Seit dem 28. Juni ist das neue #Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Welche Produkte und Dienstleistungen sind umfasst – und welche nicht? Welche Potenziale hat das Gesetz für Menschen mit Behinderungen? Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es?

Stefan Resch berichtet von der Jahreskonferenz des Österreichischen Behindertenrats

ANDI
26.09.2025 17:00
UKW 94.0 & https://o94.at

#European AccessibilityAct #EEA #Barrierefreiheit #DigitaleBarrierefreiheit #Barrierefrei #Accessibility #Inklusion

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Bildbeschreibungen helfen Menschen, die Inhalte von Grafiken zu erfassen. #Bildbeschreibungen sind nicht nur für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen da. Bildbeschreibungen sind dank #Barrierefreiheitsgesetz jetzt auch in E-Books Pflicht. An sich ne coole Sache.

Der deutsche Buchmarkt so: 125 Zeichen müssen reichen!

#Autorenleben #writerslife #indieauthor #Neuauflage #Überarbeitung #NaUndDasBuch #ebook

❗Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für Vereine

Aber don't panic! Wir haben da was für euch! :)

🔍 Checkliste zum #Barrierefreiheitsgesetz (#BFSG)
Für Vereine & selbstorganisierte Gruppen Teil 2

Die ganze Checkliste ➡️
https://digitalempowermentproject.de/fragen-und-antworten/#checkliste-bfsg

(und demnächst auch hier!)

#Barrierefreiheit #InklusivesWeb #Teilhabe #Vereine #Checkliste #DigitalEmpowermentProject #Inklusion

❗Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für Vereine

Aber don't panic! Wir haben da was für euch! :)

🔍 Checkliste zum #Barrierefreiheitsgesetz (#BFSG)
Für Vereine & selbstorganisierte Gruppen.

Die ganze Checkliste ➡️ https://digitalempowermentproject.de/fragen-und-antworten/#checkliste-bfsg

(und demnächst auch hier!)

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Barrierefreiheitsgesetz für Websites: Gilt das schon, wenn nur eine Terminbuchung über die Website ermöglicht wird oder zB ein Kontaktformular angeboten wird?

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und hat weitreichende Auswirkungen auf digitale Produkte und Dienstleistungen. Die Anwendbarkeit des BaFG auf Websites mit Buchungsmöglichkeit oder Terminreservierung oder auch einem Kontaktformular hängt von mehreren Faktoren ab: 1. Anwendungsbereich des BaFG Das BaFG gilt für Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen im Rahmen von Verbraucherverträgen anbieten. Konkret betrifft dies: 1.1. Webshops und E-Commerce-Plattformen: Websites, die 1. den direkten Verkauf von Produkten an Verbraucher oder 2. den Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Verbraucher ermöglichen. 2. Online-Buchungssysteme: Hierzu zählen Hotel- und Reiseportale sowie Websites mit Terminbuchungsfunktionen, z.B. für Gaststätten, Ärzte, Therapeuten oder Frisöre, da es sich um eine „Ferndienstleistung“ handelt, „die im Hinblick auf den Abschlusses eines Verbrauchervertrages über Websites und über auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen erbracht“ wird (§ 3 Z 27 BaFG)“. Hinweis: Hier wird es ausreichen, wenn die Terminbuchung dazu führt, dass davon auszugehen ist, dass unmittelbar auch ein „Leistungsanspruch“ durch die buchende Person entsteht, sohin es nicht um eine Terminfestlegung zur Besprechung geht, ob ein Vertrag mit dem Websitebetreiber über dessen Leistung zustande kommt, sondern klar ist, dass der „Termin“ bereits dazu dient, die Leistung auch konkret abzuwickeln (daher zB Frisör oder auch Gaststätte, bei der dann konkret auch ein Tisch freigehalten (weil reserviert) wird). Die konkrete Terminbuchung ist eine „Vorbereitungshandlung“ zum Vertragsabschluss, und nicht nur ein Termin, um einen Vertragsabschluss uU herbeizuführen (zB bei der Buchung eines Termins mit einem Rechtsanwalt, da dieser noch eine Konfliktprüfung etc... durchzuführen hat, bevor der Leistungsaustausch erfolgen kann). Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig werden. 3. Digitale Mitgliedschaften und Abonnements: Websites, auf denen Verbraucher digitale Mitgliedschaften oder Abonnements abschließen können. 4. Digitale Publikationen: Verlage, die digitale Inhalte zum Verkauf anbieten. 2. Notwendige Funktionen für die Anwendbarkeit Ein reines Kontaktformular allein reicht in der Regel nicht aus, um unter das BaFG zu fallen. Die entscheidenden Faktoren sind: 1. Vertragsabschluss: Das Gesetz zielt auf Websites ab, die einen Vertragsabschluss mit Verbrauchern ermöglichen. 2. Transaktionsfähigkeit: Die Website muss eine direkte Möglichkeit zum Abschluss von Geschäften oder zur Buchung von Dienstleistungen bieten. 3. Öffentliches Angebot: Das Angebot muss sich an einen allgemeinen Personenkreis richten. 3. Ausnahmen und Einschränkungen 1. Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen UND einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen des BaFG ausgenommen. 2. Reine Informationsseiten: Websites, die ausschließlich Informationen bereitstellen, ohne Transaktionsmöglichkeiten anzubieten, fallen nicht unter das BaFG. 3. B2B-Shops: Da das Gesetz auf Verbraucherverträge abzielt, sind B2B-Plattformen nicht betroffen. 4. Private Websites: Nicht-kommerzielle, private Webauftritte sind ebenfalls ausgenommen. 4. Gesetzliche Grundlagen in Österreich Das BaFG ergänzt bestehende Regelungen wie das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Während das WZG primär öffentliche Websites betrifft, zielt das BaFG auf den privaten Sektor ab. 5. Fazit Die Anwendbarkeit des BaFG auf eine Website hängt maßgeblich davon ab, ob sie Verbrauchern die Möglichkeit bietet, Verträge abzuschließen oder Dienstleistungen zu buchen. Ein reines Kontaktformular reicht nicht aus, während eine Terminbuchungsfunktion oder ein Webshop in der Regel unter das Gesetz fallen. Unternehmen sollten ihre digitalen Angebote sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen, um ab Juni 2025 den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und mögliche Strafen von bis zu 80.000 Euro zu vermeiden.

dataprotect - Informationen zum Datenschutz in Österreich und der EU (DSGVO, DSG)
Jedes Mal, wenn ich bei #Rewe bin, ärgere ich mich über die neuen #Pfandautomaten, die einen Button auf einem Display statt eines fühlbaren Knopfs haben (ich glaube, ich echauffierte mich hier bereits darüber). Bis eben freute ich mich noch darüber, dass nächstes Jahr das #Barrierefreiheitsgesetz kommt. Jetzt stelle ich aber gerade fest, dass Pfandautomaten offenbar nicht zu den Selbstbedienungsterminals gehören, die von dem Gesetz betroffen sind. 😢
@ej_rostock Danke dass ihr das Thema aufgegriffen habt. Leider ist er inhaltlich etwas unvollständig. Behörden müssen durch das #Barrierefreiheitsgesetz schon seit Jahren barrierefreie Webseiten erstellen, die Bundesregierung macht das bereits. Mit SUMM AI und Capito gibt es auch KI die Texte automatisiert in Leichte Sprache vereinfacht. Seit kurzem gibt es das für #WordPress basierte Webseiten auch als Plugin, wodurch Kosten eingespart werden können.