Ein lesenswerter Kommentar der SZ mit einer Anregung, wie bei Kommunalwahlen der Einfluss rechtsextremer Kandidaten begrenzt werden kann: https://www.sueddeutsche.de/meinung/ludwigshafen-afd-bewerber-ob-wahl-gemeindeordnung-kommentar-li.3295426
Kerngedanke: Nur wer jederzeit die Gewähr bieten kann, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen, darf für das Amt eines... kandidieren. Wenn der Verfassungsschutz das aber anzweifeln, muss N.N. nicht auf den Wahlvorschlag aufgenommen werden.
#Gemeindeordnung #Ludwigshafen #gesichertrechtsextrem #Kandidat #verhindert #noafd
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Ludwigshafen: AfD-Bewerber von OB-Wahl ausgeschlossen – zu Recht

Ludwigshafen hat den OB-Bewerber Joachim Paul von der AfD von der Wahl ausgeschlossen. Ein Paragraf in der Gemeindeordnung macht’s möglich

Süddeutsche Zeitung

Pflichtanwalt verhindert rechtswidrige Abschiebehaft – also schafft man ihn ab?

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Pflichtanwalt verhindert rechtswidrige Abschiebehaft – also schafft man ihn ab?

von Gastbeitrag | Juli 29, 2025 | Analyse

Dieser Gastbeitrag erschien zuerst bei Verfassungsblog.de und wurde von Jara Al-Ali und Hannah Franz verfasst. Überschriften teilweise ergänzt durch Volksverpetzer.

In bis zu 90 % der Fälle war die Abschiebehaft rechtswidrig, doch statt die Praxis zu reformieren, ist geplant, den Pflichtanwalt zu streichen – damit das seltener auffällt? Für das Ziel, Abschiebungen um jeden Preis durchzuführen, beabsichtigt die Regierung, den Rechtsstaat immer weiter auszuhöhlen.

Kaum eingeführt, schon wieder abgeschafft? Erst im Februar 2024 trat § 62d AufenthG in Kraft. Dieser regelte erstmals, dass zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft eine anwaltliche Vertretung beigeordnet sein muss. Nur knapp 18 Monate später soll diese zentrale rechtsstaatliche Errungenschaft – eingebettet in einen ebenfalls stark zu kritisierenden Gesetzesentwurf – nach dem Willen der Bundesregierung bereits wieder abgeschafft werden. Freiheitsrechte und Rechtsstaatlichkeit dürfen jedoch nicht dem politischen Ziel schnellerer Abschiebungen untergeordnet werden.

Reaktion auf systemische Defizite

Die Einführung des § 62d AufenthG im Februar 2024 war eine späte, aber überfällige Reaktion auf die anhaltende Kritik an der rechtsstaatlichen Ausgestaltung der Abschiebungshaft. Bereits seit Jahren wird die hohe Rechtswidrigkeitsquote (ca. 5090 %) in den Abschiebungshaftverfahren moniert. Oftmals beruht diese Rechtswidrigkeit bereits darauf, dass die formellen Voraussetzungen für die Haftanordnung nicht vorliegen. In Stellungnahmen und wissenschaftlichen Beiträgen wurde deshalb immer wieder auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Abschiebungshaftverfahren von Amts wegen hingewiesen. Wesentliches Argument ist dabei die besondere Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, in welches die Abschiebungshaft eingreift (Rn. 48 ff.).

Für das Verfahren des Freiheitsentzuges enthält das Grundgesetz besondere Schutzvorkehrungen. Hierzu zählen neben dem Richtervorbehalt gem. Art. 104 Abs. 2 GG insbesondere die Förmlichkeit des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 1 GG. Im Rahmen dieses Verfahrens sind der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG und das Gebot des fairen Verfahrens, abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG wesentlich. Das Gebot des fairen Verfahrens gebietet es insbesondere, dass die betroffene Person ihre prozessualen Rechte mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen kann (Rn. 32). Ist sie hierzu eigenständig nicht in der Lage, ist es geboten, dass sie sich durch eine*n Rechtsanwält*in vertreten lässt (Rn. 23).

Fehlinterpretation des Normzwecks

Vor diesem Hintergrund wurde 2024 eine entsprechende Pflichtbeiordnung in § 62d AufenthG im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung eingeführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Norm es Betroffenen ermöglichen, „mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem für ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen“ (S.18). Zwar wurde § 62d AufenthG im Kontext eines Gesetzes eingeführt, welches „gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren“ so anpassen soll, dass Rückführungen vereinfacht durchgeführt werden sollen.

Aus der oben zitierten Begründung geht aber hervor: Diese Intention ist für die Einführung des § 62d AufenthG ausdrücklich nicht gegeben. Vielmehr wollte die Legislative mit § 62d AufenthG einen (verfahrensrechtlichen) Ausgleich zu den in den letzten Jahren und vor allem mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz immer wieder gravierend abgesenkten materiellen Voraussetzungen der Abschiebungshaft (z.B. Erweiterung der Haftgründe, Verlängerung der zulässigen Haftdauern und Erleichterung der Inhaftierung während des Asylverfahrens) schaffen.

Im Gesetzesentwurf wird die Abschaffung des § 62d AufenthG dennoch damit begründet, dass die Norm dem „Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, […]“ entgegenstehe (S.11). Damit wird verkannt, dass § 62d AufenthG gerade nicht darauf gerichtet ist, Abschiebungen zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen. Die Bundesregierung bedient sich damit unrichtigerweise des Sinn und Zwecks anderer Normen innerhalb eines Novellierungspakets und stellt das ursprüngliche Telosder Norm so auf den Kopf.

Diese (wohl bewusste) Fehlinterpretation

Diese (wohl bewusste) Fehlinterpretation wird im Zuge der rechtspolitischen Kommunikation weiter vorangetrieben. So äußert Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) in der Bundestagsdebatte vom 10.07.2025, der*die Pflichtanwält*in verhindere die Abschiebungen. Sodann beschreibt er das Verfahren der Schutzbeantragung und Ablehnung in Deutschland (Minute 2:40). Dabei bleibt (wie auch bereits im Wahlkampf zur Bundestagswahl und im Koalitionsvertrag (S.94)) unberücksichtigt, dass der*die Pflichtanwält*in über § 62d AufenthG alleinig im Verfahren der Abschiebungshaft beteiligt wird, nicht jedoch auch im Verfahren der Abschiebung selbst tätig wird. Abschiebung und Abschiebungshaft sind rechtlich und verfahrensmäßig getrennte Maßnahmen.

Während die Abschiebung unmittelbar der Durchführung einer vollziehbaren Ausreisepflicht dient, handelt es sich bei der Abschiebungshaft um eine Sicherungsmaßnahme dieser verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme. Die Zulässigkeit und Durchführbarkeit der Abschiebung ist somit zwingende materielle Voraussetzung der Haft. Darüber hinaus erfordert eine rechtmäßige Abschiebungshaftanordnung das Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie z.B. zwingende Haftgründe und die Feststellung, dass die Ausreisepflicht nicht auch mit milderen Mitteln durchgesetzt werden kann. Fehlt es an diesen weiteren Voraussetzungen der Inhaftierung (was insbesondere mit Hilfe eines Rechtsbeistandes gerichtlich festgestellt werden kann), ist allein die Haftanordnung, nicht jedoch auch die Abschiebung selbst rechtswidrig.

Kein entbehrlicher Luxus

Auch ein weiteres Argument für die Abschaffung verfängt nicht. Die Gesetzesbegründung (S. 11) lautet weiter:

„Die Pflichtbeiordnung eines Rechtsanwalts ist angesichts anderweitiger Regelungen auch nicht erforderlich, denn gerade in Freiheitsentziehungssachen sieht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches gemäß § 106 Absatz 2 AufenthG auf das Abschiebungshaftverfahren Anwendung findet, bereits besondere Pflichten des Gerichts zum Schutz des Betroffenen vor.  So hat das Gericht dem Betroffenen nach § 419 Absatz 1 FamFG zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes schon jetzt unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 FamFG in Betracht.“

Zutreffend ist, dass die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht zwingend die Beiordnung von Pflichtanwält*innen von Amts wegen verlangt. Dies ist nur dann geboten, wenn die in der Verfahrensordnung verankerten Gewährleistungen nach den Umständen des jeweiligen konkreten Verfahrens ein effektives Verfahren nicht hinreichend gewährleisten können. Mit der Annahme, ein*e Pflichtanwält*in sei aufgrund der bestehenden Gewährleistungen des FamFG-Verfahrens nicht erforderlich, verkennt die Bundesregierung allerdings die besonderen Umstände des Abschiebungshaftverfahrens.

Nicht geeignet, um zu schützen

Weder das Institut der Verfahrenspflegschaft noch die ebenfalls häufig angeführte Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe sind geeignet, die Rechte der Betroffenen in dem gebotenen Maße zu schützen. So ist Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ein entsprechender Antrag bei Gericht. Allein die Antragstellung erfordert eine so umfassende Begründung, dass sie ohne Unterstützung einer rechtskundigen Person von Personen, denen deutsche Rechts- und Sprachkenntnis in der Regel fehlt, kaum gewährleistet sein dürfte.

Auch die Bestellung von Verfahrenspfleger*innen ist nicht geeignet, die Rechte der Betroffenen umfassend zu schützen. So wird ein*e Verfahrenspfleger*in i.S.d. § 419 FamFG einerseits nur in den seltenen Ausnahmefällen beigeordnet, wenn der*die Betroffene seinen Willen nicht selbst kundtun kann. Eine solche Beiordnung kann allerdings weder durch die Komplexität der Sach- und Rechtslage noch durch sprachliche Barrieren gerechtfertigt werden. Zum anderen ist die notwendige Sachkunde der beigeordneten Verfahrenspfleger*innen zweifelhaft, denn selbst Jurist*innen scheitern häufig an der Komplexität der Kriterien der Abschiebungshaft (S. 8ff.; siehe zu der entsprechenden Argumentation auch bereits Franz, NVwZ 2024, 216, 218).

Rechtsstaatlichkeit ist keine bloße Effizienzfrage

Schließlich wird im Gesetzesentwurf angeführt, § 62d AufenthG habe „zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz geführt“ (S.11). Die Abschiebungshaftverfahren seien „zeitintensiver und komplexer“ geworden (S.11). Dies greift eine entsprechende Beobachtung der Justizminister*innen der Länder auf, die aus diesen Erwägungen im November 2024 ebenfalls für eine Abschaffung der Norm plädiert hatten (S.11). Mit dieser Begründung lässt sich aber auch andersherum argumentieren: Ist nicht gerade der Umstand, dass die Verfahren nun u.a. aus Komplexitätsgründen länger dauern, ein Beweis für die Notwendigkeit der Norm?

Insbesondere die sehr hohe Fehleranfälligkeit der bisherigen Verfahren spricht dafür. Auch darf es sich bei der Gewährleistung von rechtsstaatlichen Garantien – insbesondere bei Freiheitsentziehungssachen – nicht um bloße Effizienzfragen handeln. Zwar unterliegen auch Verfahren der Freiheitsentziehung dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (Rn.11). Allerdings gebietet der unlösbare Zusammenhang (Rn.76) zwischen materiellem Freiheitsgrundrecht und formellen Gewährleistungen, dass verfahrensrechtliche Schutzvorschriften nicht als überflüssiges Beiwerk betrachtet werden dürfen. Auch zum Zwecke der Effizienzsteigerung darf auf sie nicht verzichtet werden. Das muss hier erst recht gelten, wenn es sich um eine so zentrale Schutzvorschrift wie den Rechtsbeistand handelt.

Kein Rechtsstaat light

Auch wenn die bisherige Ausgestaltung im Gesetz erhebliche Lücken (z.B. in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und das Bestellungsverfahren) enthält, zeigt die Norm in ihrer ursprünglichen Intention doch einen Fortschritt zum Zustand vor 18 Monaten. Inwieweit § 62d AufenthG geeignet ist, die Rechte der Betroffenen im Verfahren tatsächlich geltend zu machen, untersucht derzeit ein Forschungsprojekt an der Universität Hamburg unter Befragung von unmittelbar an den Verfahren beteiligten Richter*innen und Anwält*innen.

Fest steht jedenfalls, dass die geplante Abschaffung des Rechtsbeistandes bei migrationsrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen unter dem Deckmantel der verbesserten Rückführung ein Schritt in die falsche Richtung ist. Ein kritischer Blick auf die vorgebrachten Gründe offenbart zudem einen besorgniserregenden Mangel an Verständnis für den Normzweck des § 62d AufenthG und dessen verfassungsrechtliche Implikationen.

Umfassender Schutz im Freiheitsentziehungsverfahren ist und bleibt ein Eckpfeiler des Rechtsstaates

Pflichtanwält*innen sind in Verfahren der Abschiebungshaft keine überflüssige Formalie, die bloß Abschiebungen verhindert oder verzögert. Sie sollen die Einhaltung von Verfahrensrechten bei der Anordnung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme gewährleisten. Es handelt sich somit um einen Mindeststandard, dessen Abschaffung massive verfassungsrechtliche Bedenken gegenüberstehen. Die ersatzlose Streichung des rechtsanwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftverfahren reiht sich in die Tendenz ein, in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren von rechtsstaatlichen Grundsätzen abzusehen, und markiert eine systematische Erosion des Rechtsstaates. Sie kann weder mit einer verwaltungs- und gerichtspraktischen Entlastung noch mit (im Übrigen nicht näher dargelegten) Effizienzgründen gerechtfertigt werden.

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Artikelbild: Kay Nietfeld/dpa

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Stadt Köln verhindert SperrungAuf Industriestraße in Niehl und Merkenich darf nur noch 50 km/h gefahren werden

04.09.2024, 18:05 Uhr

Lesezeit 1 Minute

Die Industriestraße führt zum Niehler Ei.

Copyright: Uwe Weiser

Nach einem Unfall untersuchte das Straßenkontrollamt die Leitplanken. Diese befanden sich wohl schon vorher in einem kritischen Zustand.

Die Stadt Köln hat die Höchstgeschwindigkeit auf der Industriestraße in Niehl und Merkenich von 100 auf 50 Kilometer pro Stunde gesenkt. Nach einem Unfall hatte das Straßenkontrollamt festgestellt, dass ein Bereich der Schutzplanken beschädigt worden war. Des Weiteren befänden sich die Schutzplanken insgesamt in einem schlechten Zustand.

Köln-Niehl: Leitplanke und Fahrzeugrückhaltesystem muss erneuert werden

Dieses sogenannte Fahrzeugrückhaltesystem, das Fahrzeuge auf der Spur halten soll, entspricht deshalb nicht mehr dem Stand der Technik und muss erneuert werden, schreibt die Stadt in einer Pressemitteilung. Die Industriestraße ist auf beiden Fahrbahnen zwischen dem Niehler Ei und der Emdener Straße betroffen.

Um eine Sperrung des Bereichs zu vermeiden, wird deshalb die Höchstgeschwindigkeit temporär verringert. Eine Teil- oder Ganzsperrung würde den fließenden Verkehr im gesamten Verkehrsnetz und bei den ansässigen Industrieunternehmen extrem beeinflussen, so die Stadt weiter.

Die Stadt Köln will ein Ingenieurbüro beauftragen, neue Berechnungen und Dimensionen für das Fahrzeugrückhaltesystem anzustellen. Die Vergabe und Ausschreibung soll so schnell es geht erfolgen. Bis dahin bleibt jedoch unklar, wie lange die verminderte Geschwindigkeit gelten wird. (bas)

https://www.bachhausen.de/stadt-koeln-verhindert-sperrung-auf-industriestrasse-in-niehl-und-merkenich-darf-nur-noch-50-km-h-gefahren-werden/

#gefahren #industriestra #merkenich #niehl #sperrung #stadt #verhindert

Volksschule in Köln-Niehl: Treffen der Abschlussklasse von 1954 – Freunde seit sieben Jahrzehnten

Ein Jahr nach Kriegsende war Einschulung, 1954 Abschluss. Auch 70 Jahre danach hält die frühere Niehler Volksschulklasse den Kontakt.

Kölner Stadt-Anzeiger

Autor: Jannik Jaschinski. Dieser Artikel erschien zuerst bei Verfassungsblog.

Die Pläne der extremen Rechten in Potsdam im Januar setzen viel früher an, als bei der Abschiebung von Millionen Menschen aus Deutschland. Der AfD-Landtagsabgeordnete Ulrich Siegmund (Sachsen-Anhalt) formulierte dort auch den „Masterplan“, dass das Straßenbild sich ändern und ausländische Restaurants unter Druck gesetzt werden müssen. Gerade dadurch solle es in Sachsen-Anhalt „für dieses Klientel möglichst unattraktiv sein, zu leben“. Die soziale Infrastruktur dient der extremen Rechten als vorgeschalteter Hebel für das Ziel ihrer rassistischen Ideologie – der Vertreibung migrantisierter Personen aus der Gesellschaft.

Kommen autoritäre Populist:innen mit diesen Plänen an die Regierung, ist zu befürchten, dass sie über das Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht hinaus die gesamte Bandbreite verwaltungsrechtlicher Repression nutzen könnten, um migrantisierte Personen und ihre soziale Infrastruktur zu schikanieren. Sie müssen dafür nicht auf unbestimmte Generalklauseln zurückgreifen, sondern können alltägliche, spezielle Eingriffsbefugnisse für eine schmerzende Taktik der „tausend Nadelstiche“ missbrauchen. Die Strategien dafür sind längst geschaffen und im Einsatz.

Für eine gute Ordnung des Gemeinwesens

Verwaltungsrechtliche Ordnungsrahmen zu verwenden, um missliebige Personen zu verfolgen, wäre gewiss keine neue Erfindung einer autoritär-populistischen Regierung. Seit Jahrhunderten helfen unbestimmte Generalklauseln dabei, das Verwaltungsrecht repressiv auszurichten. Im 15. Jahrhundert entwickelte sich in Deutschland die „Policey“ als Zustand einer „guten Ordnung des Gemeinwesens“.

Die Obrigkeiten verfolgten – kirchlich motiviert – Fluchen, Kuppelei und ungehörige Kleidung. Der moderne polizeiliche Fokus auf Gefahrenabwehr erhielt zwar im 19. Jahrhundert Einzug. Über das preußische Polizeirecht hält sich der Begriff der öffentlichen Ordnung als Projektionsfläche hoheitlicher Moralvorstellungen aber bis heute. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Begriffs als „Ausdruck herrschender sozialer und ethischer Anschauungen“ in seinem Brokdorf-Beschluss bestätigt. Auch neuere Gesetzgebungsvorhaben wie in Thüringen ziehen gerade im Versammlungskontext die Einbeziehung der öffentlichen Ordnung in Betracht, obwohl der Begriff großes autoritär-populistisches Missbrauchspotenzial bietet.

Abgesehen von diesen unbestimmten Auffangtatbeständen richtet sich die spezielle Gefahrenabwehr heute vordergründig an Gefahren für konkrete Rechtsgüter aus. Auch wenn dies nicht davor schützt, dass sich die Behörde unterschwellig doch von sachfremden Erwägungen leiten lässt, verfolgen verwaltungsrechtliche Ordnungsrahmen in der Regel legitime, oft essenzielle Zwecke des gemeinschaftlichen Zusammenlebens: Das Bauordnungsrecht schützt beispielsweise vor der Lebensgefahr von Wohnungsbränden, das Gaststättenrecht vor verdorbenem Essen, und das Steuerrecht soll die Finanzierung von Schulen und Straßen sicherstellen.

Offene Neuausrichtung

Mit dem sogenannten administrativen Ansatz haben deutsche und europäische Behörden ihre verwaltungsrechtliche Zielsetzung aber wieder offen erweitert (grundlegend Rauls/Feltes). Das 2010 gegründete European Network on the Administrative Approach tackling serious and organised crime (ENAA) folgte der Überzeugung, dass insbesondere der sogenannten „Rockerkriminalität“ nicht allein durch strafrechtliche Verfolgung effektiv Einhalt geboten werden könne. Die neue Strategie umfasst stattdessen, die verwaltungsrechtliche Kontrolle dieser Personen zu intensivieren, „mit niedriger Einschreitschwelle“, wie auch die Innenministerkonferenz (IMK) 2012 beschloss.

Grundlage des administrativen Ansatzes ist es, verschiedene verwaltungsrechtliche Eingriffskompetenzen strategisch zu bündeln und auf die soziale Infrastruktur der anvisierten Gruppe auszurichten. Als Werkzeuge dienen etwa die Gewerbeaufsicht, das Bauordnungs- und Steuerrecht, das Glücksspiel- und Vereinsrecht. Gerade Razzien mit personellem Großaufgebot sollen ein resolutes Auftreten der Polizei beweisen und als Türöffner für weitere Strafverfolgung dienen.

Die ursprünglich vom jeweiligen Fachrecht bezweckte Gefahrenabwehr verfolgt die Behörde dabei zwar nebensächlich weiter, sie tritt aber hinter den eigentlichen Zweck der Maßnahme zurück, „tausend Nadelstiche“ (zum Beispiel hier und hier) zu setzen. Wo das Strafrecht nicht hinkommt, soll das Verwaltungsrecht Ersatzrepressionen bewirken. Rechtsstaatliche Bedenken oder zumindest Kontrollüberlegungen kommen weder in dem über 600-seitigen Empfehlungsbericht des ENAA noch im genannten IMK-Beschluss vor. 

Die Spielräume der Verwaltung

Rechtliche Anknüpfungspunkte der tausend Nadelstiche sind neben dem Einschreiten vom Schreibtisch der Behörde aus – durch entzogene Genehmigungen, erlassene Auflagen oder ähnliches – Eingriffsbefugnisse vor Ort. So sieht etwa § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Möglichkeit der Nachschau vor. Sie gestattet, Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss wie beim Verdacht einer Straftat braucht es nicht. Auch die Landesbauordnungen sehen Betretungsrechte vor. Entsprechende Kontrollbefugnisse finden sich etwa in der Abgabenordnung, dem Gaststättengesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – klar, eine effektive Kontrolle wäre ohne entsprechende Befugnisse kaum denkbar.

Gleichzeitig spielen diese rechtlichen und tatsächlichen Spielräume des administrativen Ansatzes einer autoritär-populistischen Regierung in die Karten. Es bestehen wenig Hürden, den ursprünglichen Anlass der Kriminalitätsbekämpfung immer weiter zurücktreten zu lassen. Vor allem, wenn sich autoritär-populistische Parteien nicht darauf beschränken, legale rechtliche Spielräume auszunutzen, sondern mit selektiver Gesetzesanwendung gezielt deren Grenzen überschreiten. Orchestriert aus dem Innenministerium eines Landes könnten die Verwaltungsbehörden unliebsame Gewerbe, Vereine, Organisationen oder gar Einzelpersonen ausmachen und sie mit ständigen Kontrollen, Auflagen und Auskunftspflichten schikanieren.

Schwer justiziables Schikaneverbot

Wann, wo und in welcher Häufigkeit und Intensität solche Kontrolle stattfinden, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Der gesamten Gefahrenabwehr liegt das Opportunitätsprinzip zugrunde: Bereits die Entscheidung, ob die Behörde dafür Maßnahmen ergreifen möchte, trifft sie selbst und kann von Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer hohen Kontrolldichte und -intensität zunächst nicht entgegen. Nur die allgemeinen Ermessensgrenzen, dass keine sachfremden Erwägungen einfließen dürfen und Willkür und Schikane verboten sind, begrenzen die behördliche Entscheidung.

Schikaneverbot? Die effektive rechtliche Überprüfung solcher Einsätze ist beschränkt, der Gedanke des Staats als Ehrenmann hinterlässt seine Spuren. Die betroffene Ladenbesitzerin kann eine gewerberechtliche Nachschau oder andere Kontrollen nicht vorab verhindern, nur nachträglich deren Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Selbst dafür muss sie zunächst nachweisen, dass die Verwaltung ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Die Behörde könnte sich dann mit dem Argument rechtfertigen, sie intensiviere allgemein die Kontrolle oder wende schlichtweg das Zufallsprinzip an.

Zwar genügt für eine unzulässige mittelbare Diskriminierung auch, dass Betroffene nachweisen, wegen einem der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG quantitativ mehr belastet zu werden. Dafür fehlen der betroffenen Person aber in der Regel die Daten. Eine hinreichende Transparenz der Kontrollen und Einsätze, die dafür notwendig wäre, ist schwer zu erreichen: Der Behörde ist daran gelegen, ihre Muster und Strategien möglichst geheim zu halten, um die Effektivität der Kontrollen zu wahren. Und sie dürfte bereits auf praktische wie rechtliche Schwierigkeiten treffen, Daten systematisch und diskriminierungsfrei darüber zu erheben und zu anonymisieren, wann Kontrollen bei welchen Personengruppen stattgefunden haben.

Wer den Masterplan umsetzt – oder nicht

Einer autoritär-populistischen Regierung stünde also das Sammelsurium des besonderen Verwaltungsrechts zur Verfügung, um weitgehend ungestört und geräuschlos die soziale Infrastruktur ihrer politischen Feinde durch Razzien zu gängeln. Sie könnte Supermärkte, Shisha-Bars, politische Vereinigungen, Kulturvereine, Sprachschulen und Bäckereien massiv unter Druck setzen – ganz nach dem Masterplan Ulrich Siegmunds.

Hürden für die autoritären Populist:innen könnten sich dann ergeben, wenn verantwortliche und verantwortungsvolle Mitarbeiter:innen der öffentlichen Verwaltung ihren Bedenken Raum geben, bevor sie dies in die Tat umsetzen. Die Remonstrationspflicht verpflichtet Beamt:innen, Weisungen, die sie für rechtswidrig halten, bei ihrem Vorgesetzten zu beanstanden. Verstoßen diese gegen die Menschenwürde, dürfen und müssen Beamt:innen die Ausführung selbst dann verweigern, wenn die Vorgesetzte die Weisung bestätigt hat.

Der Schutz vor Diskriminierungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG ist essenzieller Bestandteil der Menschenwürde, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat. Wer im Ordnungsamt oder in der Gewerbeaufsicht an einer Schikaneaktion teilnimmt, verletzt also eine Dienstpflicht.

Namenslisten statt Prävention

Dass sich der administrative Ansatz längst ohne die AfD verselbstständigt hat, zeigt die Praxis der tausend Nadelstiche unter Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul. Er hat (wie auch Berlin) die Strategie zu einer zentralen politischen Taktik gemacht, um die von ihm so bezeichnete „Clankriminalität“ in seinem Bundesland zu bekämpfen. Über die Problematik des Begriffs hat etwa Kilian Wegner bereits geschrieben.

Reuls Praxis füttert diese Kritik: Das Landeskriminalamt von Nordrhein-Westfalen ermittelt die Zielpersonen ihrer „tausend Nadelstiche“ anhand einer Liste von über 100 Nachnamen. Durch den gemeinsamen Nachnamen sieht es das von bundesweiten Polizeigremien für „Clankriminalität“ abgestimmte Definitionsmerkmal der familiären oder ethnischen Verbundenheit als gegeben an. Eine nach ethnischen Kriterien zusammengestellte Nachnamenliste ist also die Grundlage dafür, die „niedrige Einschreitschwelle“ der gesamten Verwaltungsbehörden zu aktivieren. Wer keine Probleme wolle, könne sich ja „eindeutig abgrenzen“, so die Zeitschrift der Gewerkschaft für Polizei.

Das Beispiel zeigt, dass wir uns längst nicht mehr im Bereich zukünftiger Szenarien bewegen. Reuls Taktik geht darüber hinaus, in intransparente Verwaltungsentscheidungen heimlich schikanierende Kriterien einweben zu wollen, die ihm nicht nachgewiesen werden können. Er nutzt die tausend Nadelstiche offensiv zu seiner PR-Inszenierung und dazu, ein ethnisch begründetes und vorurteilsbehaftetes politisches Feindbild zu schaffen. Schon der IMK-Beschluss 2012 hatte eine „einsatzbezogene und anlassunabhängige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ gefordert, die – so weit zur Abkehr von der Abwehr objektiv bestehender Gefahren – die „subjektive Sicherheitslage“ berücksichtigen solle. Die Behörden sollen rechtsstaatliche Grenzen nicht im Geheimen strapazieren, sondern ihr Vorgehen durch das politische Narrativ der Landesregierung aktiv rechtfertigen.

Fazit

Mit dem administrativen Ansatz ist den autoritären Populist:innen der Nährboden bereitet. Er verschiebt die eigentlichen Zwecke der jeweiligen verwaltungsrechtlichen Disziplin auf den zweiten Rang hinter eine konzertierte exekutive Repression der Betroffenen. Die öffentlichkeitswirksame Begleitung dieser Repression dichtet die vermeintliche Gefahr dazu, aber nicht einzelfall-, sondern gruppenbezogen und ohne die gebotene Rücksicht auf Art. 3 Abs. 3 GG. So gestaltet die Regierung die „herrschenden ethischen Anschauungen“ der öffentlichen Ordnung von oben herab aktiv mit.

Sie braucht dafür keine Generalklausel, sondern nutzt eine Vielzahl alltäglicher Verwaltungsinstrumente. Autoritäre Populist:innen werden sich die Hände reiben, diese Taktik anzuwenden und auszuweiten. Auch abseits von der Bekämpfung organisierter Kriminalität etabliert es sich als politische Praxis auf Landes- und Bundesebene, die jeweils gerade griffbereite verwaltungsrechtliche Disziplin zu instrumentalisieren, wie das vereinsrechtliche Vorgehen gegen linksunten.indymedia und compact oder das brandschutzrechtliche Vorgehen gegen die Baumhäuser der Klimaproteste im Hambacher Forst zeigt.

Behörden und Gerichte täten gut daran, dem entgegenzuwirken und einen schärferen Fokus auf die jeweilige originäre gesetzliche Zielsetzung einzustellen. Denn am einfachsten macht man es den autoritären Populist:innen, wenn sie für die Umsetzung ihrer Strategie gar nichts ändern müssen.

Der Artikel erschien zuerst auf verfassungsblog.de, CC BY-SA 4.0. Überschrift ergänzt durch Volksverpetzer. Verfassungsblog ist ein Open-Access-Diskussionsforum zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Verfassungsrecht und -politik in Deutschland, dem entstehenden europäischen Verfassungsraum und darüber hinaus. Er versteht sich als Schnittstelle zwischen dem akademischen Fachdiskurs auf der einen und der politischen Öffentlichkeit auf der anderen Seite.

Artikelbild: Kay Nietfeld/dpa

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https://www.bachhausen.de/tausend-nadelstiche-warum-eine-afd-regierung-verhindert-werden-muss/

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Tausend Nadelstiche

 

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Ein Bauernhaus in Hundwil wurde am Donnerstagmorgen durch einen Blitzschlag in Brand gesetzt. Dank dem schnellen Eingreifen der Feuerwehr konnten Personen und Tiere in Sicherheit gebracht werden, jedo #Hundwil #Brand #Hundwil: #Feuerwehr #verhindert #Schlimmeres #Bauernhaus https://polizeireport.ch/news/137477/Blaulicht/Brand-in-Hundwil-Feuerwehr-verhindert-Schlimmeres-am-Bauernhaus?utm_source=dlvr.it&utm_medium=mastodon
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