#Hinweis auf #Grundlage für #Argumentation als #objektive #wertentscheidende #Grundsatznorm nach #BVerfGE 35, 79;
Dem #Grundrechtsträger erwächst aus der #Wertentscheidung ein #Recht auf #staatliche #Maßnahmen, die zum #Schutz des #grundgesetzlich #gesicherten #Freiheitsraums #unerlässlich sind, weil sie ihm #freie #wissenschaftliche #Betätigung überhaupt erst #ermöglichen.
#Ermöglichung #ToDo #Wissenschaftsfreiheit
#BVerfGE 111, 333 (353)