Sacht mal, dieses „Männers unter 45 müssen sich Auslandsaufenthalte über 3 Monate jetzt genehmigen lassen“-Ding:

Wie scheiße unübersichtlich kann ein Gesetz eigentlich geschrieben sein?!?

Wenn ich das richtig sehe, galt das vor 2011 auch schon und wurde erst mit https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-wehrrechtlicher-vorschriften-2011-wehrrechts%C3%A4nderungsgesetz-2011-wehrr%C3%A4ndg/32192 auf „nur im Spannungs- und Verteidigungsfall“ eingeschränkt.

Hätten wir alten Knacker hier also wahrscheinlich eigentlich alle machen müssen. Habe aber nie gehört, dass das irgendjemand wirklich gemacht hätte.

DIP

Weiters steht das aus irgendeinem Grund in §3 „Inhalt und Dauer der Wehrpflicht“ https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__3.html und nicht in §24 „Wehrüberwachung; Haftung“ https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__24.html (von dem Kriegsdienstverweiger*innen ausgenommen sind), während es eine entsprechende Regelung auch im Zivildienstgesetz §23 „Zivildienstüberwachung“ https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__23.html gibt (die aber auf bis 32 Jahre und nicht bis 45 eingeschränkt ist).

Hätte ich also bis 32 Jahre *sowohl* das Kreiswehrersatzamt (heutzutage „Karrierecenter der Bundeswehr“) *als auch* das Bundesamt für den Zivildienst um Erlaubnis fragen müssen, wenn ich länger als 3 Monate ins Ausland gewollt hätte?!?

§ 3 WPflG - Einzelnorm

Und: Für Nicht-Verweigerer hast Du dann, dass zwar die „Wehrüberwachung“ nach §24 für Mannschaften und Ungediente nur bis 32 gilt, sie also danach nicht mehr ihren Wohnsitz mitteilen müssen, aber bis 45 immer noch nach §3 bei Auslandsaufenthalten über 3 Monate um Erlaubnis bitten müssen.

Das ergibt doch *überhaupt* keinen Sinn. Das kann doch niemand mit voller Absicht so geschrieben haben. Was machen die in Ministerium und Bundestag eigentlich beruflich?

Zur Ergänzung hier zum Beispiel die Veröffentlichung des Wehrpflichtgesetzes von 1995, die galt, als ich 18 geworden bin:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s1730.pdf#/text/bgbl195s1756.pdf?_ts=1775384339874

Enthält schon _genau_ die gleiche Regelung, die jetzt skandalisiert wird. Ohne die Einschränkung auf Spannungs- und Verteidigungsfall, die erst 2011 hinzugefügt wurde.

Also, kann und sollte man schon scheiße finden, aber die Information, dass das nicht neu ist, würde ich von ein bisschen recherchierenden Medien schon erwarten.

Wenn die nur genau so aufgeregt rumgackern können, wie Social Media das sowieso tut, brauch' ich eigentlich keine Journalist*innen mehr, die dafür ein Gehalt bekommen.

@HeptaSean Damals war zumindest für mich persönlich die Konsequenz klar, wenn ich ohne Genehmigung länger als 3 Monate ins Ausland gehe: Einberufung möglich bis zum 32. Geburtstag. Diese Klarheit hat man heute nicht mehr, weil eben niemand einberufen wird.

Vielleicht muss irgend jemand mal ohne Genehmigung über 3 Monate ins Ausland gehen, dann *hinterher* das "Karrierecenter" informieren und bei irgendwelchen Strafen oder Bußgeldern sich bis zum BVerfG klagen, damit wir Klarheit bekommen.

@uwesinha Ich war nie länger als 3 Monate im Ausland, kenne niemanden, der sich diese Genehmigung geholt hätte und niemanden, der Ärger gekriegt hätte, weil er sie sich nicht geholt hat.

Ich würde sehr stark vermuten, dass das immer schon ein mausetotes Gesetz war, dass sowieso nie umgesetzt wurde.

Weiß auch nicht, ob sie wirklich aus „Rache“ einberufen hätten, wenn sie mitgekriegt hätten, dass man ohne Genehmigung zu lange weg war.

@HeptaSean @uwesinha es gibt ja auch keine Bußgeldandrohung dafür. Es ist aber wirklich einfach handwerklich ein schlechtes Gesetz.

Personell viel zu umfangreich greifend, viel zu exzessiv in seinen Konsequenzen und vom Aufwand für die Verwaltung kaum sinnvoll handlebar. Und die angekündigt Einschränkung der Anwendung per Erlass hat soweit ich sehe keine normative Grundlage.

Es wäre akut sehr sinnvoll, das gesetzlich zu reparieren und klarer einzuschränken.

@branleb Dann war es aber damals schon handwerklich schlecht, oder?

Und: Reicht „Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.“ nicht als normative Grundlage für die Einschränkung per Erlass?

Gab es so eine Einschränkung vielliecht damals auch? Und wie kann man das recherchieren?

Es ist so ein Clusterfuck. @uwesinha

@HeptaSean @uwesinha mglw. ist das eine Grundlage, ja. Ob die angesichts des Wesentlichkeitsvorbehalts ausreicht? Imho Zweifelhaft.

Aber auch: Warum per Erlass und nicht per (besser und einfacher recherchierbarer) Rechtsverordnung? Warum keine klaren Fristenvorgaben für (Aufhebung) solche Erlasse? Warum keine gesetzliche Ausnahme für Fälle, in denen das nie sinnvoll sein dürfte, etwa Ausgemusterte?

Und ja, Recherchieren kann man das sicher irgendwie. Schaun wir mal:

https://fragdenstaat.de/a/367551

Erlassene Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG

- Alle Ausnahmen, die aufgrund § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG erlassen wurden - Alle Aufhebungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen von Ausnahmen, die aufgrund § 3 Abs. 2 S. 5 WPflG erlassen wurden

@branleb Sehr schön, danke! Ich bin gespannt auf die Antwort.
@HeptaSean