Sacht mal, dieses „Männers unter 45 müssen sich Auslandsaufenthalte über 3 Monate jetzt genehmigen lassen“-Ding:

Wie scheiße unübersichtlich kann ein Gesetz eigentlich geschrieben sein?!?

Wenn ich das richtig sehe, galt das vor 2011 auch schon und wurde erst mit https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-wehrrechtlicher-vorschriften-2011-wehrrechts%C3%A4nderungsgesetz-2011-wehrr%C3%A4ndg/32192 auf „nur im Spannungs- und Verteidigungsfall“ eingeschränkt.

Hätten wir alten Knacker hier also wahrscheinlich eigentlich alle machen müssen. Habe aber nie gehört, dass das irgendjemand wirklich gemacht hätte.

DIP

Weiters steht das aus irgendeinem Grund in §3 „Inhalt und Dauer der Wehrpflicht“ https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__3.html und nicht in §24 „Wehrüberwachung; Haftung“ https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__24.html (von dem Kriegsdienstverweiger*innen ausgenommen sind), während es eine entsprechende Regelung auch im Zivildienstgesetz §23 „Zivildienstüberwachung“ https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__23.html gibt (die aber auf bis 32 Jahre und nicht bis 45 eingeschränkt ist).

Hätte ich also bis 32 Jahre *sowohl* das Kreiswehrersatzamt (heutzutage „Karrierecenter der Bundeswehr“) *als auch* das Bundesamt für den Zivildienst um Erlaubnis fragen müssen, wenn ich länger als 3 Monate ins Ausland gewollt hätte?!?

§ 3 WPflG - Einzelnorm

Und: Für Nicht-Verweigerer hast Du dann, dass zwar die „Wehrüberwachung“ nach §24 für Mannschaften und Ungediente nur bis 32 gilt, sie also danach nicht mehr ihren Wohnsitz mitteilen müssen, aber bis 45 immer noch nach §3 bei Auslandsaufenthalten über 3 Monate um Erlaubnis bitten müssen.

Das ergibt doch *überhaupt* keinen Sinn. Das kann doch niemand mit voller Absicht so geschrieben haben. Was machen die in Ministerium und Bundestag eigentlich beruflich?

Zur Ergänzung hier zum Beispiel die Veröffentlichung des Wehrpflichtgesetzes von 1995, die galt, als ich 18 geworden bin:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s1730.pdf#/text/bgbl195s1756.pdf?_ts=1775384339874

Enthält schon _genau_ die gleiche Regelung, die jetzt skandalisiert wird. Ohne die Einschränkung auf Spannungs- und Verteidigungsfall, die erst 2011 hinzugefügt wurde.

Also, kann und sollte man schon scheiße finden, aber die Information, dass das nicht neu ist, würde ich von ein bisschen recherchierenden Medien schon erwarten.

Wenn die nur genau so aufgeregt rumgackern können, wie Social Media das sowieso tut, brauch' ich eigentlich keine Journalist*innen mehr, die dafür ein Gehalt bekommen.

@HeptaSean Damals war zumindest für mich persönlich die Konsequenz klar, wenn ich ohne Genehmigung länger als 3 Monate ins Ausland gehe: Einberufung möglich bis zum 32. Geburtstag. Diese Klarheit hat man heute nicht mehr, weil eben niemand einberufen wird.

Vielleicht muss irgend jemand mal ohne Genehmigung über 3 Monate ins Ausland gehen, dann *hinterher* das "Karrierecenter" informieren und bei irgendwelchen Strafen oder Bußgeldern sich bis zum BVerfG klagen, damit wir Klarheit bekommen.

@uwesinha Ich war nie länger als 3 Monate im Ausland, kenne niemanden, der sich diese Genehmigung geholt hätte und niemanden, der Ärger gekriegt hätte, weil er sie sich nicht geholt hat.

Ich würde sehr stark vermuten, dass das immer schon ein mausetotes Gesetz war, dass sowieso nie umgesetzt wurde.

Weiß auch nicht, ob sie wirklich aus „Rache“ einberufen hätten, wenn sie mitgekriegt hätten, dass man ohne Genehmigung zu lange weg war.

@HeptaSean @uwesinha es gibt ja auch keine Bußgeldandrohung dafür. Es ist aber wirklich einfach handwerklich ein schlechtes Gesetz.

Personell viel zu umfangreich greifend, viel zu exzessiv in seinen Konsequenzen und vom Aufwand für die Verwaltung kaum sinnvoll handlebar. Und die angekündigt Einschränkung der Anwendung per Erlass hat soweit ich sehe keine normative Grundlage.

Es wäre akut sehr sinnvoll, das gesetzlich zu reparieren und klarer einzuschränken.

@branleb Dann war es aber damals schon handwerklich schlecht, oder?

Und: Reicht „Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.“ nicht als normative Grundlage für die Einschränkung per Erlass?

Gab es so eine Einschränkung vielliecht damals auch? Und wie kann man das recherchieren?

Es ist so ein Clusterfuck. @uwesinha

@HeptaSean @uwesinha mglw. ist das eine Grundlage, ja. Ob die angesichts des Wesentlichkeitsvorbehalts ausreicht? Imho Zweifelhaft.

Aber auch: Warum per Erlass und nicht per (besser und einfacher recherchierbarer) Rechtsverordnung? Warum keine klaren Fristenvorgaben für (Aufhebung) solche Erlasse? Warum keine gesetzliche Ausnahme für Fälle, in denen das nie sinnvoll sein dürfte, etwa Ausgemusterte?

Und ja, Recherchieren kann man das sicher irgendwie. Schaun wir mal:

https://fragdenstaat.de/a/367551

Erlassene Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG

- Alle Ausnahmen, die aufgrund § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG erlassen wurden - Alle Aufhebungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen von Ausnahmen, die aufgrund § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG erlassen wurden

@branleb Sehr schön, danke! Ich bin gespannt auf die Antwort.
@HeptaSean
@HeptaSean Beim KWEA Berlin hatte ich damals schon den Eindruck, dass es z.T. auch um Rache an den "West-Berliner Drückebergern" ging.

@uwesinha Ah, mit denen habe ich natürlich keine Erfahrung.

Ähnliches Bauchgefühl aber: Der erste Typ bei der Musterung damals fragte, ob ich verweigern möchte, habe unvorsichtigerweise „Ja“ gesagt und er hat „KDV“ oben auf alle meine Unterlagen, auch die für den Arzt geschrieben. Hatte da den Verdacht, dass es leichter gewesen wäre, ausgemustert zu werden, wenn das _nicht_ da gestanden hätte, aber kann ich natürlich nicht beweisen.

@HeptaSean @uwesinha Ach ja, das taktische Eselsohr. Wurde damals ebenfalls ein Opfer davon. Wobei, die Frage war subtiler: "Möchten Sie zu (Datum) oder (Datum + 6 Monate) einberufen werden?" (Müsste April vs. Oktober gewesen sein, wenn ich mich nicht irre.)
Darauf "Gar nicht, ich möchte verweigern" gab das Flag.

@HeptaSean

Bei näherem hinschauen nichts Neues.
Genau wie die Aufregung, dass die medizinische Untersuchung bei der Musterung nicht unter 4 Augen stattfindet.
Ich fand den "EKG" jetzt auch nicht super. Aber die Anwesenheit einer weiteren Person und das einleitende "wir machen das weil... " haben die Situation verbessert.
Aber Aufregung generiert halt Klicks und die sind für viele Medien das Maß der Dinge (bis hin zur Entscheidung was gedruckt wird "Online first").

@tutnich_zursache

Das Züchtigungsrecht hat uns ja auch nicht geschadet.

@HeptaSean

@Saupreiss @HeptaSean

Oh, Züchtigungsrecht? Mit dem Argument habe ich fast gerechnet.

Aufregen ist ja OK, aber Kontext nicht vergessen und Fakten checken.

Wehrdienst ist ungleich Kriegsdienst. Und beim Aufregen nicht das Recht auf Verweigerung vergessen.

@tutnich_zursache

Das Grundgesetz definiert kein universelles Recht auf Verweigerung, sondern zählt die Gründe, aus denen eine Verweigerung zulässig sei, in Art 12a lit 2 abschließend auf. Andere Gründe anzuführen führt regelmäßig zum Anzweifeln angeführter Gewissensgründe; Akzeptanz schützt ebenso nicht vor Zugriff.

@HeptaSean

@Saupreiss @HeptaSean

Was ist mit Art. 4? Da ist Gewissen sehr weit gefasst.

@tutnich_zursache

Die selbe Einschränkung, womöglich noch weniger restriktiv („Dienst mit der Waffe“ würde ein „Bausoldat“ nach DDR-Vorbild im engeren Sinne auch nicht leisten).

Was Gewissen sei und wie weit man in der Prüfung gehen darf, war ja oft genug Gegenstand der Verfahren. Vermutlich wird es den meisten gelingen, irgendwelche Gewissensgründe zu konstruieren. In diesem Fall wird man bei entsprechenden Bedarf halt wieder restriktiver.

1/2

@HeptaSean

@tutnich_zursache

2/2 Ein völlig legitimes „Euer Krieg ist Euer Bier“, ein „mir ist es völlig gleichgültig, wer gewinnt“ oder auch ein „Ich habe zu viel Angst und werde mich nicht verheizen lassen“, ein „ihr habt nicht das Recht, derart tief in mein Leben einzugreifen“ würde hingegen niemals als Gewissensgrund anerkannt werden. Dabei sind das perfekt legitime Interessen.

@HeptaSean

@HeptaSean Wenn man berücksichtigt dass es die EU Freizügigkeit erst seit 2004 gibt war das zu meinen (1988) und Deinen Zeit noch kein ernsthaftes Problem. Ein längerer Aufenthalt im Ausland war da noch nicht so einfach wie heute..
Schön ist auch das der folgende Satz nicht erwähnt wird: " Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.", Da die Wehrplicht ausgesetzt ist, wird auch keine EInberufung erfolgen..

@HeptaSean

Politische Unkultur von Bundestag und Bundesregierung!

Also in den Medien in denen ich davon las, stand schon, dass es die Regelung als solche schon früher gab, aber seit 1.1.2026 neu in Kraft gesetzt wurde. Hier wird also nichts skandalisiert was ein alter Hut wäre, sondern seit dem 01.01.2026 gilt diese, zuvor ausgesetzte, Regelung ohne Ausnahme für alle Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit zwischen 17-45 Jahren.

Das ist durchaus berichtenswert und muss skandalisiert werden, auch weil weder Bundesregierung noch Bundestag im Vorfeld die Regelung öffentlich wahrnehmbar diskutierten und thematisiert haben.

Vielmehr wurde eine Regelung in Kraft gesetzt, von der selbst das Verteidigungsministerium zugibt, dass sie tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreife.

#verharmlosung #geheim #bundestag #Bundesregierung #reisefreiheit #kriegsdienst #wehrdienst #deutschland #sonntag #ostern #ostersonntag #verteidigungspolitik

@HeptaSean Wusste ich doch, dass mir die Formulierung noch bekannt vorkommt …