Heute um 10:30 #Urteilsverkündung des #VerfGH zum neuen kreativen #Sitzverteilungsverfahren in #NRW. Gesucht war ein Verfahren, das die Sitzausbeute sowohl für CDU als auch Grüne maximiert, dabei aber nicht völlig offensichtlich verfassungswidrig ist. Im Bild die systematische #Verzerrung im Verhältnis zu anderen Verfahren nach Parteigröße. #WahlThread [1/5]
Es funktioniert wie #HareNiemeyer, bloß werden die Restsitze nicht nach größten Resten vergeben, sondern nach Verhältnis von Sitzanspruch zur nächsten Sitzzahl. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Reste noch mit der Parteigröße multipliziert werden. So darf man es aber natürlich nicht ausdrücken, wenn es vor dem VerfGH irgendeine Chance haben soll. Das günstigere Verfahren für die Grünen wär, … [2/5]
… die Restsitze einfach den größten Parteien zu geben (wovon sie typischerweise eine sind, wenn genug antreten), aber das wär dem VerfGH sicher auch zu extrem. Insbesondere hieße das, dass auch 0 aufgerundet würde. Einfacher und ziemlich sicher verfassungskonform wär #DHondt, was zwar der CDU nützt, aber den Grünen im Schnitt nicht. Das Selbe gilt (in gedämpfter Form) für Mischverfahren zwischen #SainteLaguë und D'Hondt (Abrundung bis 2/3 oder 3/4). [3/5]
Droopquote geht noch klarer zugunsten großer Parteien und zulasten auch mittlerer. Sainte-Laguë mit manipuliertem 1. Divisor nützt sogar speziell kleinen Parteien, sobald sie es über die künstliche Sperrwirkung schaffen (und so ein Konstrukt in übertriebener Form hat der VerfGH bereits beanstandet). Die Grafik beruht auf #Simulation mit zufällig 3–10 Parteien, geraden Sitzzahlen 20–66 und #Gleichverteilung auf dem #Wahlsimplex (das Teil aus meinem Profilbild). [4/5]
Die großen Zacken bei 50 ⁠% liegen an der geraden Sitzzahl. Insbesondere Hare/Niemeyer rundet in der Umgebung sehr sicher auf genau die Hälfte (solang ohne #Mehrheitsklausel). Bei dem NRW-Verfahren verlaufen die Zacken umgekehrt: Unterhalb von 50 ⁠% geht der Vorteil gegen 0, weil keine Überaufrundung möglich, aber drüber gibts sehr schnell den nächsten Sitz (aber Mehrheitsklausel gibts auch noch). [5/5]
VerfGH NRW: Erfolgreiche Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

VerfGH NRW:

Der #VerfGH #NRW bleibt effektiv dabei, dass Änderungen im #Wahlsystem rechtfertigungsbedürftig sind. Also nicht nur das Ergebnis, sondern die Änderung. Für die Verfassungswidrigkeit kann es deshalb in NRW schon reichen, wenn es nicht plausibilisiert besser als zuvor ist. Das #BVerfG hat im Urteil zur letzten #Wahlrechtsreform ziemlich klar das Gegenteil gesagt, und das war wohl auch direkt an den VerfGH NRW gerichtet. [1/4]

Ist ihnen wohl auch bewusst, weil sie da ziemlich rumschwurbeln, sich nicht mehr so klar ausdrücken und das »zusätzliche« in Klammern setzen. Das #Sondervotum bewertet das wohl etwas anders, stellt sich aber auch nicht direkt dagegen.

Wie »Modifizierung« zu verstehn ist, ist nicht überall klar, scheint sich aber schon auf das bisherige #SainteLaguë zu beziehn und nicht auf #HareNiemeyer, dessen #Restsitzvergabe modifiziert wird. [2/4]

Dass die sachfremd manipuliert wird, scheint sie nicht so zu stören, und die mit einem #Quotenverfahren verbundenen #Paradoxien auch weniger; entscheidend ist die #Verzerrung. Mit den Maßstäben wird auch #DHondt nicht mehr durchgehn. Eigentlich ist es ja fast D'Hondt. Das teilt auch in jedem Fall volle Harequoten zu und den Rest nach #Höchstzahlen, die sich identisch mit diesen »prozentualen Resten« errechnen. [3/4]
Der Unterschied ist bloß, dass das NRW-Verfahren künstlich auf 1 #Restsitz pro Partei limitiert, womit eher was für mittlere Parteien wie die Grünen (oder die AfD) übrig bleibt. Damit wird es aber vom Divisor- zum Quotenverfahren und verliert die Eigenschaften, die D'Hondt rechtfertigen können (neben #Konsistenz null Anreiz zu #Zersplitterung bei Wahrung einer unter der Bedingung maximalen #Proportionalität). [4/4]