đčđ©đ»ââïžđšđŒââïž Die Möglichkeit von Videoverhandlungen im Zivilprozess gibt es nun schon seit LĂ€ngerem. Allerdings bedeutet dies meist, dass ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte virtuell zugeschaltet werden. Das Gericht selbst ist normalerweise vor Ort und nimmt im Gerichtssaal an der Verhandlung teil. Bei Vorliegen erheblicher GrĂŒnde kann aber auch einem Mitglied des Gerichts gestattet werden, virtuell an der Verhandlung teilzunehmen (§ 128a Abs. 5 S. 2 ZPO). Dies ist nun beim Landgericht Heidelberg erstmals geschehen: Nachdem sich die Berichterstatterin wenige Tage vor der Verhandlung erheblich am FuĂ verletzt hatte und deshalb nicht mobil war, die Sitzung aber auch nicht verlegt werden konnte, wurde die Richterin kurzerhand per Video in den Gerichtssaal zugeschaltet und die Verhandlung konnte doch noch stattfinden. âšâšĂbrigens: Die bisherige Regelung sieht vor, dass der Vorsitzende die Videoverhandlung immer von der Gerichtsstelle aus leitet. Dies könnte sich aber bald Ă€ndern. Nach § 16 EGZPO ist es den LĂ€ndern nĂ€mlich gestattet, durch Rechtsverordnung vollvirtuelle Videoverhandlungen, bei denen alle Verfahrensbeteiligte und auch alle Mitglieder des Gerichts per VideoĂŒbertragung teilnehmen, zuzulassen. Um die Ăffentlichkeit zu wahren, muss die Verhandlung dann in einem öffentlich zugĂ€nglichen Raum im zustĂ€ndigen Gericht ĂŒbertragen werden. In Baden-WĂŒrttemberg ist dies allerdings noch nicht umgesetzt.


