#Unterscheidung von #Erfolgsdelikt bzw. #Vollendungsdelikt und #Versuchsdelikt
Das #Recht iFv #Verhaltensnormen #dient dem #Unterbinden von einem #Zufall der als #Unrecht nicht #gewünscht ist. Die #Risikoschaffung ist daher ebenfalls #strafbar, jedoch #geringer als die #Verwirklichung iSv. der #Erfolg.
#Rostalski - #Strafrecht I
#Vorlesung 04