Der @bundestag will seine #Geschäftsordnung ändern. Begrüßenswert vorallem, dass viele hochgradig interpretationsbedürftigen Regelungen klarer ausgedrückt werden. Unter Anderem betrifft das die Frage, was eine #Mehrheit ist. Im Folgenden auch grundsätzliche Anmerkungen dazu:

#Parlament⁠e arbeiten generell mit #Beschlüsse⁠n: Es gibt einen Antrag, der entweder angenommen oder abgelehnt wird. #WahlThread #Bundestag [1/13]

»#Mehrheit« heißt dann im Allgemeinen einfach, dass mehr dafür stimmen als dagegen. Das nennt man genauer »einfache Mehrheit«. #Enthaltungen, Ungültige und Abwesende sind dabei egal. Wenn der Bezug nicht gültige Stimmen sein soll, wird das insbesondere dann »absolute Mehrheit« genannt, wenn Enthaltungen, Ungültige und Abwesende mitzählen sollen. Den genauen Bezug sollte man dann aber immer dazusagen. [2/13]
Ein besonderes Problem sind dabei #Vakanzen, die Art. 121 GG mit der »gesetzlichen Mitgliederzahl« mutmaßlich regeln will, wo aber real keiner dessen Aussage versteht. Der Begriff »absolute Mehrheit« hat auch das Problem, dass er bei allgemeinen Wahlen meistens abweichend davon als das verstanden wird, was sonst »einfache Mehrheit« heißt, während diese fälschlicherweise auch synonym für »relative Mehrheit« verwendet wird. [3/13]
Eine von einer einfachen Mehrheit verschiedene »relative Mehrheit« kann es nur dann geben, wenn nicht genau 2 Alternativen zur Auswahl stehn. Das ist bei #Wahlen normal, wird in #Parlament⁠en aber generell vermieden. Das übliche Vorgehn besteht dann darin, nacheinander alle Alternativen gegen den Status quo antreten zu lassen. Das ist suboptimal, weil das Ergebnis regelmäßig von der Reihenfolge der Abstimmung abhängt. [4/13]
In #Parlament⁠en mit weitgehend festen #Mehrheit⁠en aber ziemlich egal, weil dann das Ergebnis praktisch ohnehin vorher feststeht. In der Regel wird über den nach Ansicht des Präsidenten weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. Bei #Wahlen und eigentlich allem, wo der Status quo als Alternative nicht in Betracht kommt, braucht man aber richtige #Wahlverfahren. [5/13]
Außer bei #Wahlen kennt die bisherige #Geschäftsordnung einen Sonderfall, wenn insbesondere über den Sitz von #Bundesbehörde⁠n abzustimmen ist. Da gibts wie teils bei Wahlen gegebenenfalls eine 2er-#Stichwahl. Der Entwurf schreibt das bisher ungeregelte normale Verfahren genauer fest und führt alternativ ein Mehrrundenverfahren ein. Das ist also praktisch #IRV in künstlich verkomplizierter Form ohne »instant«. Man nennt es auch #Olympiaverfahren, weil Austragungsorte so bestimmt werden. [6/13]
Wenn es eh schriftlich sein muss, könnte man da wirklich gleich in einer einzigen Runde abstimmen; bei künftig nur 630 Stimmzetteln ist das auch nicht so furchtbar kompliziert. Praktische Verwendung im #Bundestag würde auch bestehende Zweifel bei der #Unmittelbarkeit und #Zählwertgleichheit von #IRV entkräften. Allerdings ist bei Sachfragen auch IRV suboptimal. IRV sortiert die Alternativen mit den wenigsten Erstpräferenzen zuerst aus. [7/13]
Bei parteiischen #Personenwahlen ist das sinnvoll, aber #Kompromiss⁠e bei Sachfragen werden nicht dadurch schlechter, dass sie niemand von vornherein will. Für den Zweck gibts #Condorcetmethoden, die auf dem #Stimmzettel wie #IRV funktionieren (Alternativen nach Präferenz mittels Nummerierung o. ⁠Ä. sortieren), wo aber bei der Auszählung der direkte Vergleich mit allen anderen Alternativen zählt. Was gegenüber allen anderen Alternativen von einer #Mehrheit höher platziert wird, gewinnt. [8/13]
Weil das nicht immer zu einem Ergebnis führt, gibts verschiedene Varianten, die mit unterschiedlich hohem Aufwand bewerten, was im Fall ringförmiger Gesamtpräferenzen besser ist. In dem Geschäftsordnungsentwurf muss es auch mal ein weiteres Verfahren gegeben haben, weil der jetzige Absatz 3 auf sich selber verweist und wohl zuvor Absatz 4 war. Dass dort #Schlussabstimmung⁠en ausgenommen sind, ist schwach; gerade für die wär sowas sinnvoll. [9/13]
In den allgemeinen Regeln für #Wahlen bleibt es dabei, dass das eigentliche #Wahlverfahren völlig ungeregelt ist. Praktisch werden die meistens wie #Beschlüsse gehandhabt, aber das scheitert immer dann, wenn es mehr Kandidaten als zu besetzende Stellen gibt. Eigentlich macht genau das eine Wahl aus, dass zumindest die Möglichkeit von so vielen Kandidaten besteht, dass #Auswahl unter ihnen nötig ist und damit eine Methode dafür. Aber #Fotografierverbot in der #Wahlkabine solls künftig … [10/13]
… auch im #Bundestag geben, und neben allen Zurückweisungsgründen aus der #Bundeswahlordnung können dann Verstöße auch mit #Ordnungsgeld⁠ern geahndet werden. Separat geregelt ist wie bisher die Wahl des #Präsident⁠en. Das war schon bisher ziemlich klar und bloß schwachsinnig. Wenn es nur 1 Kandidaten gibt, braucht der im 3. Wahlgang eine einfache Mehrheit (und gerade nicht nur eine relative Mehrheit, wie die Begründung sagt; die läge in dem Fall bei 0 Stimmen oder allenfalls 1 Stimme). [11/13]
Bei mehr als 1 Kandidaten gibts dagegen eine #Stichwahl, wo sogar ein #Losentscheid reicht. Dummykandidaten von der selben #Fraktion wollen sie jetzt zudem explizit ausschließen. Das ist nicht nur bemerkenswert, weil es insofern von nicht böswilliger Auslegung der #Bundeskanzlerwahl abweicht, sondern auch, weil es beim #Bundestagspräsident⁠en praktisch immer nur 1 Kandidaten gibt und der traditionell nicht von der #Mehrheit, sondern von der stärksten Fraktion gestellt wird. [12/13]
Bisher hat der Paragraf auch für die #Vizepräsident⁠en (wie sie künftig auch offiziell heißen sollen) gegolten, deren »Wahl« jetzt separat geregelt wird. Bei dieser »Wahl« soll überhaupt nicht mehr mehr als 1 Kandidat zulässig sein und dieser nur von der vorschlagsberechtigten #Fraktion. Nötig ist hier im 3. #Wahlgang eine einfache #Mehrheit, und weitere Wahlgänge werden erschwert. Das Verfahren ist an sich schon ok, bloß ist es keine #Wahl. https://dip.bundestag.de/vorgang/änderung-der-geschäftsordnung-des-deutschen-bundestages/313672 [13/13]
DIP