithmWatch

Berlin, 07. August 2025 – Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) sorgt gerade mit seinem Engagement für die Polizeianalyse-Software von Palantir für breite Kritik. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet bleibt derweil sein Gesetzentwurf für die Neuregelung biometrischer Fernüberwachung. Dabei würden die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen gegen geltendes Recht verstoßen. Der Entwurf sieht mehrere Änderungen am Gesetz über […]

AlgorithmWatch

@DS_Stiftung @algorithmwatch

Dobrindt "spielt" so wenig mit Rechtsbrüchen, wie ein Mörder mit Rechtsbrüchen "spielt". Dobrindt ist ein Rechtsbrecher.

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Für die Laien: Nicht jeder Rechtsbruch ist strafbar. Deshalb darf man Dobrindt (noch) nicht als kriminell bezeichnen. Ein Rechtsbrecher ist er trotzdem.

#Dobrindt #Kriminalität #Strafrecht #Rechtsbruch #KI #Überwachung #Unschuldsvermutung #Persönlichkeitsrecht #RechtAmEigenenBild #Art2GG #Grenzkontrollen #Schengen